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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 145/02 
 
Urteil vom 30. September 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
B.________, 1955, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 23. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Rechtsanwältin B.________ bezahlte seit 1. Januar 1988 als Selbstständigerwerbende der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) die Sozialversicherungsbeiträge. Auf Grund der Steuermeldung vom 31. März 2000 über die 1997 und 1998 erzielten Einkommen setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 10. August 2000 ihre Beiträge für das Jahr 2000 auf Fr. 7818.- fest. Der Beitragsbemessung hatte sie ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 79'900.- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 5000.- zu Grunde gelegt. 
B. 
Die von B.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. April 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________, die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2000 sei im ausserordentlichen Verfahren (Gegenwartsbemessung) vorzunehmen. Eventualiter seien die Vergangenheitszahlen unter Berücksichtigung des effektiven anteilmässigen Unkostenbeitrages aus der Zeit der Partnerschaft im Anwaltsbüro ihres frühern Ehemannes für die Beitragsfestsetzung heranzuziehen. 
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) und Grundsätze über die Beitragsfestsetzung im ordentlichen (Art. 22 AHVV) und im ausserordentlichen Verfahren, insbesondere zu den Voraussetzungen, unter welchen ein Neutaxationsgrund im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV angenommen werden kann, sowie über die Verbindlichkeit des von den Steuerbehörden ermittelten Einkommens und Eigenkapitals (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; BGE 121 V 82 Erw. 2c; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu betonen bleibt dabei, dass die Beiträge nur dann im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 25 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung festgesetzt werden dürfen, wenn sich die Struktur des Betriebes oder die Erwerbstätigkeit als solche grundlegend geändert haben (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Rz 14.56 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 
3. 
3.1 Streitig ist, ob die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2000 im ordentlichen oder ausserordentlichen Bemessungsverfahren festzusetzen sind. 
3.2 Die Beschwerdeführerin macht erneut geltend, die Veränderungen infolge ihrer Scheidung am 9. Dezember 1999 hätten die wirtschaftliche wie rechtliche Struktur ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit vollständig verändert, da sie vor der Scheidung im Rahmen des Anwaltsbüros ihres Ex-Mannes eine steuerberatende Tätigkeit ausgeübt habe. Sie habe noch bis 15. Oktober 1999 im Anwaltsbüro ihres Ex-Mannes gearbeitet. Am 15. Oktober sei die Trennung der ehelichen Gemeinschaft erfolgt und offiziell habe sie im Sinne eines vollkommenen Neuanfangs per 10. Dezember 1999 ihr Büro eröffnet. Dazwischen habe sie jegliche Tätigkeit eingestellt und danach sehr langsam gestartet. Der im Jahr 2000 ausgewiesene Umsatz sei eher gegen Ende Jahres zustande gekommen. Es habe sich niemals um eine reine Fortführung der Tätigkeit unter Inkaufnahme eines geringeren Einkommens gehandelt. 
3.3 Aus der Tatsache der Scheidung allein ergibt sich nicht schon per se eine tiefgreifende Änderung der Einkommensgrundlagen, welche die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode rechtfertigen würde. So ist denn auch die Scheidung in altArt. 25 AHVV nicht ausdrücklich als Zwischentaxationsgrund aufgeführt. Die Ehescheidung kann immer nur im Zusammenhang mit der Voraussetzung der strukturellen Änderung der Einkommensgrundlagen bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden, nämlich dann, wenn die Struktur der Erwerbstätigkeit oder des Betriebes von der Scheidung grundlegend berührt wird. Ergibt sich durch die Scheidung keine massgebende dauernde Veränderung der Einkommensgrundlagen, sind die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung nicht gegeben (ZAK 1988 510 Erw. 3; unveröffentlichtes Urteil O. vom 8. Oktober 1992, H 228/91). 
3.4 Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1 hievor), hat die Beschwerdeführerin ihren Beruf nicht gewechselt und übt weiterhin (als Selbstständigerwerbende) eine steuerberatende Tätigkeit aus. Eine Änderung hat sich lediglich soweit ergeben, als sie an einem neuen Domizil praktiziert und die Unkosten ihres Treuhandbüros inskünftig vollumfänglich alleine trägt. In diesen Umständen können indes keine grundlegenden strukturellen Änderungen erblickt werden, die eine Neutaxation im Sinne von altArt. 25 Abs. 1 AHVV rechtfertigen. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Trennung eines Anwalts von einer Praxisgemeinschaft mit anderen Anwälten nicht zu einer massgebenden strukturellen Änderung führt, auch wenn die Unkosten inskünftig vom betreffenden Anwalt allein getragen werden müssen (ZAK 1992 S. 474 mit Hinweisen; Bürogemeinschaft eines Architekten: ZAK 1981 S. 350, Praxisgemeinschaft eines Arztes: unveröffentlichtes Urteil M. vom 25. Juli 1991, H 99/90). Dies hat, entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, auch hier zu gelten. Der Domizilwechsel gilt nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht als strukturelle Änderung, selbst wenn damit ein Verlust von Kundschaft entsteht (ZAK 1992 S. 475 Erw. 2c, 1981 S. 350), was die Beschwerdeführerin ohnehin ausdrücklich verneint. Inwiefern sich durch die Scheidung ihre Einkommensgrundlagen somit geändert haben sollten, weist die Beschwerdeführerin nicht nach. Sie führt nur pauschal an, es habe sich vor der Trennung um ein vollkommen anderes Betätigungsfeld gehandelt, die berufliche Situation habe sich tiefgreifend geändert und die den Umsatz bedingenden Einnahmen seien vollkommen neu strukturiert. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (BGE 125 V 195 Erw. 2) wäre es der Beschwerdeführerin indes zumutbar gewesen, die behaupteten Änderungen ihrer beruflichen Situation zu konkretisieren. Dies hat sie nicht getan. Aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, worin eine solche Neuausrichtung der Tätigkeit bestanden hätte. Eine grundlegende Änderung des Betriebes, in welchem das beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt wird, liegt damit ebenso wenig vor wie eine grundlegende Neugestaltung der gesamten Erwerbstätigkeit. Damit fehlt es an der von der Rechtsprechung geforderten einschneidenden strukturellen Änderung der erwerblichen Situation. 
4. 
Was schliesslich den Eventualantrag auf Festlegung der Einkommen unter Berücksichtigung des anteilsmässigen Unkostenbeitrages betrifft, hat bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass diesem nicht stattgegeben werden kann, nachdem die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, die von ihr und ihrem Ex-Ehemann in der Steuererklärung deklarierten Einkommen seien zu korrigieren, weil diese nicht der Realität entsprochen hätten. Dem ist vollumfänglich beizupflichten. Es geht mit Blick auf die Grundsätze der Verbindlichkeit der Steuermeldung (vgl. Erw. 2.1 hievor) nicht an, eine Korrektur vorzunehmen, wenn zuhanden der Steuerverwaltung von der Beschwerdeführerin absichtlich eine zu kleine Unkostenbeteiligung, nämlich nicht im Verhältnis der deklarierten selbstständigen Erwerbseinkommen, angegeben wurde. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von total Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschusses verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 30. September 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: