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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1055/2021  
 
 
Urteil vom 13. Januar 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, 
Amt für Grundstücke und Gebäude, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Streitwert/Kostenvorschuss (Wegrechtsdienstbarkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 10. Dezember 2021 (ZK 21 504). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Klage beantragte A.________ zusammengefasst, der Kanton Bern sei zu verpflichten, die von ihm ausradierten Parkplatzmarkierungen nicht wieder herzustellen und die besagte Fläche nicht mehr mit Fahrzeugen zu besetzen, die an gleicher Stelle von ihm aufgemalten Kreuze seien zu belassen und die jederzeitige Zu- und Wegfahrt zu seinen Garagen im Hinterhof sei uneingeschränkt zu gewährleisten. 
Instruktionsweise verlangte das Regionalgericht Bern-Mittelland einen Kostenvorschuss von Fr. 1'600.--. Dagegen reichte A.________ eine Beschwerde ein, welche das Obergericht des Kantons Bern als Gesuch um Begründung der prozessleitenden Verfügung ansah und an das Regionalgericht weiterleitete. Am 15. Juli 2021 ergänzte dieses seine Kostenvorschussverfügung vom 23. Juni 2021 mit einer Begründung. 
In seiner Klageantwort führte der Kanton Bern mit Blick auf den Streitwert aus, A.________ habe bei der Bezifferung fälschlicherweise auf das Summarverfahren abgestellt. Vorliegend gehe es um die definitive Klärung der Rechtslage und der Streitwert sei auf Fr. 50'000.-- festzusetzen. A.________ verlangte replicando, dass symbolisch ein Streitwert von Fr. 500.-- festzusetzen sei oder alternativ der Mietwert von zwei Parkplätzen im Lorrainequartier während der Verfahrensdauer. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 bestimmte das Regionalgericht den Streitwert neu auf Fr. 50'000.--, erhöhte den Gerichtskostenvorschuss auf Fr. 6'100.-- und gab den Wechsel in das ordentliche Verfahren bekannt. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Dezember 2021 ab. 
 
C.  
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 20. Dezember 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. Am 23. Dezember 2021 reichte er Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung und insbesondere gegen deren Präsidenten als früheren Vize-Kommandanten der Bieler Polizei und früheres Mitglied des Obergerichtes Bern ein, weil es sich bei der Gegenpartei um den Kanton Bern handle und die Kantonspolizei Mieterin der zwei unbefugten Parkplätze sei. Am 27. Dezember 2021 reichte er eine weitere Eingabe nach. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ein Ausstandsbegehren kann nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung gestellt werden; vielmehr sind substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7; 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3). Dies trifft einzig in Bezug auf den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung zu. Inwiefern die vorgebrachten Gründe indes (auch nur ansatzweise) objektiv den Anschein von Befangenheit begründen könnten, muss nicht erörtert werden, weil er am vorliegenden Urteil ohnehin nicht mitwirkt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Festsetzung des Kostenvorschusses in einem Zivilverfahren im Zusammenhang mit einer Dienstbarkeitsstreitigkeit (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er ist, weil er das Zivilverfahren damit nicht abgeschlossen wird, keinen End-, sondern bloss einen Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort darauf ein, inwiefern die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides beim Bundesgericht gegeben sein könnten. Bereits daran scheitert die Beschwerde und es ist nicht auf sie einzutreten. 
Ohnehin vermöchte sie auch in der Sache selbst den sich aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergebenen Begründungserfordernissen nicht zu genügen: Das Obergericht hat erwogen, es liege nicht ein vorübergehendes Nutzungsverbot im Streit, sondern es gehe darum, ob die in der Vergangenheit für zwei Parkplätze benutzte Fläche weiterhin entsprechend genutzt werden könne oder ob die Wegrechtsdienstbarkeit des Beschwerdeführers dem entgegenstehe und die fragliche Fläche künftig dauerhaft freigehalten werden müsse; die Nutzungsberechtigung für zwei Parkplätze mit einem Marktwert von je Fr. 25'000.-- ergebe einen als massgeblich erachteten Streitwert von Fr. 50'000.-- und wenn alternativ der geschätzte monatliche Mietpreis von Fr. 120.-- pro Parkplatz auf 20 Jahre kapitalisiert würde, ergäbe sich ein solcher von Fr. 57'600.--. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung ist nicht darzutun, wenn der Beschwerdeführer auf die Eigentumsgarantie verweist und festhält, bei der Aufrechterhaltung der beiden Parkplätze gehe seine Dienstbarkeit unter, denn es geht vorliegend erst um die Berechnung des Streitwerts zur Bestimmung des Kostenvorschusses und noch nicht um die materielle Frage, ob die Dienstbarkeit die Nutzung der Parkplätze ausschliesst. Ebenso wenig tut die Behauptung, die Sache sei dringlich und müsse deshalb im vereinfachten Verfahren bleiben, etwas zur Streitwertberechnung; die Verfahrensart ergibt sich aus der Höhe des Streitwertes und nicht aus der Dringlichkeit. An der Sache vorbei geht sodann das Vorbringen, der Streitwert müsse sich nach objektiven Werten bemessen, nicht nach subjektiven, ist doch das Obergericht gerade von Marktwerten ausgegangen. Nichts zur Frage der Streitwertbemessung tragen schliesslich die verschiedenen Hinweise auf das Strafrecht bei. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli