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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_281/2008 
 
Urteil vom 16. Mai 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
D.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Biondo, Bahnhofplatz 13, 3930 Visp, 
 
gegen 
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis 
vom 15. Februar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügungen vom 14. und 16. Juni 2006 lehnte die Kantonale IV-Stelle Wallis das Gesuch der 1968 geborenen D.________ vom 31. Januar 2006 um Zusprechung einer Invalidenrente sowie Gewährung von Massnahmen beruflicher Art ab, da bloss von einem Invaliditätsgrad von 3 % auszugehen sei; den Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejahte die IV-Stelle in teilweiser Gutheissung der gegen die Verfügungen erhobenen Einsprachen. Sie bestätigte hingegen die Verneinung des Invalidenrentenanspruchs (Entscheid vom 3. Mai 2007). 
 
B. 
Die von D.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 15. Februar 2008 ab. 
 
C. 
D.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sinngemäss beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei mindestens eine Teilrente zuzusprechen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig wiedergegeben. Zutreffend hat sie sodann dargelegt, dass es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Dem angefochtenen Entscheid können schliesslich die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten entnommen werden (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht ging gestützt auf den Schlussbericht des Dr. med. A.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 27. März 2007 mit Blick auf die somatischen Befunde von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leichten, angepassten Tätigkeit aus. Unter Einbezug der psychischen Symptomatik erkannte die Vorinstanz auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Dabei berücksichtigte sie die in den Schlussbericht des RAD vom 27. März 2007 eingegangenen Ergebnisse der bei Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführten Untersuchung vom 4. Dezember 2006. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der blosse, im Bericht des Dr. med. S.________ vom 13. Dezember 2006 ebenfalls erwähnte Umstand, dass sie sich im damaligen Zeitpunkt in psychologischer Behandlung befunden hat, sowie die Hinweise auf die im Verfahren vor kantonalem Gericht erhobenen Einwände lassen die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als qualifiziert mangelhaft erscheinen. Diese bleiben für das Bundesgericht daher verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.2 Auf die von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich eingereichten Berichte der Frau pract. med. H.________, Oberärztin Spital X.________, vom 13. März 2008 und vom 21. April 2008 sowie die Arbeitsbestätigung der Kinderkrippe Y.________ vom 25. Februar 2008 ist nicht einzugehen, da für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Einspracheentscheid vom 3. Mai 2007 entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Zudem handelt es sich bei den Berichten des Spitals X.________ um unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG), soweit damit für das Jahr 2006 eine depressive Episode postuliert wird; namentlich bringt die Beschwerdeführerin vor, bereits die IV-Stelle hätte im Rahmen ihrer Abklärungen eine Stellungnahme des Spitals X.________ einholen müssen. Zur Einreichung der Berichte gab mithin nicht der vorinstanzliche Entscheid Anlass. Anzumerken bleibt, dass eine zusätzlich hinzugekommene Depression allenfalls Grund für eine Neuanmeldung sein könnte. 
 
3.3 Nicht beanstandet wird der Einkommensvergleich. Mit Verwaltung und Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Beurteilungszeitraum in einer zumutbaren Beschäftigung ein den Invalidenrentenanspruch ausschliessendes Einkommen zu erzielen in der Lage war. 
 
4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, der Ausgleichskasse Hotela und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 16. Mai 2008 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Borella Ettlin