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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_266/2022  
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Hans Rudolf Trüeb und/oder 
Felix Tuchschmid, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 
Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen. 
 
Gegenstand 
Stationierung eines Helikopters auf einer 
Spitallandestelle, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 
24. Februar 2022 (A-1029/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG betreibt einen Rettungs- und Patiententransportdienst, unter anderem mit Helikoptern. Eine ihrer Basen für die Helikopter bildet der Flugplatz U.________ im Kanton Aargau. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 und 18. August 2020 wurde das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL von einer Privatperson sowie vom Amt für Verkehr des Kantons Zürich darüber informiert, dass die A.________ AG einen ihrer Rettungshelikopter regelmässig auf der Landestelle des Spitals V.________ stationiere, um von dort aus Aufträge in Empfang zu nehmen. Der Helikopter würde jeweils am Morgen von seiner eigentlichen Basis auf dem Flugplatz U.________ auf die Spitallandestelle fliegen und am Abend wieder auf den Flugplatz U.________ zurückkehren. 
 
A.a. Am 6. Oktober 2020 teilte das Bundesamt der B.________ AG, der Muttergesellschaft der A.________ AG, mit, dass es die systematische Bereitstellung des Helikopters auf der Landestelle des Spitals V.________, welche morgens und abends zu Leerflügen zwischen der Basis im U._______ und dem Spital V.________ ohne direkten Bezug zu einer Hilfeleistung führe, (ohne Bewilligung) für unzulässig erachte. Es forderte die B.________ AG auf, solche Bereitstellungsflüge künftig zu unterlassen, andernfalls die Einleitung eines Strafverfahrens vorbehalten werde. Die A.________ AG nahm mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 Stellung. Darin legte sie dar, weshalb ihrer Ansicht nach keine Rechtsverletzung vorliege. Zudem verlangte sie eine anfechtbare Verfügung, sollte das Bundesamt an seiner Rechtsauffassung festhalten.  
 
A.b. Nachdem das Bundesamt der A.________ AG mit Schreiben vom 11. November 2020 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung angekündigt und ihr zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, nahm die A.________ AG mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 mit Anträgen Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, für die Benutzung der Landestelle auf dem Dach des Spitals V.________ bestünden keine Bewilligungspflichten oder Einschränkungen. Die Positionierung des Helikopters am Morgen eines Tages stehe im Zusammenhang mit den Einsätzen und ermögliche, dass der Helikopter näher beim Patienten sei. Auch die Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega) positioniere ihre Rettungshelikopter systematisch auf Spitallandestellen. Sie verlange eine Gleichbehandlung mit der Rega.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wies das Bundesamt die A.________ AG an, Bereitstellungsflüge auf das Spital V.________ ab sofort zu unterlassen, und wies deren mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 gestellten Anträge ab. In ihrer Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, die Positionierung des Helikopters auf der Spitallandestelle führe am Morgen und am Abend zu Leerflügen, die keinen direkten Bezug zu einer Hilfeleistung hätten. Dies sei mit den gesetzlichen Grundlagen nicht vereinbar. Die Rega führe keine Bereitstellungsflüge durch, weshalb keine Ungleichbehandlung bestehe. Schliesslich besitze das Bundesamt keine Akten zu vergleichbaren Fällen, in welche Einsicht respektive zu welchen Zugang gewährt werden könnte. 
Die von der A.________ AG gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. April 2022 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 24. Februar 2022. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichten die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin verlangt lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Dies ist bei belastenden Entscheiden trotz der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich zulässig (vgl. Urteile 2C_397/2021 vom 25. November 2021 E. 1.3; 2C_726/2020 vom 5. August 2021 E. 1). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). 
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
3.  
Gemäss Art. 87 BV ist die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt Sache des Bundes. Gestützt auf diese Bundeskompetenz erliess der Bundesgesetzgeber das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0). 
 
3.1. In Art. 8 Abs. 1 LFG ist die sogenannte Flugplatzpflicht verankert, wonach Luftfahrzeuge grundsätzlich nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (vgl. auch Urteil 2C_807/2016 vom 17. Juli 2017 E. 5.1). Zu den Luftfahrzeugen zählen auch die Drehflügler, die ihrerseits nach Trag- und Hubschraubern unterschieden werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt [Luftfahrtverordnung, LFV; SR 748.01] i.V.m. Anhang zur Luftfahrtverordnung). Als Flugplätze gelten Flughafen und Flugfelder (vgl. Art. 36a Abs. 1 LFG; Art. 36b Abs. 1 LFG). Unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (sogenannte Aussenlandungen), regelt der Bundesrat (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a LFG). Von dieser Kompetenz machte er insbesondere in der Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV; SR 748.132.3) Gebrauch (vgl. Art. 1 Abs. 1 AuLaV).  
 
3.2. Die Aussenlandeverordnung trat am 1. September 2014 in Kraft (vgl. AS 2014 1339 ff., S. 1354). Unter dem bis Ende August 2014 geltenden Recht waren Aussenlandungen insbesondere in den Art. 50-58 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) geregelt (vgl. auch E. 4.3.4 hiernach). Mit dem Inkrafttreten der Aussenlandeverordnung wurden die Regelungen in den Art. 50-58 VIL zu den Aussenlandungen gestrichen. Einzig die Regelungen zu den Gebirgslandeplätzen (vgl. Art. 54 VIL) und den Spitallandestellen (vgl. Art. 56 VIL) wurden nicht in die Aussenlandeverordnung überführt (vgl. UVEK, Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen [Aussenlandeverordnung, AuLaV], Erläuternder Bericht vom 30. April 2014 [nachfolgend: Erläuternder Bericht zur AuLaV], S. 2 f.; vgl. auch Art. 1 VIL).  
 
3.3. Die Aussenlandeverordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 AuLaV). Gemäss Art. 1 Abs. 4 lit. a AuLaV gilt diese Verordnung indes nicht für den Bau und Betrieb von sowie für das Abfliegen und Landen auf Landestellen bei Spitälern sowie anderen Landestellen zur Hilfeleistung. Für diese Landestellen gilt Art. 56 VIL. Der mit der Bezeichnung "Spitallandestellen" versehene Art. 56 VIL bestimmt, dass Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen, die ausschliesslich zur Hilfeleistung dienen, namentlich für Rettung und Bergung, ohne Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt angelegt und benützt werden können.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 56 VIL
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die sogenannten Bereitstellungsflüge jeweils am Morgen nach 8 Uhr von der Basis des Heli-kopters auf dem Flugplatz U._______ auf die Landestelle des Spitals V.________ und von dort jeweils am Abend vor 20 Uhr wieder zurück auf die Basis, seien in tatsächlicher Hinsicht unbestritten. Sie beanstandet in rechtlicher Hinsicht allerdings die vorinstanzliche Auffassung, wonach Art. 56 VIL restriktiv ausgelegt werden müsse und diese Bereitstellungsflüge daher nicht zulässig seien. Die Vorinstanz nehme eine falsche Auslegung vor. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass der Relativsatz von Art. 56 VIL ("die ausschliesslich zur Hilfeleistung dienen") nicht die Spitallandestellen, sondern lediglich die "andere[n] Landestellen" betreffe, da sich die Konkretisierung durch die Beispiele "Rettung und Bergung" auf den Unfallort beziehe. Die Landestellen bei Spitälern dienten jedoch nicht dem Zweck der "Rettung und Bergung", sondern würden zeitlich danach benützt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin müssen die Landestellen bei Spitälern entgegen der vorinstanzlichen Auslegung keinen direkten Zusammenhang zu einer Hilfeleistung haben, damit sie bewilligungsfrei benützt werden dürften.  
Bei den Spitallandestellen, so die Beschwerdeführerin weiter, würden die Spitäler als verantwortliche Inhaber dafür sorgen, dass die Benutzung im Kontext zum Spitalbetrieb stünde. Aus historischer Sicht ergebe sich, dass der Verordnungsgeber die konkrete Regelung der Benutzung der Spitallandestellen den Spitälern habe überlassen wollen. Ausserdem könne das Bundesamt mangels medizinischem oder rettungstechnischem Fachwissen im Einzelfall gar nicht beurteilen, ob ein unmittelbarer Bezug der Aussenlandung zu einer Hilfeleistung bestehe. Die Bereitstellungsflüge der Beschwerdeführerin würden in einer Vielzahl von Notfällen zu einer medizinisch relevanten Verkürzung der Reaktionszeit führen, was dem Patientenwohl diene. 
 
4.2. Unter den Verfahrensbeteiligten ist zunächst zu Recht unbestritten, dass es sich beim Rettungshelikopter um einen Hubschrauber im Sinne der Luftfahrtverordnung handelt (vgl. E. 3.1 hiervor) und dass die Landestelle beim Spital V.________ nicht als Flugplatz gilt (vgl. Art. 36 ff. LFG; vgl. auch E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Eine Landung auf dieser Landestelle stellt folglich eine Aussenlandung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. a LFG auf einer Spitallandestelle dar. Für die Beurteilung der Aussenlandungen auf einer Landestelle bei Spitälern ist Art. 56 VIL einschlägig. Hingegen ist die Aussenlandeverordnung, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, nicht massgebend (vgl. Art. 1 Abs. 4 lit. a AuLaV; E. 4.4 des angefochtenen Urteils; vgl. auch E. 3.3 hiervor).  
Unter den Verfahrensbeteiligten ist im Wesentlichen die Frage umstritten, ob die bewilligungsfreie Benutzung der Landestelle beim Spital (V.________) einen direkten Zusammenhang zu einer Hilfeleistung erfordert (vgl. E. 4.3 hiernach), und ob die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Bereitstellungsflüge als Flüge zur Hilfeleistung gelten (vgl. E. 4.4 hiernach). 
 
4.3. Ob für die bewilligungsfreie Benutzung einer Spitallandestelle ein direkter Zusammenhang zu einer Hilfeleistung notwendig ist, lässt sich durch Auslegung von Art. 56 VIL eruieren.  
 
4.3.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (sogenannter Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt (vgl. BGE 145 II 270 E. 4.1; 142 V 442 E. 5.1).  
 
4.3.2. Gemäss Art. 56 VIL können Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen, die ausschliesslich zur Hilfeleistung dienen, namentlich für Rettung und Bergung, ohne Bewilligung des Bundesamts angelegt und benützt werden. Die französische und italienische Fassung der Norm lauten gleich:  
 
"Les terrains d'atterrissage des hôpitaux et autres terrains d'atterrissage strictement destinés aux opérations de secours, notamment au sauvetage, peuvent être aménagés et utilisés sans autorisation de l'office." 
 
"Le aree d'atterraggio in prossimità degli ospedali nonché le altre aree d'atterraggio destinate esclusivamente alle operazioni di soccorso, segnatamente di salvataggio e ricerca, possono essere sistemate ed utilizzate senza autorizzazione dell'Ufficio federale." 
 
Art. 56 VIL regelt zwei Kategorien von Landestellen - nämlich "Landestellen bei Spitälern" sowie "andere Landestellen". Ob sich der Relativsatz "die ausschliesslich zur Hilfeleistung dienen" ("strictement destinés aux opérations de secours"; "destinate esclusivamente alle operazioni di soccorso") lediglich auf die zweite Kategorie bezieht, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht, oder auch auf die "Landestellen bei Spitälern", lässt sich dem Wortlaut nicht eindeutig entnehmen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, spricht die Bezeichnung der zweiten Kategorie als "andere" Landestellen dafür, dass sich der erwähnte Satzteil auch auf die "Landestellen bei Spitälern" bezieht. Andernfalls hätte auf das Wort "andere" verzichtet und nur von "Landestellen" gesprochen werden können (vgl. auch E. 4.6.2 des angefochtenen Urteils). 
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Konkretisierung im Relativsatz "namentlich für Rettung und Bergung" nur auf andere Landestellen, nicht aber auf Landestellen bei Spitälern beziehen könne. Dem ist zwar zuzustimmen: Die Aussenlandungen auf einer Landestelle bei Spitälern erfolgt grundsätzlich nicht zum Zweck der Rettung und Bergung. Indessen übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Verordnungsgeber den Relativsatz unter Verwendung des Begriffs "namentlich" ("notamment"; "segnatamente") konkretisiert hat. Entsprechend ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Relativsatz auch auf die Landestellen bei Spitälern bezieht und diese ausschliesslich im Kontext einer Hilfeleistung bewilligungsfrei benützt werden dürfen. Aus der grammatikalischen Auslegung ergibt sich kein eindeutiges Ergebnis. Jedenfalls schliesst der Wortlaut von Art. 56 VIL - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht aus, dass jede Aussenlandung auf einer Landestelle bei Spitälern im Grundsatz einen unmittelbaren Bezug zu einer Hilfeleistung haben muss, damit sie bewilligungsfrei ist. 
 
4.3.3. In systematischer Hinsicht ergeben sich aus der Stellung von Art. 56 VIL in der Verordnung keine massgebenden Anhaltspunkte für die Auslegung. Die Beschwerdeführerin weist allerdings zu Recht darauf hin, dass Art. 1 Abs. 4 lit. a AuLaV, der den Geltungsbereich der Aussenlandeverordnung für Landestellen bei Spitälern ausschliesse, ausdrücklich vorsehe, dass für Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen zur Hilfeleistung Art. 56 VIL gelte. Eine Gegenüberstellung von Art. 56 VIL und der Formulierung in Art. 1 Abs. 4 lit. a AuLaV im Sinne der äusseren Systematik der Verordnungsgebung spricht dafür, dass der Verordnungsgeber möglicherweise lediglich bei anderen Landestellen den Zusammenhang zu einer Hilfeleistung als notwendig erachtet.  
Die Beschwerdeführerin nimmt überdies auf Art. 38 lit. a AuLaV Bezug. Diese Norm sieht vor, dass Aussenlandungen, die für Hilfs-, Ambulanz-, Rettungs- sowie Suchflüge zum Zweck der Hilfe bei Unfällen oder Not erforderlich sind, ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig sind und keiner Bewilligung bedürfen. Soweit die Beschwerdeführerin daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten möchte, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung bei Spitallandestellen von vornherein nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 1 Abs. 4 lit. a AuLaV). Überdies schliesst diese Verordungsbestimmung nicht aus, dass die Benutzung von Spitallandestellen nach Art. 56 VIL - wie Art. 38 lit. a AuLaV vorsieht - einen direkten Zusammenhang zu Hilfs-, Ambulanz- oder Rettungsflügen haben muss. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aus systematischer Sicht kein Grund ersichtlich, weshalb nicht beide Normen ähnlich restriktiv gehandhabt werden dürften. 
 
4.3.4. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), waren Aussenlandungen auf Spitallandestellen auch unter dem alten Recht bereits in aArt. 56 VIL geregelt (vgl. AS 1994 3050 ff., S. 3066). Indessen trug aArt. 56 VIL vormals die Bezeichnung "Hilfeleistung" und bestimmte, dass Aussenlandungen für Hilfeleistungen, namentlich für Rettungen und Bergungen, ohne Bewilligung des BAZL ausgeführt werden können (vgl. aArt. 56 Abs. 1 VIL). Überdies definierte aArt. 56 Abs. 2 Satz 1 VIL, dass Landestellen bei Spitälern als Aussenlandestellen für Flüge zur Hilfeleistung gelten. Aus aArt. 56 Abs. 2 Satz 1 VIL ergibt sich, dass in historischer Hinsicht der Verordnungsgeber die bewilligungsfreie Benutzung der Landestellen bei Spitälern nur für Flüge zur Hilfeleistung vorsah. Mit Inkrafttreten der Aussenlandeverordnung wurde zwar der Wortlaut von Art. 56 VIL geändert. Jedoch hält der erläuternde Bericht zur Aussenlandeverordnung ausdrücklich fest, dass die "Regelungen der Aussenlandungen zu Hilfeleistungen [...] vorerst unverändert in der VIL [bleiben]" (Erläuternder Bericht zur AuLaV, S. 3). Bei den Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen wird weiter ausgeführt, dass die "Bestimmungen zu Landestellen, die ausschliesslich der Hilfeleistung dienen (Spitallandeplätze und weitere fest eingerichtete Rettungsstellen) " in Art. 56 VIL verbleiben (Erläuternder Bericht zur AuLaV, S. 7). Die historische Auslegung von Art. 56 VIL spricht nach dem Gesagten dafür, dass die bewilligungsfreie Benutzung von Spitallandestellen einen direkten Zusammenhang zu einer Hilfeleistung erfordert. Hingegen gibt es für die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach aus historischer Sicht der Verordnungsgeber die konkrete Regelung der Benutzung der Spitallandestellen den Spitälern habe überlassen wollen, keine Hinweise.  
 
4.3.5. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung in Art. 56 VIL weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass diese die bewilligungsfreie Benutzung von Spitallandestellen ohne zeitliche, räumliche und zahlenmässige Einschränkungen zulässt. Die Spitallandestellen seien jedoch häufig in dicht besiedeltem Gebiet gelegen, womit eine Vielzahl von Anwohnerinnen und Anwohnern von den durch die Helikopterflüge verursachten Lärmemissionen betroffen seien. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, die grundsätzlich liberal ausgestaltete Regelung von Art. 56 VIL sei vor diesem Hintergrund restriktiv anzuwenden (vgl. E. 4.6.5 des angefochtenen Urteils). Nur dadurch kann dem öffentlichen Interesse am Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor der vermeidbaren Lärmbelastung Rechnung getragen werden, zumal darüber hinaus keine bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften zur Anwendung gelangen würden (vgl. auch Art. 36 ff. VIL).  
Nach dem Dargelegten ruft die teleologische Auslegung danach, dass die Benutzung der Spitallandestellen zumindest im direkten Zusammenhang zu einer Hilfeleistung stehen, während diese ansonsten uneingeschränkt benützt werden dürfen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Bundesamt mangels entsprechendem Fachwissen im Einzelfall gar nicht beurteilen könne, ob die Aussenlandung einen unmittelbaren Bezug zu einer Hilfeleistung habe, lässt ausser Acht, dass vorliegend nicht einzelne Aussenlandungen zu beurteilen sind, sondern täglich stattfindende Bereitstellungsflüge als solche. Diese Bereitstellungsflüge finden zunächst unabhängig davon statt, ob während des Tages letztlich eine Hilfeleistung vollbracht wird. Insofern sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Definition der Helicopter Emergency Medical Services (HEMS) nicht von Belang. 
 
4.3.6. Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 56 VIL, dass die bewilligungsfreie Benutzung von Landestellen bei Spitälern einen direkten Zusammenhang zu einer Hilfeleistung erfordert. Diesem Auslegungsergebnis steht inbesondere nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 4 lit. a AuLaV von "andere[n] Landestellen zur Hilfeleistung" spricht. Im Lichte des gesamten Auslegungsergebnisses kann aus dem Vergleich zwischen Art. 56 VIL und Art. 1 Abs. 4 lit. a AuLaV nicht abgeleitet werden, die Spitallandestellen müssten nicht im direkten Zusammenhang zu einer Hilfeleistung stehen.  
 
4.4. Nachdem geklärt ist, dass die bewilligungsfreie Benutzung von Spitallandestellen im Grundsatz einen direkten Zusammenhang zu einer Hilfeleistung bedarf, stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Bereitstellungsflüge einen solchen Zusammenhang aufweisen.  
 
4.4.1. Aus dem Wortlaut von Art. 56 VIL ergibt sich zwar nicht, was der Verordnungsgeber als Hilfeleistung versteht. Allerdings erwähnt der Relativsatz, wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.3.2 hiervor), als Beispiele die "Rettung und Bergung". Die Bereitstellungsflüge der Beschwerdeführerin dienen indes nicht unmittelbar der Rettung und Bergung, sondern lediglich indirekt, falls es später am Tag zu einer solchen Hilfeleistung kommen sollte. Der Zweck der Bereitstellungsflüge liegt vielmehr in der allenfalls besseren Positionierung für allfällige (spätere) Rettungseinsätze. Die Vorinstanz weist daher zu Recht darauf hin, dass im Zeitpunkt der Durchführung der Bereitstellungsflüge auf der Landestelle des Spitals noch nicht feststehe, ob es überhaupt zu einem Rettungseinsatz kommen werde. Erfolge kein solcher Einsatz, erwiesen sich die Bereitstellungsflüge am Morgen und Abend letztlich als unnütz und stünden in keinem Zusammenhang zu einer Hilfeleistung (vgl. E. 4.7.3 des angefochtenen Urteils).  
 
4.4.2. Selbst wenn es zu einem Rettungseinsatz kommen sollte, könnte sich der Bereitstellungsflug auf die Landestelle des Spitals je nach Einsatzort immer noch als unnötiger Leerflug ohne Nutzen für die spätere Hilfeleistung erweisen. Entgegen den Berechnungen und Darstellungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde wird die Anflugzeit zum Einsatzort durch die Positionierung des Helikopters auf der Landestelle des Spitals nicht in jedem Fall verkürzt. Die Anflugzeit hängt letztlich vom konkreten Einsatzort ab. Unnötige Leerflüge sind aber gerade auch mit Blick auf die Lärmemissionen des Helikopters möglichst zu vermeiden. Ausserdem ist zu beachten, dass die Landestelle des Spitals durch die Bereitstellung eines Helikopters darauf besetzt wird und von anderen Rettungshelikoptern nur dann angeflogen werden kann, wenn der Helikopter zuerst wegfliegt und die Landestelle dadurch freigibt. Dies führt ebenfalls zu (vermeidbaren) Leerflügen, die zusätzlichen Lärm verursachen. Ob die Bereitstellungsflüge aus ökologischer Sicht sinnvoll seien, wie die Beschwerdeführerin ferner dartut, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls unklar.  
 
4.4.3. Folglich gelten die Bereitstellungsflüge der Beschwerdeführerin nicht als Flüge zur Hilfeleistung im Sinne von Art. 56 VIL. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Spitäler als verantwortliche Inhaber der Landestellen dies zu beurteilen hätten, ist nach dem Gesagten nicht zu folgen (vgl. auch E. 4.3.5 i.f. hiervor).  
 
4.5. Die Auslegung von Art. 56 VIL ergibt, dass die bewilligungsfreie Benutzung von Landestellen bei Spitälern einen direkten Zusammenhang zu einer Hilfeleistung erfordert. Den Bereitstellungsflügen der Beschwerdeführerin mangelt es an einem solchen direkten Zusammenhang, zumal diese an sich keine Flüge zur Hilfeleistung darstellen. Folglich ist die vorliegend zu beurteilende Benutzung der Landestelle des Spitals V.________ - infolge der Bereitstellungsflüge der Beschwerdeführerin jeweils am Morgen nach 8 Uhr von der Basis des Helikopters auf dem Flugplatz U._______ auf die Landestelle des Spitals V.________ und von dort jeweils am Abend vor 20 Uhr wieder zurück auf die Basis - (ohne Bewilligung) unzulässig.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV
 
5.1. Die Beschwerdeführerin legt dar, es würden Indizien bestehen, dass die REGA in der Vergangenheit und gegenwärtig ebenfalls vergleichbare Bereitstellungsflüge durchgeführt habe und durchführe. Sie habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Beweisanträge gestellt, um klären zu lassen, ob diese Indizien zuträfen. Die Vorinstanz habe ohne einlässliche Begründung darauf verzichtet, diese Beweise abzunehmen und damit den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Damit verletze die Vorinstanz Art. 29 VwVG, Art. 33 Abs. 1 VwVG sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.  
 
5.2. Grundsätzlich kann sich die rechtsuchende Person der korrekten Rechtsanwendung in ihrer Angelegenheit nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen Fällen falsch oder gar nicht angewendet worden. Weicht die Behörde jedoch nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab, und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, kann die rechtsuchende Person gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV verlangen, gleich behandelt, mithin ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der betroffenen Personen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6; 127 I 1 E. 3a; 126 V 390 E. 6). Äussert sich die Behörde nicht über ihre Absicht, ist anzunehmen, sie werde aufgrund der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 122 II 446 E. 4a; 115 Ia 81 E. 2; 98 Ib 21 E. 4).  
 
5.3. Die soeben genannten Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind in der vorliegenden Angelegenheit offenkundig nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt in Zukunft beabsichtigen würde, eine allenfalls gesetzeswidrige Praxis, sollte eine solche überhaupt vorliegen, weiterzuführen. Die Vorinstanz durfte daher auch auf die von der Beschwerdeführerin beantragen Beweisabnahmen verzichten, ohne Art. 29 VwVG, Art. 33 Abs. 1 VwVG oder den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen. Ebenso besteht im bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung, den vorinstanzlich ermittelten Sachverhalt diesbezüglich zu ergänzen.  
 
5.4. Es liegt keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV vor.  
 
6.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger