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[AZA 7] 
H 26/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 22. März 2001 
 
in Sachen 
S.________, 1936, Deutschland, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
In Erwägung, 
 
dass die am 3. November 1936 geborene, ledige deutsche Staatsangehörige S.________ mit Wirkung ab 1. September 1989 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog, 
dass die Schweizerische Ausgleichskasse nach Erreichen des AHV-rechtlichen Rentenalters durch die Versicherte die Invalidenrente auf den 1. Dezember 1998 durch eine ordentliche einfache Altersrente ersetzte, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 8358.-, einer Beitragsdauer von drei Jahren und der Teilrentenskala 3 (Verfügung vom 6. November 1998), 
dass die hiegegen erhobene Beschwerde von der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen am 8. Dezember 1999 abgewiesen wurde, 
dass S.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Zusprechung einer höheren Rente sowie die Vergütung von Unkosten beantragt, 
dass die Schweizerische Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt, 
dass die Vorinstanz mit Hinweis auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eine in allen Teilen zutreffende Rentenberechnung vorgenommen hat, 
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Tatsachen vorgebracht werden, welche zu einem höheren Rentenanspruch führen könnten, 
dass namentlich der Rentenbetrag gemäss Verordnung 99 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung korrekterweise ab 1. Januar 1999 von Fr. 68.- auf Fr. 69.- erhöht worden ist, 
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte um vier bis fünf Monate höhere Beitragsdauer nach den zutreffenden Ausführungen der Schweizerischen Ausgleichskasse, auf welche verwiesen wird, die Rentenhöhe nicht beeinflusst, 
dass der Beschwerdeführerin kein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der von ihr geltend gemachten Umtriebe im Verwaltungsverfahren zusteht, 
dass die S.________ zugesprochene einfache Altersrente somit den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 22. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: