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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1415/2019  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen 
vom 23. Oktober 2019 (AK.2019.254-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 27. April 2014 suchte A.________ in Begleitung seiner Ehefrau, seiner Tochter sowie deren Freund den C.________ Club an der D.________strasse 41 in E.________ auf, wo B.________ Sicherheitsdienst leistete. A.________ und dessen Begleiter sei der Einlass verweigert worden, weil eine private und geschlossene Veranstaltung stattgefunden habe. Daraufhin sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.________ und B.________ gekommen, wobei die Schilderungen zum Tatablauf auseinandergehen. Gemäss Arztzeugnis vom 30. April 2014 erlitt A.________ eine leichte Hirnerschütterung, eine Beule an der rechten Schädeldecke, Hautrötungen am Hals sowie eine Prellung an der linken Schulter. 
 
B.   
Das Untersuchungsamt St. Gallen stellte das Strafverfahren gegen B.________ wegen Verdachts der einfachen Körperverletzung am 29. Juni 2019 ein. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 23. Oktober 2019 ab. 
 
C.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin erklärt hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, das heisst wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78).  
 
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn sie schon adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). 
 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je mit Hinweisen). Er kann vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer bringt zum Beschwerderecht nach Art. 81 Abs. 1 BGG ausschliesslich vor, er habe am Verfahren der Vorinstanz als Beschwerdeführer teilgenommen. Eine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen, rügt der Beschwerdeführer nicht. Dies reicht zur Begründung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht aus. Auch aus der Natur der angezeigten Straftat einer Körperverletzung ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, um welche Zivilforderung es geht. Etwaige ungedeckte medizinische Kosten macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Solche liegen auch nicht auf der Hand. In Bezug auf ebenfalls bloss denkbare Zivilansprüche infolge Arbeitsunfähigkeit führt der Beschwerdeführer selbst aus, wegen einer Schulterarthrose sei er schon zuvor vollständig arbeitsunfähig gewesen. Inwiefern eine mögliche Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv derart schwer wiegen soll, dass sie eine Genugtuung rechtfertigt, legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar. Damit ist er nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.  
 
2.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenbemessung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1 und 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber