Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_68/2023  
 
 
Urteil vom 10. August 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2022 (IV.2022.00192). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1970, war seit 2002 als Mitarbeiterin im Hausdienst des Spitals B.________ beschäftigt. Im November 2013 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf rheumatische und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte berufliche Massnahmen (Arbeitsplatzerhalt). Einen Anspruch auf Invalidenrente lehnte sie mit Verfügung vom 24. März 2014 ab.  
 
A.b. Nach einer Neuanmeldung im Juli 2016 liess die IV-Stelle A.________ durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Interlaken Unterseen GmbH abklären. Gestützt auf deren Gutachten vom 22. Januar 2018 lehnte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 26. Juni 2018 wiederum ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Mai 2020 ab.  
 
A.c. Bereits im Juli 2018 hatte A.________ ein neues Gesuch gestellt. Die IV-Stelle holte ein bidisziplinäres Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Innere Medizin FMH, und PD Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. beziehungsweise 29. Juni 2021 ein. Gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung war A.________ in leidensangepassten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente erneut ab.  
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. November 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr ab Januar 2019 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz beziehungsweise an die Beschwerdegegnerin zur neuen Beurteilung, allenfalls nach weiterer Begutachtung, zurückzuweisen. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 25. Februar 2022 bestätigte. Zur Frage steht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten des Dr. med. C.________ sowie des PD Dr. med. D.________ vom 28./29. Juni 2021. Umstritten sind des Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anwendbarkeit der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen des IVG und der IVV (und nicht der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung [Weiterentwicklung der IV WEIV]) bei Entstehung eines Rentenanspruchs bereits vor jenem Zeitpunkt (Urteile 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2; 8C_119/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2.1) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Ablehnung des Rentenanspruchs (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108; 130 V 71 E. 3.1; 117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3) sowie hinsichtlich der Beurteilung der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 143 V 418; 141 V 281), des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und des Beweiswerts von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Es wird darauf verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten des Dr. med. C.________ und des PD Dr. med. D.________ sei die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen (akzentuierte Persönlichkeitszüge, leichte bis mittelgradige depressive Episode, Agoraphobie und somatoforme Schmerzstörung) nur noch im Umfang eines 70 %-Pensums arbeitsfähig. Aus somatischer Sicht sei sie zeitlich nicht eingeschränkt, jedoch seien ihr nur den Rücken- beziehungsweise Schulterbeschwerden (Periarthropathia humeroscapularis rechts) angepasste Tätigkeiten zuzumuten. Den hypothetischen Verdienst als Gesunde (Valideneinkommen) setzte das kantonale Gericht entsprechend den Angaben der vormaligen Arbeitgeberin auf Fr. 60'018.- fest. Nach Eintritt der Gesundheitsschädigung sei der Beschwerdeführerin ein zumutbarerweise erzielbares, auf statistischer Basis ermitteltes (Invaliden-) Einkommen von Fr. 38'655.- anzurechnen. Die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges sei nicht gerechtfertigt. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 %.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ und des PD Dr. med. D.________. Sie macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, die erfolgten Abklärungen seien unzulänglich, insbesondere fehle eine neurologische Untersuchung, und hätten zudem durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ergänzt werden müssen. Dr. med. C.________ sei voreingenommen gewesen. Was die erwerblichen Auswirkungen betrifft, wird die Ermittlung des Invalideneinkommens als zu hoch gerügt.  
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Nach der Beschwerdeführerin ist das bidisziplinäre Gutachten bereits aus formellen Gründen nicht zu verwenden, weil ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem ihr das Gutachten nicht vor Erlass des Vorbescheides zugestellt worden sei. Mit der Argumentation, dass damit ihr zustehende Mitwirkungsrechte missachtet worden seien, vermag sie indessen nicht durchzudringen. Der Vorwurf, sie habe sich im Verwaltungsverfahren zum Gutachten nicht äussern können, ist unberechtigt, nachdem sie vor Verfügungserlass Einsicht in die Akten nehmen konnte und ihr auch eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung gewährt wurde. Eine Gehörsverletzung liegt damit praxisgemäss nicht vor (vgl. Urteil 8C_386/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4 mit Hinweisen).  
 
5.1.2. Es wird weiter geltend gemacht, dass Dr. med. C.________ voreingenommen gewesen sei. Er habe es, so die Beschwerdeführerin, als unglaubwürdig erachtet, dass sie anlässlich der früheren Abklärung durch die MEDAS Interlaken Unterseen von einer Gutachterin geschlagen worden sei. Es ist aktenkundig, dass Dr. med. C.________ nach kurzfristigem Ausfall der für die Begutachtung aufgebotenen Dolmetscherin den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ersatz wegen des erhobenen Vorwurfs gegenüber jener Gutachterin ablehnte und verlangte, eine professionelle Übersetzerin zu beauftragen. Inwiefern daraus eine Befangenheit des Dr. med. C.________ der Beschwerdeführerin gegenüber abzuleiten wäre, lässt sich nicht ersehen.  
 
5.1.3. Der Einwand, dass auch die Vorinstanz voreingenommen gewesen sei, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Dass das kantonale Gericht im Ergebnis auf denselben Invaliditätsgrad erkannt hat wie die IV-Stelle, ist, wie nachfolgend zu zeigen, nicht zu beanstanden, sodass sich daraus von vornherein keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben.  
 
5.1.4. Was die beantragten neurologischen Untersuchungen betrifft, ergaben sich gemäss Vorinstanz weder aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten früheren Abklärungen noch anlässlich der aktuellen Begutachtung entsprechende Auffälligkeiten, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigten. Inwiefern diese Feststellungen des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig sein sollten, wird beschwerdeweise nicht aufgezeigt und ist nicht erkennbar.  
 
5.1.5. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre langjährige Krankengeschichte seit einem auslösenden Ereignis im Herbst 2005, bei dem sie sich den Rücken beziehungsweise die rechte Schulter an einer Türklinke anschlug, sowie auf frühere Berichte ihrer behandelnden Ärzte. Es ist indessen zunächst hervorzuheben, dass im vorliegenden Verfahren allein eine allfällige Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit der letzten Verneinung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 26. Juni 2018, rechtskräftig bestätigt mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 11. Mai 2020, zu berücksichtigen wäre. Inwiefern sich aus den Berichten ihrer behandelnden Ärzte hinreichende Indizien ergäben, die gegen die gutachterliche Einschätzung sprechen würden, und die Vorinstanz insoweit Bundesrecht verletzt haben sollte, wird beschwerdeweise im Einzelnen nicht aufgezeigt und ist nicht erkennbar. Dass therapeutisch tätige Fachpersonen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vom Gutachten abweichende Einschätzungen vertreten, genügt grundsätzlich nicht, um die Expertise in Frage zu stellen und einen Anspruch auf weitere Abklärungen zu begründen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2).  
Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend, die Vorinstanz habe die sich aus dem Gutachten ergebende Leistungseinschränkung aus somatischer Sicht nicht hinreichend berücksichtigt. Wie aus der interdisziplinären Beurteilung ausdrücklich hervorgeht, ist die Arbeitsfähigkeit bei Ausübung rücken- und schulterschonender (im Einzelnen weiter umschriebener) Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt und bezieht sich die bescheinigte Reduktion der Leistungsfähigkeit um 30 % allein auf die psychischen Beschwerden. Dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zuzumuten ist, steht ausser Frage. Dementsprechend wurde ihr ein hypothetisches Einkommen für eine dem seitens der Gutachter formulierten Belastungsprofil angepasste Verweistätigkeit angerechnet (dazu nachfolgend E. 5.2). 
 
5.1.6. Praxisgemäss besteht für eine ergänzende Abklärung der Arbeitsfähigkeit mittels EFL in der Regel keine Notwendigkeit (SVR 2011 IV Nr. 6 S. 17, 9C_1035/2009 E. 4; SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2; Urteile 8C_148/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 5.2; 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, inwiefern das kantonale Urteil in dieser Hinsicht nur unzulänglich begründet worden wäre.  
 
5.1.7. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht das bidisziplinäre Gutachten als voll beweiskräftig qualifizierte. Es liegt damit eine zuverlässige ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, sodass kein Bedarf an weiteren Abklärungen und damit auch nicht zur Bemühung der Prinzipien der antizipierten Beweiswürdigung besteht.  
 
5.2. Zu prüfen bleiben die Einwände bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung.  
 
5.2.1. Sind wie hier auf der Seite des Invalideneinkommens keine konkreten Lohndaten vorhanden, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden, wobei jeweils grundsätzlich der sogenannte Zentralwert (Median) gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level anzuwenden ist (BGE 148 V 174 E. 9.1). Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte, indem sie nicht wie von der Beschwerdeführerin beantragt auf einen statistischen Lohn der Tabelle 17 abstellte, ist nicht erkennbar (BGE 148 V 174 E. 6.2 und 9.2.1; in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist im Übrigen angesichts des von den Gutachtern formulierten verbleibenden Belastbarkeitsprofils auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeitertätigkeiten (Kompetenzniveau 1) abgestellt hat.  
 
5.2.2. Es wird beantragt, dass der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren sei. Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteil 8C_557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4). Das kantonale Gericht hielt dazu fest, dass die psychisch bedingten Einschränkungen bereits mit dem von den Gutachtern bescheinigten 70 %-Pensum berücksichtigt worden seien. Dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nur noch leichte Tätigkeiten zuzumuten seien, vermöge keinen Abzug zu begründen, selbst wenn gemäss Gutachten noch weitere einschränkende Faktoren (wie insbesondere kein dauerndes Sitzen oder Stehen sowie weitere Limitierungen mit Rücksicht auf die Schulterbeschwerden) bestünden. Das beschriebene Belastungsprofil erlaube noch immer ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten. Zudem verlangten die noch möglichen Hilfsarbeitertätigkeiten keine besonderen Kenntnisse der deutschen Sprache. Inwiefern das kantonale Gericht damit offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die praxisgemäss zu beachtenden Grundsätze zum leidensbedingten Abzug verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Das gilt auch insoweit, als die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte lediglich rudimentäre Schulbildung und fehlende Berufsausbildung bei der Anrechnung des Tabellenlohns für leichte Hilfstätigkeiten ausser Acht liess (vgl. zum erforderlichen Spektrum an Verweistätigkeiten: Urteil 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3; zu den Sprachkenntnissen beziehungsweise zur Ausbildung: Urteil 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.3).  
 
5.3. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
6.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde in Bezug auf die erfolgte Verneinung eines Rentenanspruchs nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Hanspeter Kümin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. August 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo