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[AZA 7] 
B 10/01 Gi 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Frésard; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Urteil vom 14. Juni 2002 
 
in Sachen 
K.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel, Kasinostrasse 2, 8400 Winterthur 
 
gegen 
Migros-Pensionskasse, Bachmattstrasse 59, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Schreiben vom 20. März 1996 teilte die Migros-Pensionskasse der 1943 geborenen, seit 1. Oktober 1989 in einem Teilzeitpensum bei der Genossenschaft Migros W.________ als Gourmessa-Verkäuferin tätigen K.________ mit, dass sie ab 1. Februar 1996 eine Teil invalidenrente von 50 % aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 77.- monatlich beanspruchen könne. Gleichzeitig trat die Pensionskasse mit sofortiger Wirkung vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück, weil die Versicherte die Gesundheitserklärung vom 20. September 1989, welche der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung zu Grunde lag, nicht vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt habe. 
In teilweiser Gutheissung der in der Folge eingereichten Klage verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Pensionskasse, K.________ einen Betrag von Fr. 1155.-, nebst Zins zu 5 % seit 23. Juli 1998, zu bezahlen. 
Den klageweise geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge wies es ab (Entscheid vom 6. Dezember 2000). 
 
B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Pensionskasse zu verpflichten, ihr ab 
1. November 1995 eine Invalidenrente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge in der Höhe von mindestens Fr. 221. 50 im Monat, zuzüglich Zins zu 5 % seit Fälligkeit eines jeden Rentenbetreffnisses, zu bezahlen. 
Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 119 V 286 Erw. 4) richtig festgehalten, dass sich die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht in der weitergehenden beruflichen Vorsorge grundsätzlich nach den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung beurteilen, und hat die einschlägigen Bestimmungen des Reglements der Pensionskasse (Art. 9, 10 und 57 Ziff. 1 in der Fassung vom 15. Januar 1985; Art. 57 Ziff. 3 des Nachtrags Nr. 2 zum Reglement, gültig ab 1. Januar 1995) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat in eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich der Berichte der Rheumaklinik des Spitals X.________ vom 26. Februar 1993 und des Dr. med. S.________, vom 9. November 1993, der die Versicherte seit 1987 behandelt, sowie des Schreibens des gleichen Arztes (vom 31. März 1998), festgestellt, dass diese seit 1980 an Beschwerden des Bewegungsapparates von unterschiedlicher Intensität litt, welche sie in den Jahren 1987 und 1988 veranlassten, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Beschwerden stellten eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung dar, über welche die Versicherte die Pensionskasse hätte orientieren müssen. Falls sie Zweifel daran gehabt habe, ob es sich bei diesen Beschwerden um eine schwere Krankheit im Sinne von Ziff. 3 der Gesundheitserklärung handelte, hätte sie bei der Pensionskasse nachfragen müssen; nach Art. 57 Ziff. 1 des Pensionskassenreglements sei die Versicherte verpflichtet gewesen, vollständig über alle Tatsachen, die für die Leistungen der Kasse von Bedeutung sein könnten, Auskunft zu erteilen, und aus den Ziffern 1 und 3 der Gesundheitserklärung gehe klar hervor, dass die Pensionskasse über sämtliche ernsthaften Gesundheitsstörungen, die sich in den letzten zehn Jahren ereignet hatten, unterrichtet sein wollte. Da sie ihre Beschwerden verschwiegen habe, habe sie die reglementarische Auskunftspflicht verletzt, was nach Art. 57 Ziff. 3 des Nachtrags Nr. 2 zum Reglement, gültig ab 1. Januar 1995, zur Folge habe, dass alle Leistungen auf das Niveau des gesetzlichen Obligatoriums gekürzt würden. 
 
b) Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, der angefochtene Entscheid nehme in Satz 1 vorweg, was Gegenstand der späteren Beweiswürdigung bildet (seit 1980 bestehende Beschwerden des Bewegungsapparats), handelt es sich um eine rein redaktionelle Frage ohne Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens. Die weiteren Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in einer unbegründeten Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, die sich in allen Teilen auf medizinische Akten stützt, vor Bundesrecht standhält und namentlich in keiner Weise als willkürlich bezeichnet werden kann. Ebenso wenig ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Ob schliesslich Frage 3 der Gesundheitserklärung von der Vorinstanz zu prüfen war bzw. von der Beschwerdeführerin wahrheitsgemäss beantwortet wurde, ist entgegen den Vorbringen der Versicherten nicht entscheidend, da jedenfalls die Antwort auf Frage 1 nicht der Wahrheit entsprach. Denn bei Abgabe der Gesundheitserklärung im September 1989 hätten die seit knapp 10 Jahren bestehenden Beschwerden des Bewegungsapparates deklariert werden müssen, handelte es sich doch dabei um eine Tatsache, die für die Leistungen der Kasse im Sinne von Art. 57 Ziff. 1 ihres Reglements von Bedeutung sein konnte. 
 
3.- Auf Grund von Art. 134 OG werden für das letztinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben. Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung haben die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 14. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: