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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 255/03 
 
Urteil vom 4. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher, Alpenstrasse 1, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 5. August 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 5. November 2002 setzte die Ausgleichskasse Luzern die persönlichen Beiträge von R.________ aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsperiode vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 fest. Der Beitragsberechnung wurde das der Kasse am 11. Juli 2002 durch die Steuerbehörden gemeldete, um die persönlichen Beiträge erhöhte und um den Zins auf dem im Betrieb eingesetzten Kapital verminderte durchschnittliche Einkommen der Jahre 1995 und 1996 zu Grunde gelegt. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 5. August 2003). 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei das beitragspflichtige Einkommen in dem Sinne herabzusetzen, dass die Geschäftsverluste aus den Vorjahren zum Abzug zugelassen würden. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, wird das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste (Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG) sowie der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG) abgezogen werden. Richtig ist auch, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV für die Ausscheidung und das Ausmass der vom rohen Einkommen zulässigen Abzüge die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend sind. Die Vorinstanz hat ferner mit Recht erwogen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig sind die vom Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 1998 und 1999 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge auf dem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Der Beitragsberechnung ist unbestrittenermassen das durchschnittliche reine Erwerbseinkommen der Berechnungsperiode 1995/96 zu Grunde zu legen (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). Dieses belief sich unter Berücksichtigung der aufzurechnenden persönlichen Beiträge (BGE 111 V 301 f. Erw. 4g) sowie nach Abzug des Zinses auf dem im Betrieb eingesetzten eigenen Kapital (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG), jedoch ohne Abzug eines Geschäftsverlustes auf Fr. 846'600.--. Diese Zahlen sind aktenmässig erstellt und durch die Beteiligten anerkannt. 
3. 
Umstritten ist die Zulässigkeit des Abzugs der in den Jahren 1991 bis 1994 eingetretenen Geschäftsverluste im Rahmen der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens der Berechnungsperiode 1995/96, welches die Grundlage der Beitragsberechnung für die Jahre 1998 und 1999 bildet. 
3.1 Art. 31 des seit 1. Januar 1995 geltenden Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) lässt (wie bereits die weitgehend inhaltsgleiche Vorgängernorm, Art. 41 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer [BdBSt; früher: Wehrsteuerbeschluss, WStB]) für die direkte Bundessteuer die Verrechnung von in den drei vorangegangenen Bemessungsperioden erlittenen Verlusten zu, soweit diese bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten. Demgegenüber hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG, wonach die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste vom rohen Einkommen abzuziehen sind, bereits im Jahr 1951 (ZAK 1951 S. 461 f.) die Verrechnung eingetretener Verluste über eine Berechnungsperiode hinaus abgelehnt. Im Jahr 1960 wurde diese Praxis mit ausführlicher Begründung bestätigt (EVGE 1960 S. 29). Seither hat das Gericht in mehreren Urteilen am Grundsatz, wonach in einem Geschäftsjahr entstandene Verluste nur mit dem Einkommen aus einem anderen Jahr verrechnet werden können, welches in dieselbe Berechnungsperiode fällt, während ein Verlustvortrag auf künftige Perioden für die Ermittlung des beitragspflichtigen durchschnittlichen Jahreseinkommens ausgeschlossen ist, festgehalten (ZAK 1988 S. 452 f. Erw. 6; Urteil K. vom 2. September 2003, H 187/03; nicht veröffentlichte Urteile B. vom 23. Dezember 1997, H 345/95, und S. vom 27. Januar 1997, H 222/96; vgl. auch BGE 110 V 374 oben Erw. 3b sowie AHI 1994 S. 140 Erw. 4a). In der Lehre fand diese Praxis Zustimmung (Böhi, Der unterschiedliche Einkommensbegriff im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht und seine Auswirkungen auf die Beitragserhebung, Diss. Bern 2001, S. 136 mit Fn. 395) oder wurde kommentarlos als der Rechtslage entsprechend wiedergegeben (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 202 Rz. 8.10; Greber/Duc/Scartazzini, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants [LAVS], Basel 1997, N 111 zu Art. 9). 
3.2 Der Beschwerdeführer verlangt eine Änderung der dargelegten Rechtsprechung. Zur Begründung führt er aus, gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV seien für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a - e AHVG zulässigen Abzüge die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend. Diese Norm stelle eine Gesamtverweisung dar, welche das ganze DBG und insbesondere auch dessen Art. 31 erfasse. Für eine Abweichung von der steuerrechtlichen Regelung bestehe keine Grundlage. Darüber hinaus erscheine das resultierende Ergebnis als stossend, habe doch der verweigerte Abzug des Verlustüberschusses zur Folge, dass der Beschwerdeführer in der Beitragsperiode 1998/99 einen Grossteil seines Einkommens, welches er gemäss der Steuerveranlagung erzielt habe, für AHV/IV/EO-Beiträge aufwenden müsse. Die Rechtsprechung laufe auch dem Grundsatz zuwider, dass bei der Festsetzung des AHV-pflichtigen Einkommens grundsätzlich mit einigen Korrekturen auf das steuerrechtlich veranlagte Einkommen abgestellt werden solle. Zudem werde sie dem Grundgedanken der Festsetzung der AHV-Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gerecht. Verletzt würden ausserdem der klare Gesetzeswortlaut wie auch das Gebot der Rechtsgleichheit. Insbesondere in der Immobilienbranche ergäben sich unbillige und offensichtlich unhaltbare Resultate. 
3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt Art. 18 Abs. 1 AHVV nicht die Bedeutung zu, dass die Regelung des DBG zu den Abzügen vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Belange des AHV-rechtlichen Beitragswesens integrale Geltung beanspruchen könnte. Vielmehr beschränkt sich der Verlustabzug und damit auch die Tragweite der Verweisung auf denjenigen Rahmen, welchen das der Verordnungsbestimmung übergeordnete Gesetzesrecht vorsieht (ZAK 1986 S. 221 f.; Käser, a.a.O., S. 201 Rz. 8.7). Die Zulässigkeit eines bestimmten Abzugs ist deshalb in erster Linie durch Auslegung von Art. 9 Abs. 2 AHVG zu beurteilen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Beitragsbemessung vom Prinzip der Periodizität beherrscht wird, welches besagt, dass unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung nur die während der Berechnungsperiode realisierten Einkommensbestandteile und eingetretenen Verluste berücksichtigt werden. Im Gegensatz zum DBG enthält das AHVG keine Sonderbestimmung, welche den Abzug vorgetragener Verluste aus früheren, nicht zur Berechnungsperiode gehörenden Jahren zuliesse. Wie das kantonale Gericht ferner mit zutreffender Begründung dargelegt hat, lässt sich die Zulässigkeit des Abzugs periodenfremder Verluste auch nicht auf das Prinzip der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - dessen Bedeutung und Tragweite vorliegend nicht näher zu prüfen ist - abstützen. Ebenso wenig besteht eine Grundlage für eine diesbezügliche Sonderbehandlung der Immobilienbranche. Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher unbegründet. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: