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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_102/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 18. Juni 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Humbel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 30. Oktober 2012. 
 
 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 8. März 2013 abwies und die Beschwerdeführerin am 18. März 2013 aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu leisten; 
dass das Bundesgericht sodann ein gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege gerichtetes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. März 2013 mit Verfügung vom 19. April 2013 abwies, soweit es darauf eintrat, und der Beschwerdeführerin am 30. April 2013 eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzte; 
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 17. Mai 2013 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat; 
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
 
 
erkennt die Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juni 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz