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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 447/05 
 
Urteil vom 1. September 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
M.________, 1960, Mazedonien, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, ul. "Done Bozinov" Br.22/8, 91300 Kumanovo, Mazedonien, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 20. Mai 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1960 geborene M.________ war in den Jahren 1991 bis 1993 mit einer Saisonnier-Bewilligung bei der Firma X.________ AG als Bauarbeiter erwerbstätig. Wegen eines Magenkarzinoms mussten ihm am 30. Dezember 1997 in Mazedonien Magen und Milz operativ entfernt werden. Ausserdem leidet der Versicherte an den Folgen einer Lungenentzündung sowie an arterieller Hypertonie. Nachdem sich M.________ am 28. März 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, klärte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland den Fall in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ab und lehnte den Antrag wegen eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2004 bestätigte Verfügung vom 12. Dezember 2003). 
B. 
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 20. Mai 2005). 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien der vorinstanzliche und der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Rekurskommission zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Rekurskommission hat die für die Beurteilung der strittigen Fragen der Invaliditätsbemessung gültigen staatsvertraglichen und landesrechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen. 
 
1.2 Nachdem sie in Verfügung und Einspracheentscheid zunächst von einem Invaliditätsgrad von 21 Prozent ausgegangen war, ermittelte die Verwaltung im Verlauf des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens eine Erwerbsunfähigkeit im Umfang von 37 Prozent. Wie beide Vorinstanzen zu Recht erkannt haben, hat eine aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende versicherte Person ohne Wohnsitz in der Schweiz bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urteil I. vom 18. März 2005, I 275/02; vgl. aber BGE 130 V 253; vgl. Art. 5 Ziff. 2 des Abkommens vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit [SR 0.831.109.520.1]). 
1.3 Strittig ist einzig, ob die für die Ermittlung des Invaliditätsgrades herangezogenen Verweisungstätigkeiten und der als zumutbar bezeichnete Umfang einer entsprechenden Erwerbstätigkeit mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vereinbar sind. 
2. 
2.1 Dem medizinischen Dossier war zunächst zu entnehmen, dass der Versicherte lediglich kleine, auf ungefähr fünf Portionen täglich verteilte Mahlzeiten einnehmen kann. Als Maurer sei er nicht mehr arbeitsfähig; hingegen bestehe in einer Vielzahl leichterer Tätigkeiten (wie Hauswart, Parking- oder Museumswärter, Magaziner, Ausläufer, Verkäufer) ab März 1998 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 4. Oktober 2003). Eine im Verlauf des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens veranlasste vertiefende Beurteilung durch den ärztlichen Dienst ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund der krebsbedingten Entfernung des Magens und der damit einhergehenden Veränderungen des Verdauungsapparats Einschränkungen im täglichen Leben unterworfen ist. Diese wirken sich bis zu einem bestimmten Mass auch auf die Arbeitsfähigkeit aus. In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass aufgrund des leidensbedingten Untergewichts gewisse Arbeiten nicht mehr oder nur noch teilweise zugemutet werden können. Tätigkeiten, die eher leichter Natur sind und bei denen zudem gewisse Rahmenbedingungen (geregelte Arbeitszeit, keine Nachtarbeit, kein Stress, Möglichkeit der Einnahme von Zwischenmahlzeiten) eingehalten werden können, sind nach ärztlicher Beurteilung, an deren Schlüssigkeit keine Zweifel bestehen, an sich ohne Einschränkung zumutbar. Da die genannten günstigen Arbeitsbedingungen bei den in Frage kommenden einfachen Tätigkeiten mit grobmotorischem Anforderungsprofil allerdings kaum je vorausgesetzt werden können, wird eine um 20 Prozent verminderte Leistungsfähigkeit bescheinigt (Stellungnahme des Dr. L.________ vom 18. Juni 2004). Aus einem Bericht der Frau Prof. I.________ vom 10. Mai 2004 ergibt sich schliesslich, dass die gesundheitliche Situation zufriedenstellend sei, indes der weiteren Überwachung bedürfe. Der Gesundheitszustand, von welchem der ärztliche Dienst der Invalidenversicherung gestützt auf frühere Akten ausgegangen ist, hat somit bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a) keine anspruchserhebliche Änderung erfahren. Soweit die mazedonische Ärztin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bezüglich körperlicher Arbeiten bescheinigt, vermag diese Einschätzung mangels Begründung die vorstehend in den wesentlichen Zügen wiedergegebene Beurteilung des medizinischen Dienstes nicht zu entkräften. Im Übrigen bestehen keine Hinweise darauf, dass die weiteren gesundheitlichen Einschränkungen (Folgen einer Lungenentzündung und arterielle Hypertonie) die Arbeitsfähigkeit in weitergehendem Mass beeinträchtigen. 
2.2 Insoweit ergibt sich, dass die von Verwaltung und Vorinstanz bezeichneten Verweisungstätigkeiten mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers vereinbar sind und deren Ausübung im Rahmen eines Arbeitspensums von 80 Prozent zumutbar erscheint. Für eine zusätzliche medizinische Abklärung besteht kein Anlass. Da auch die übrigen Elemente der Invaliditätsbemessung nicht zu beanstanden sind, besteht das vorinstanzliche Erkenntnis zu Recht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 1. September 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: