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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_311/2011 
 
Urteil vom 18. April 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger. 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, 
vom 9. März 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 X.________ (geb. 1975) stammt aus dem Irak. Während des hängigen Asylbeschwerdeverfahrens heiratete er am 6. September 2002 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1963), worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Nachdem die Ehe am 22. Dezember 2005 geschieden worden war, lehnte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 14. Januar 2008 eine Verlängerung seiner Bewilligung ab, da X.________ in der Schweiz (wiederholt) straffällig geworden sei. Unter anderem war er vom Kantonsgericht St. Gallen am 18. September 2007 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. X.________ wurde am 8. Januar 2008 (bedingt) aus dem Strafvollzug entlassen, worauf er am 31. August 2008 die Schweiz verliess. 
 
1.2 Am 24. Juni 2009 reiste X.________ - trotz Einreiseverbots - erneut in die Schweiz ein, wo er am 4. August 2009 eine aus Marokko stammende Schweizerin (geb. 1965) heiratete und in der Folge um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser ersuchte. Am 22. Januar 2010 lehnte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sein Begehren ab und hielt ihn an, die Schweiz zu verlassen. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2011 aufzuheben. 
 
2. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: 
2.1 
2.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). 
2.1.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe, was er bereits vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht hat; mit dessen Erwägungen zu seinen Ausführungen setzt er sich nicht auseinander. Er legt weder dar, dass der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt offensichtlich unhaltbar wäre, noch inwiefern diese die Beweise willkürlich gewürdigt haben sollte; die blosse Behauptung einer Rechtsverletzung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht. 
2.2 
2.2.1 Eine solche Verletzung ist hier im Übrigen nicht ersichtlich: Ausländische Ehegatten von Schweizerbürgern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 AuG), d.h. etwa der Betroffene nicht "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt" worden ist, was das Bundesgericht bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr annimmt (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 ff.). Auch in diesem Fall muss die Verweigerung der Bewilligung jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände verhältnismässig sein (Art. 5 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). 
2.2.2 Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt auf den vorliegenden Fall angewendet: Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz als Drogenhändler (Heroin) schwer straffällig geworden; er wurde vom Strafgericht als Händler der mittleren bzw. der oberen Kategorie (Bandenmässigkeit) eingestuft. Sein Verschulden wog schwer. Er handelte aus reiner Gewinnsucht und setzte seine kriminellen Aktivitäten selbst nach der Untersuchungshaft fort. Sowohl das Bundesgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verfolgen im Zusammenhang mit solchen Straftaten eine strenge Praxis, sind sie doch zum Vornherein geeignet, viele Menschen an Leib und Leben zu gefährden. Zwar liegt die Tat rund fünf Jahre zurück, doch befand sich der Beschwerdeführer danach im Strafvollzug bzw. in seinem Heimatland. Es kann aus der entsprechenden Zeitdauer deshalb nicht geschlossen werden, dass er sich inzwischen bewährt hätte und von ihm keinerlei Risiko mehr ausginge. 
2.2.3 Zwar dürfte seiner schweizerischen Ehegattin eine Umsiedlung in den Nordirak nicht leicht fallen, doch schliesst sie eine solche selber nicht aus. Seine Frau musste beim Eheabschluss damit rechnen, dass sie die Beziehung mit ihrem Mann wegen dessen deliktischen Aktivitäten unter Umständen nicht hier würde leben können. Der Beschwerdeführer schätzte seine Berufsaussichten 2009 im Nordirak als gut ein; er könne gegebenenfalls dort "sofort" in der Firma seines Bruders arbeiten. Seine Mutter, seine Geschwister und weitere Verwandte leben in seiner Heimat; in der Schweiz ist der Beschwerdeführer trotz einer Gesamtaufenthaltsdauer (inkl. Strafvollzug) von rund zehn Jahren gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 BGG) sozial und beruflich kaum integriert. Unter diesen Umständen verletzt der angefochtene Entscheid weder Art. 42 AuG noch Art. 13 BV/Art. 8 EMRK. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
2.3 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Entschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. April 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Hugi Yar