Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_23/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Mai 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Reitze. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger Hischier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Uster, Arbeitsgericht,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss 
und das Urteil des Obergerichts des Kantons 
Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Klägerin, Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) reichte dem Bezirksgericht Uster am 4. September 2013 eine Klage gegen die B.________ AG auf Zahlung von Fr. 10'204.95 ein. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.  
Mit Verfügungen vom 18. September 2013 trat das Bezirksgericht Uster auf die arbeitsrechtliche Klage nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
A.b. Gegen den Nichteintretensentscheid in der Hauptsache erhob die Klägerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, welches diesen mit Beschluss vom 14. Februar 2014 aufhob und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurückwies.  
 
A.c. Gegen die Abweisung des prozessualen Armenrechts erhob die Klägerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, die Verfügung des Bezirksgerichts Uster sei dahin gehend abzuändern, als dass ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen werde. So sei ihr auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.  
Mit Beschluss vom 28. Februar 2014 schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch der Klägerin um Befreiung von den Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren ab und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Mit Urteil vom gleichen Tag wies es sodann auch die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 18. September 2013 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
B.  
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, "es sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2014 aufzuheben und die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Arbeitsgericht, vom 18. September 2013 dahingehend gutzuheissen, dass das Gesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen wird; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Gleichzeitig stellt die Beschwerdeführerin das Gesuch, es sei ihr auch für die Durchführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 
Das Bezirksgericht Uster sowie die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Ein solcher Zwischenentscheid kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der Hauptsache handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, die den für Beschwerden in Zivilsachen erforderlichen Streitwert nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht. Die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich demnach als das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG). 
 
2.   
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 2 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz jedoch berichtigen oder ergänzen, wenn diese auf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruhen (Art. 118 i.V.m. Art. 116 BGG). Dies trifft zu, wenn die Sachverhaltsfeststellungen gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen, d.h. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sind (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit Hinweisen). Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt etwa vor, wenn das Gericht offensichtlich Sinn und Tragweite eines Beweismittels verkannt oder ohne zureichenden Grund ein Beweismittel, das einen anderen Entscheid herbeiführen könnte, nicht zur Kenntnis genommen hat oder aufgrund der festgestellten Grundlagen zu unhaltbaren Schlüssen gekommen ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem ihr die Vorinstanz wegen mangelnder Prozessarmut das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe, habe sie Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. Ebenso habe sie den Sachverhalt falsch und in Verletzung von Art. 9 BV festgestellt und ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
 
3.1. Die Vorinstanz wies die Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren ab, weil die Beschwerdeführerin nicht mittellos sei. Die Beschwerdeführerin habe für die finanziellen Verhältnisse auf eine Zusammenstellung der Ein- und Ausgaben in ihrer Klagebegründung verwiesen. Dem sog. Haushaltsbudget lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über eine Rechtsschutzversicherung verfüge. Sie mache denn auch einen monatlichen Prämienanteil von Fr. 23.50 in ihrem Bedarf geltend. Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder auf eine Übernahme der Prozesskosten gegenüber einer Rechtsschutzversicherung sei ein liquides Aktivum im Vermögen des Versicherten, sofern eine entsprechende Kostengutsprache vorliege. Diesfalls fehle es an der Prozessarmut und der Versicherungsanspruch gehe demjenigen auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Dass keine Kostengutsprache erfolgt sei, habe die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin weder dargetan noch belegt. Die Mittellosigkeit sei deshalb nicht ausgewiesen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe in dem von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Beleg (act. 4/31) in willkürlicher Weise ausser Acht gelassen, dass der Vertragsbeginn der Rechtsschutzversicherung auf den 18. Juni 2013 festgelegt worden sei. Sowohl aus der Berufung als auch aus der Beschwerde gehe jedoch hervor, dass der Rechtsstreit, welcher der arbeitsrechtlichen Hauptklage zugrunde liege, seinen Anfang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im November 2012 genommen habe und Lohnansprüche bis Mitte April 2013 beinhalte. Damit liege der Schadenseintritt vor dem Vertragsbeginn der Rechtsschutzversicherung vom 18. Juni 2013, womit angesichts des Rückversicherungsverbotes von Art. 9 VVG für diesen Fall offensichtlich keine Versicherungsdeckung bestehen könne. Da die Versicherungspolice, aus welcher der Vertragsbeginn ersichtlich sei, bereits mit der Klage als auch mit der Beschwerde und Berufung eingereicht worden sei und dieses Beweismittel von der Vorinstanz zur Begründung der Abweisung zitiert worden sei, sei von einer verfassungswidrigen Nichtberücksichtigung auszugehen, womit Art. 9 sowie Art. 29 Abs. 1 BV verletzt worden sei.  
 
3.3. Das Bezirksgericht äusserte sich nicht zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin, weil sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abwies. Die Vorinstanz verneinte jedoch die Aussichtslosigkeit der arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Damit wurde die Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin erstmals im vorinstanzlichen Verfahren geprüft.  
Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, begründete die Vorinstanz die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin einzig mit act. 4/31 - der mit der Klage vom 4. September 2013 eingereichten Police der Rechtsschutzversicherung -, da die Beschwerdeführerin in der Auflistung ihrer finanziellen Situation einen Prämienanteil von monatlich Fr. 23.50 in ihrem Bedarf geltend gemacht hat. Aus dem angefochtenen Urteil geht jedoch nicht hervor, dass sich die Vorinstanz bei der Würdigung dieses Beweismittels mit dem Vertragsbeginn der Rechtsschutzversicherung auseinandergesetzt hat. Dementsprechend wurde auch nicht festgestellt, dass erst mit dem 18. Juni 2013 Versicherungsdeckung bestand. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Versicherungsvertragsrechts, dass eine Rückwärtsversicherung - die Deckung für ein bereits vor Vertragsschluss eingetretenes Ereignis - unzulässig ist, unabhängig davon, ob der entsprechende Schaden vor oder nach Vertragsschluss eingetreten ist (vgl. Urteil 4A_580/2011 vom 2. April 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Eine Versicherungsdeckung konnte somit für den arbeitsrechtlichen Hauptprozess nicht bestehen, weshalb auch keine Kostengutsprache hat erfolgen können. Folglich durfte die Vorinstanz allein aus diesem Grund die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nicht absprechen. Die Willkürrüge ist damit begründet. 
Dem angefochtenen Urteil lassen sich bezüglich der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin keine weiteren Feststellungen entnehmen. Zu diesen weiteren Abklärungen und zu neuer Entscheidung ist die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
4.  
Der angefochtene Beschluss und das Urteil vom 28. Februar 2014 sind demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Zürich der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Bei dieser Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze