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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_323/2019  
 
 
Urteil vom 24. April 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Ulrich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. D.A.________, 
2. E.A.________, 
3. F.A.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne, 
4. Erbengemeinschaft G.A.________ sel., best. aus D.A.________, E.A.________, F.A.________, 
p.A. Pirmin Moser, Willensvollstrecker, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, Ausgleichung, gemischte Schenkung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 12. März 2019 
(ZK1 2018 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________, B.A.________ und C.A.________ sowie D.A.________, E.A.________ und F.A.________ sind die Kinder des am 23. März 2014 verstorbenen H.A.________ (fortan: Erblasser) und der am 27. Juni 2016 verstorbenen G.A.________. Sie stehen in einem Erbschaftsstreit.  
 
A.b. Ursprünglich betrieb der Erblasser eine Garage unter der Einzelfirma "H.A.________, Garage, S.________". Am 16. Dezember 1986 schloss er mit seinen beiden Söhnen A.A.________ und D.A.________ einen Gesellschaftsvertrag. Sie gründeten die Kollektivgesellschaft "H.A.________ & Söhne, Garage, S.________". Die Gesellschaft bezweckte den "Betrieb der Garage an der T.________". Per 31. Dezember 1992 schied der Erblasser aus der Gesellschaft aus, und per 31. Dezember 1994 verliess auch A.A.________ die Gesellschaft. In der Folge führte D.A.________ den Betrieb im Rahmen einer Einzelfirma "Garage A.________" alleine weiter.  
 
A.c. Am 18. April 1995 verkaufte der Erblasser seinem Sohn D.A.________ zwei Grundstücke zum unbestritten gebliebenen Verkehrswert von Fr. 1'595'000.--. Den Kaufpreis hat der Käufer teils durch Schuldübernahme, teils durch Verrechnung mit dem Gegenwert eines eingeräumten Wohnrechts und schliesslich mit der Bezahlung der Differenz von Fr. 541'500.-- in bar getilgt. Eine der übernommenen Schulden im Betrag von Fr. 100'000.-- betraf ein von I.A.________, der Ehefrau des D.A.________, gewährtes Darlehen. Diesbezüglich bleibt streitig, wer Darlehensnehmer war, der Erblasser oder seinerzeit die Kollektivgesellschaft.  
 
A.d. Am 30. Mai 1995 überwies der Erblasser Fr. 100'000.-- an die J.________ S.________, Fr. 93'143.-- an die K.________, Fr. 95'029.05 an die L.________ AG, U.________, und Fr. 96'681.05 an die M.________, total Fr. 384'853.10. Mit den letzten drei Zahlungen tilgte er drei in der Buchhaltung der Einzelfirma des D.A.________ geführte Kontokorrentkredite.  
 
A.e. Am 8. Oktober 2015 klagten A.A.________, B.A.________ und C.A.________ beim Bezirksgericht V.________ auf Teilung des Nachlasses ihres Vaters. Soweit hier noch streitig, verlangten sie von D.A.________ die Ausgleichung von Fr. 484'853.10 (= Fr. 100'000.-- Darlehen [A.c] und Fr. 384'853.10 Überweisungen [A.d]), eventuell sei dieser Betrag der Herabsetzung zu unterstellen. Mit Urteil vom 17. Dezember 2017 teilte das Bezirksgericht den Nachlass, ohne die streitgegenständlichen Beträge auszugleichen bzw. herabzusetzen, und auferlegte den Klägern die Prozesskosten.  
 
B.   
Gegen diesen Entscheid erhoben A.A.________, B.A.________ und C.A.________ Berufung beim Kantonsgericht Schwyz. Sie unterbreiteten diesem die bereits vor Bezirksgericht gestellten Begehren; ausserdem fochten sie die erstinstanzliche Kostenregelung an. Mit Urteil vom 12. März 2019 wies das Kantonsgericht die Berufung kostenfällig ab. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 18. April 2019 wenden sich A.A.________, B.A.________ und C.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie wiederholen ihre im kantonalen Verfahren gestellten Begehren; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt. 
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2020 beantragen D.A.________, E.A.________ und F.A.________ (Beschwerdegegner 1-3) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer haben am 2. März 2020 repliziert und die Beschwerdegegner 1-3 am 16. März 2020 dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Ausgleichung, eventuell Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an den Beschwerdegegner D.A.________ (Art. 626 Abs. 1 und Art. 527 Ziff. 1 ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 126'666.-- beträgt und die gesetzliche Mindestsumme von Fr. 30'000.-- überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 81 II 413 E. 1). Er ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die - rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde kann eingetreten werden.  
 
1.2. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die beschwerdeführende Partei diese nicht (mehr) thematisiert (BGE 142 III 402 E. 2.6  in fine, 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein; die beschwerdeführende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urteil 2C_185/2016 vom 9. März 2016 E. 2). Nicht ausreichend ist es, bloss die Rechtsstandpunkte des kantonalen Verfahrens erneut zu bekräftigen (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis). Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 142 II 369 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis; 141 I 36 E. 1.3 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (statt vieler: BGE 142 III 364 E. 2.4). Auf ungenügend begründete Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3).  
 
1.3. Weiter ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu zählen auch Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III16 E. 1.3.1). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann die rechtsuchende Partei vorbringen, sie seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteile 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 1.2; 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der erwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
Sowohl die Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegner beziehen sich an zahlreichen Stellen auf Tatsachen, welche die Vorinstanz nicht festgestellt hat. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde bleiben sie unbeachtlich. 
 
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven sind in jedem Fall unzulässig bzw. von Art. 99 Abs. 1 BGG gar nicht erfasst. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dieses Novenverbot gilt nicht für Tatsachen, welche eine Eintretensfrage beschlagen, namentlich wenn sie den Streit gegenstandslos werden lassen (BGE 137 III 614 E. 3.2.1). Gegebenenfalls zulässige neue Tatsachen und Beweismittel sind der Beschwerde beizulegen, die binnen der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen der Beschwerde sind unzulässig.  
 
2.   
Zusammengefasst machten die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren geltend, das im Kaufvertrag vom 18. April 1995 erwähnte Darlehen von Fr. 100'000.-- habe I.A.________ der Kollektivgesellschaft gewährt und mit der Auflösung der Kollektivgesellschaft und dem Übergang der Aktiven und Passiven auf die Einzelfirma habe das Darlehen zwischen D.A.________ und dessen Ehefrau bestanden (weshalb D.A.________ die Schuld gar nicht habe übernehmen können und die Transaktion auf eine gemischte Schenkung hinauslaufe), und mit den Überweisungen an die J.________ S.________ (Fr. 100'000.--), die K.________ (Fr. 93'143.--), die L.________ AG, U.________ (Fr. 95'029.05) und die M.________ (Fr. 96'681.05) habe der Erblasser Schulden der Einzelfirma und damit des D.A.________ getilgt und diesen damit bereichert. Das Kantonsgericht erkannte, hinsichtlich des Darlehens über Fr. 100'000.-- gelinge den Beschwerdeführern der Beweis ihrer Behauptung nicht (dazu nachfolgend E. 3.), mit der Überweisung des Erblassers von Fr. 100'000.-- an die J.________ S.________ sei D.A.________ von vornherein nicht bereichert worden (dazu nachfolgend E. 4.) und mit Bezug auf die drei übrigen Überweisungen (Fr. 93'143.-- an die K.________, Fr. 95'029.05 an die L.________ AG, U.________, und Fr. 96'681.05 an die M.________) sei kein Schenkungswille dargetan (dazu nachfolgend E. 5.). 
 
3.  
 
3.1. Hinsichtlich des im Kaufvertrag erwähnten Darlehens erwog das Kantonsgericht, die Beschwerdegegner hätten bestritten, dass es sich um dasjenige handle, das in der Bilanz per 31. Dezember 1994 aufgeführt sei. In den Bilanzen der Jahre 1990 bis 1994 sei zwar jeweils eine Position "Darlehen I.A." über Fr. 100'000.-- aufgeführt, nicht aber in der Bilanz 1995. Als einziges Indiz für ihre Behauptung hätten die Beschwerdeführer den Umstand genannt, dass die Bilanz per 31. Dezember 1995 diese Position nicht mehr aufführe. Dies allein vermöge indessen den geforderten strikten Beweis nicht zu erbringen. Es hätten sich vielmehr zusätzliche Behauptungen zu den Umständen der Begebung des Darlehens und insbesondere der darlehensnehmenden Vertragspartei aufgedrängt. Die Beschwerdeführer hätten ausserdem keine Beweisanträge gestellt, wie etwa die Befragung von I.A.________ oder die Vorlage von Zahlungsbelegen, welche den Geldfluss aufzuzeigen vermocht hätten und Hinweise auf die Vertragsparteien hätten geben können. Ausserdem fehlten substanziierte Vorbringen zu einer allfälligen Schenkungsabsicht des Erblassers. Mithin lasse sich mangels weiterer Vorbringen zum fraglichen Darlehen und zum Zusammenhang mit dem Kaufvertrag die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach der Erblasser einen Teil des Kaufpreises auf diese Weise D.A.________ habe zurückerstatten wollen, nicht prüfen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer beschränken sich im Wesentlichen auf die Behauptung, sie hätten mit ihren Ausführungen bewiesen, dass das Darlehen jenes der Kollektivgesellschaft sei und der Erblasser bewusst diese Schenkung vorgenommen habe. Hier reiche ein Indizienbeweis aus, denn es habe gegolten, eine negative Tatsache zu beweisen, nämlich dass der Erblasser nicht Schuldner des Darlehens gewesen sei. Diese negative Tatsache sei einem direkten Beweis nicht zugänglich. Gemäss Treu und Glauben habe den Beschwerdegegnern eine beweisrechtliche Mitwirkung oblegen. Sie hätten die zum Negativum vorgetragenen Behauptungen substanziiert zu bestreiten gehabt und den Beweis nicht vereiteln dürfen. Ausserdem könne als Indiz für die Richtigkeit der beschwerdeführerischen Darstellung gewertet werden, wenn den Beschwerdegegnern der Beweis des von ihnen behaupteten, das Negativum ausschliessenden positiven Sachumstands misslinge. Den Beschwerdegegnern sei es nicht gelungen zu beweisen, dass der Erblasser der Schuldner des Darlehens war. Zu beachten sei, dass die Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren stets eine andere/neue Begründung betreffend das Darlehen von I.A.________ ins Feld geführt hätten. In der Klageantwort hätten sie noch behauptet, dass der Erblasser eine vertragliche Pflicht gehabt habe, der Gesellschaft gewährte Darlehen zurückzuzahlen. In der Duplik hätten sie demgegenüber eingewendet, dass jeder Gesellschafter je einen Drittel der Schulden zu übernehmen gehabt habe. Obwohl D.A.________ Vertragspartner des Erblassers und somit beim Vertragsschluss direkt involviert gewesen sei, bringe er keinerlei Beweisofferte oder Beweise, die das das Negativum ausschliessende positive Sachverhaltselement, nämlich wer Schuldner des Darlehens gewesen sei, belegten. Er habe doch wissen müssen, was für eine Schuld er im Kaufvertrag übernehme, wenn er diese als Tilgung und nicht als Schenkung aufgefasst habe. Die Behauptung, der Erblasser sei Schuldner des Darlehens, hätten die Beschwerdegegner erstmals in der Berufungsantwort aufgestellt. Diese sei somit neu und unzulässig, zumal sie schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können. In der Duplik hätten die Beschwerdegegner noch ausgeführt, es könne "heute nicht beurteilt werden, ob das im Vertrag erwähnte Darlehen tatsächlich das Darlehen seiner Ehefrau an den Garagenbetrieb aus dem Jahr 1990 betraf oder nicht, d.h. mit diesem identisch war. [...] Allenfalls handelt es sich bei diesem in den Vertrag aufgenommenen Fr. 100'000.00 als Kaufpreistilgung auch um einen Irrtum, welcher bereits über 20 Jahre zurückliegen würde. Allenfalls wurde der Kaufpreis auch nicht vollständig bezahlt, [...]." Auch dem Kaufvertrag könne nicht entnommen werden, wer Darlehensschuldner sei. Die Beschwerdegegner hätten somit die von den Beschwerdeführern vorgetragenen und mit Indizien belegten Behauptungen nicht substanziiert bestritten. Damit sei erstellt gewesen, dass nicht der Erblasser Schuldner des Darlehens gewesen sei, weshalb eine unentgeltliche Zuwendung stattgefunden habe. Es seien die Beschwerdegegner, die die rechtsverhindernde Tatsache, nämlich dass der Erblasser der Schuldner des Darlehens war, zu beweisen gehabt hätten.  
 
3.3. Wer vor Gericht gegenüber einem Dritten einen Anspruch geltend macht, hat zunächst die für den Zuspruch der beantragten Rechtsfolge (Rechtsbegehren) relevanten Tatsachen, die nach dem objektiven Recht Voraussetzungen dafür sind, dass das beanspruchte subjektive Recht be- bzw. entsteht, zu behaupten (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) und sogleich die Beweismittel zu bezeichnen, mit denen er die behaupteten Tatsachen zum Beweis verstellt (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO).  
Nach der von LEO ROSENBERG (in: Die Beweislast, 5. Aufl. 1965, S. 5 ff.) entwickelten und von der Rechtsprechung übernommenen (BGE 139 III 13 E. 3.1.3.1; 130 III 321 E. 3.1; 128 III 271 E. 2a/aa) Normentheorie hängt die Beweislastverteilung davon ab, ob die materiell-rechtliche Norm als rechtsbegründend, rechtshindernd oder rechtsvernichtend zu qualifizieren ist. Derjenige, der ein Recht geltend macht, hat alle Tatsachen zu beweisen, die gemäss der angerufenen Norm sein subjektives Recht begründen ("  fait générateur "), während derjenige, der sich auf eine rechtshindernde oder rechtsvernichtende Norm beruft, alle Tatsachen zu beweisen hat, die gemäss der angerufenen Norm das subjektive Recht an seiner Entstehung hindern ("  fait dirimant ") oder zum Untergang bringen ("  fait destructeur ").  
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Tatsache, dass das Darlehen vom Erblasser persönlich geschuldet war, kein rechtshindernder Umstand, so dass es nicht den Beschwerdegegnern obliegt, diese Tatsache zu beweisen. Ebenso wenig geht es um eine negative Tatsache (vgl. dazu HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 323 ff. zu Art. 8 ZGB). Vielmehr begründen die Beschwerdeführer ihren Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungsanspruch mit der (behaupteten) Tatsache, mit der Verrechnung habe der Erblasser eine Schuld des Käufers, d.h. des D.A.________ getilgt, was auf eine unentgeltliche Zuwendung hinauslaufe. Demzufolge tragen die Beschwerdeführer die Beweislast dafür, dass das im Vertrag vom 18. April 1995 erwähnte Darlehen über Fr. 100'000.-- von I.A.________ eine Schuld der Einzelfirma "Garage A.________" (und damit letztlich des D.A.________) betrifft. 
 
3.4. Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPOmaxime des débatsmassima dispositiva) haben die Parteien die für den Prozess relevanten Tatsachen in den Prozess einzubringen. Den Parteien obliegt die Behauptungs- (  fardeau de l'allégationonere di allegazione) und die Beweisführungslast (  charge de la preuveonere di deduzione delle prove) für jene Tatsachen, aus denen sie Ansprüche ableiten. Der Behauptungslast ist zunächst Genüge getan, wenn die Partei in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen nennt, welche unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, wenn er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Dabei bestimmt sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Normen, welche Tatsachen für einen schlüssigen Vortrag zu behaupten sind. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen und dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; Urteil 4A_398/2018, 4A_400/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.2; je mit Hinweisen). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung sind tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung. Pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6; Urteil 4A_398/2018, 4A_400/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.2; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführer haben bei ihrer Tatsachenbehauptung allein auf den Umstand abgestellt, dass bis und mit 1994 in den Bilanzen der Kollektivgesellschaft ein Darlehen von I.A.________ erwähnt war, nicht aber in der Bilanz der Einzelfirma für das Jahr 1995. Selbst wenn diese unbestritten gebliebenen Umstände die daraus gezogene Schlussfolgerung durchaus zulassen, erbringen sie nicht den direkten Beweis für die behauptete Tatsache. Nachdem die Beschwerdegegner bestritten hatten, dass die Verrechnungsposition im Vertrag vom 18. April 1995 etwas mit dem bisher in den Bilanzen ausgewiesenen Darlehen zu tun hatte, oblag den Beschwerdeführern eine weitergehende Substanziierungslast. Wie das Kantonsgericht zutreffend erwägt, hätten sie weitergehende Beweisanträge stellen können, was sie aber nicht getan haben. Damit kann die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, den Beschwerdeführern sei der Beweis für ihre Tatsachenbehauptung nicht gelungen, nicht beanstandet werden. 
 
3.5. Von vornherein nicht zielführend ist der Einwand der Beschwerdeführer, die erstmals in der Berufungsantwort vorgetragene Behauptung, der Erblasser sei Schuldner des Darlehens, sei neu und daher unzulässig gewesen, denn das Kantonsgericht hat diesen Einwand zwar erwähnt, aber nicht darauf abgestellt. Damit erübrigt sich, näher darauf einzugehen.  
 
4.  
 
4.1. Im Zusammenhang mit der Überweisung des Erblassers an die J.________ S.________ von Fr. 100'000.-- erwog das Kantonsgericht, die beiden Kontokorrent-Konti www und xxx seien nicht identisch. Der Geldbetrag sei vom von D.A.________ seit der Geschäftsübernahme bei der K.________ eröffneten Kontokorrent Nr. yyy über das - auf den Namen des Erblassers lautende - Kontokorrent www auf das auf die Einzelfirma lautende Kontokorrent xxx geflossen mit dem Ergebnis, dass Letzteres ausgeglichen, d.h. die Schuld getilgt gewesen sei. Dies sei aber nur möglich gewesen, weil D.A.________ vorab sein neues Geschäftskontokorrent entsprechend belastet habe. Daraus resultiere keine Bereicherung des D.A.________ im Sinne einer Verminderung von Passiven, da nach wie vor eine Kontokorrentschuld bestehe, jedoch nicht mehr gegenüber der J.________, sondern neu gegenüber der K.________. Soweit die Beschwerdeführer der Ansicht seien, der Erblasser habe nebst seiner Überweisung ab dem Kontokorrent www auf das Kontokorrent xxx von Fr. 100'000.-- noch eine Rückzahlung in derselben Höhe an D.A.________ geleistet bzw. diesem die Fr. 100'000.-- wieder zurückbezahlt, könne dem nicht gefolgt werden. Insbesondere vermöge allein der Vermerk "Rückzahlung von Fr. 100'000.-- von H.A.________ von Fr. 100'000.-- erfolgte am 31.5.1995 mit Valuta 12.5.1995" im Beleg BB 13 eine solche Argumentation nicht zu stützen, denn es sei weder dargetan noch ersichtlich, welche Konti des Erblassers und des D.A.________ in einen solchen zusätzlichen Zahlungsvorgang involviert gewesen wären. Auf dem Beleg, welcher die Ein- und Ausgänge auf Seiten des Erblassers dokumentiere, seien lediglich ein Eingang von Fr. 100'000.-- auf dem Kontokorrent www einerseits und ein Ausgang von Fr. 100'000.-- ohne Nennung der involvierten Konti verzeichnet. Müsste der Beleg BB 13 tatsächlich so verstanden werden, dass D.A.________ zunächst Fr. 100'000.-- vom Darlehenskonto auf das Kontokorrent www überwiesen habe, dieser Betrag in der Folge für die Tilgung des Kontokorrentkredits xxx verwendet worden sei und D.A.________ diesen Betrag vom Erblasser wieder zurückerhalten habe, müsste ein solcher zusätzlicher Zahlungsausgang auf dem Beleg der Ein- und Ausgänge des Erblassers verzeichnet sein. Es wäre zu erwarten, dass dort zwei Zahlungsausgänge zu Lasten des Erblassers über Fr. 100'000.-- aufgeführt wären, was aber nicht der Fall sei. Damit vermöchten die Beschwerdeführer den Beweis nicht zu erbringen, dass D.A.________ die Fr. 100'000.-- vom Erblasser zurückerhalten hat, so dass eine entsprechende unentgeltliche Zuwendung in dieser Höhe schon in objektiver Hinsicht nicht erstellt sei.  
 
4.2. Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht vor, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben. Dem Beleg BB 13 könne klar entnommen werden, dass Fr. 100'000.-- vom Konto yyy der K.________ des D.A.________ auf ein Kontokorrent der J.________ S.________, lautend auf den Erblasser, geflossen sei. Ferner könne diesem Beleg entnommen werden, dass eine "Rückzahlung von CHF 100'000.00 von H.A.________" am "31.5.1995 mit Valuta 12.5.1995" erfolgt sei. Mit keinem Wort hätten die Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, welche Grundlage diese zweite Position gehabt habe, obwohl die Beschwerdeführer immer behauptet hatten, dass diese Transaktion die Schenkung beinhalte. Es sei schliesslich gar nicht entscheidend, ob mit dem Abfluss der Fr. 100'000.-- vom Konto der K.________ direkt das Kontokorrent bei der J.________ S.________ xxx beglichen worden sei, oder ob eine "Zwischenlagerung" via das J.________-Konto www erfolgt sei, mit welchem schliesslich das Kontokorrent J.________ xxx ausgeglichen worden sei. Die Zusendung sei schliesslich mit der "Rückzahlung von CHF 100'000.00 von H.A.________" erfolgt. Indem das Kantonsgericht die zweite Position auf BB 13, d.h. die "Rückzahlung von CHF 100'000.00 von H.A.________" nicht berücksichtigt habe, sei sie in Willkür verfallen. Die Beschwerdeführer hätten nie bestritten, dass gemäss der ersten Position auf BB 13 Fr. 100'000.-- abgeflossen seien. Relevant sei indes, dass derselbe Betrag gemäss der zweiten Position auf BB 13 vom Erblasser zurückvergütet worden sei. Wenn das Kantonsgericht weiter argumentiere, die Rückzahlung von Fr. 100'000.-- auf BB 13 entspreche nicht dem Ausgang von Fr. 100'000.-- auf BB 12, da nur ein Ausgang und nicht zwei Ausgänge von je Fr. 100'000.-- verzeichnet seien, habe es aus den Dokumenten unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen, denn der Zahlungsausgang auf BB 12 und der Eingang auf BB 13 stimmten betreffend die Valuta "12.5.1995" und "per 31.5.1995" exakt überein. Weiter könne BB 12 entnommen werden, dass der Ausgang an D.A.________ gehe und nicht auf das Kontokorrent der J.________ S.________. BB 13 sei wiederum zu entnehmen, dass die Rückzahlung vom Erblasser erfolgt sei. Damit stimme die erste Position unter Ausgänge auf BB 12 mit der zweiten Position auf BB 13 überein. Schliesslich sei anzufügen, wenn tatsächlich eine "Umlagerung" stattgefunden haben sollte, wie dies das Kantonsgericht annehme, dann könne diese Umlagerung bzw. der Zahlungsausgang bzw. die Tilgung des Kontokorrents Nr. xxx zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sein, weshalb auf BB 12 nur ein Zahlungsausgang, nämlich jener zu Gunsten des Erblassers, enthalten sei. Im Unterschied zu den anderen Tilgungen der Geschäftsschulden sei auf BB 12 nicht "Ausgleich KK", sondern "Rückvergütung" erwähnt, da die Zahlung des Betrags von Fr. 100'000.-- direkt an D.A.________ persönlich erfolgt und nicht das Kontokorrent direkt ausgeglichen worden sei. Es sei damit bewiesen, dass aus objektiver Hinsicht eine unentgeltliche Zuwendung erfolgt sei.  
 
4.3. Beim Beleg BB 12 handelt es sich um eine von der K.________ erstellte Aktennotiz. Sie trägt das Datum vom 30. Mai 1995 und den Betreff "Verkauf Garage A.________, T.________, S.________"; die Aktennotiz ging zur Kenntnis an den Erblasser. Unter der Überschrift "Eingänge" findet sich der Vermerk: "Fr. 100'000.-- auf Kto. www / KK bei J.________ S.________ per 12.5.1995" und unter der Überschrift "Ausgänge" der Eintrag "Fr. 100'000.-- an D.A.________, per 31.5.1995 (mit Valuta 12.5.1995) Rückvergütung KK-Kredit J.________ S.________". Der Beleg BB 13 ist ebenfalls eine von der K.________ verfasste Aktennotiz, trägt das Datum vom 30. Mai 1995 und den Betreff "Uebernahme Garage A.________, T.________, S.________"; die Aktennotiz ging zur Kenntnis an D.A.________. Dort findet sich unter der Überschrift "Erfolgte Zahlungen anlässlich Uebernahme per 1.1.1995" folgender Eintrag: "Fr. 100'000.-- ab Kto. yyy z.G. J.________ S.________ per 12.5.1995 auf Konto KK www, ltd.a/H.A.________". Unmittelbar darunter steht der Satz: "Rückzahlung von Fr. 100'000.-- von H.A.________ erfolgte am 31.5.1995 mit Valuta 12.5.1995".  
Bei dieser Ausgangslage treffen die Einwendungen der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus den beiden referenzierten Belegen ohne weiteres, dass am 12. Mai 1995 in einem ersten Schritt eine Überweisung von Fr. 100'000.-- zulasten des Kontos des Beschwerdegegners D.A.________ bei der K.________ und zugunsten des Erblassers auf dessen Konto bei der J.________ S.________ erfolgte (BB 12 erster Eintrag unter der Überschrift "Eingänge") und dass am 31. Mai 1995 in einem zweiten Schritt der Betrag von Fr. 100'000.-- zulasten des Kontos des Erblassers (BB 12 erster Eintrag unter der Überschrift "Ausgänge") zugunsten des Beschwerdegegners D.A.________ auf dessen Konto bei der J.________ S.________ überwiesen wurde. Der Erblasser hat damit nichts anderes gemacht als einen wohl irrtümlich - was sich aus der Rückdatierung des Valuta-Datums ableiten lässt - an ihn überwiesenen Betrag auf das von Anfang an beabsichtigte Konto des D.A.________ weiterzuleiten. Nichts anderes ergibt sich aus BB 13, denn dort ist in erster Position die Überweisung des D.A.________ an den Erblasser per 12. Mai 1995 erwähnt, verbunden mit dem Vermerk, dass dieser Betrag am 31. Mai 1995 mit Valuta 12. Mai 1995 zurückbezahlt worden sei. Die Rückzahlung bezieht sich offensichtlich auf den in BB 12 unter der Überschrift "Ausgänge" erwähnten Vorgang. Wie das Kantonsgericht zutreffend erwog, bräuchte es eine weitere Überweisung zulasten des Erblassers, damit von einer Zuwendung des Erblassers an D.A.________ ausgegangen werden könnte. Schliesslich bleiben die Beschwerdeführer jegliche Erklärung schuldig, weshalb D.A.________ dem Erblasser zusätzlich zum Barbetrag von Fr. 541'500.-- weitere Fr. 100'000.-- hätte zukommen lassen sollen. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Zu den Überweisungen an die K.________ (Fr. 93'143.--), die L.________ AG, U.________ (Fr. 95'029.05) und die M.________ (Fr. 96'681.05) erwog das Kantonsgericht, es sei unbestritten, dass die drei Kreditschulden bereits zu Beginn der Kollektivgesellschaft, d.h. schon vor dem 1. Januar 1987 bestanden hätten. Mithin hätten die Kreditschulden also in einer Zeit ihren Anfang genommen, als der Erblasser die Garage noch als Einzelfirma geführt habe. Sodann hätten diese Kredite während der Dauer der Kollektivgesellschaft weiterbestanden bzw. seien nicht zurückbezahlt oder wesentlich vermindert worden. Die Parteien seien sich ferner darüber einig, dass dem Betrieb im Zeitraum Ende 1994 bzw. Anfang 1995 zufolge Überschuldung der Konkurs gedroht habe. Unstrittig sei letztlich, dass durch den Verkauf der beiden Liegenschaften und insbesondere die Zahlung des Restkaufpreises von Fr. 541'500.--, welchen Betrag D.A.________ mittels eines (privaten) Darlehens bei der K.________ (Konto Nr. zzz) finanziert habe, für den Erblasser überhaupt erst die Möglichkeit für eine Rückzahlung der Kredite geschaffen worden sei. Es sei zwar zweifelhaft, ob der Erblasser zur Rückzahlung der Kredite verpflichtet gewesen sei, wie dies die Beschwerdegegner behaupteten. Diese Frage brauche indes nicht abschliessend geklärt zu werden, denn ein Schenkungswille fehle, wenn der Zuwendende in der Meinung handle, er erfülle eine sittliche Pflicht, selbst wenn eine solche gar nicht bestehe. Angesichts des drohenden Konkurses des Garagenbetriebs habe der Erblasser, nachdem er aus dem Liegenschaftsverkauf über entsprechende Mittel verfügt habe, Schulden bezahlt, welche er seinerzeit durch seine eigene Geschäftstätigkeit mit der Einzelfirma verursacht hatte und die den Betrieb auch nach seinem Ausscheiden weiterhin belasteten, und weder D.A.________ noch A.A.________ seien in der Lage gewesen, die Schuld zurückzuzahlen. Es scheine, als habe der Erblasser mit der Bezahlung der ursprünglich von ihm verursachten Geschäftsschulden quasi "reinen Tisch" machen wollen. Diese Motivation schliesse einen Schenkungswillen aus. Aufgrund der Situation, in der sich die Beteiligten befanden, erscheine es viel naheliegender, dass der Erblasser in der Vorstellung gehandelt habe, mit der Rückzahlung der Kredite eine sittliche Pflicht zu erfüllen. Umgekehrt fänden sich in den Vorbringen der Beschwerdeführer keine überzeugenden Hinweise darauf, dass der Erblasser eine unentgeltliche Zuwendung zu tätigen beabsichtigt habe.  
 
5.2. Dagegen wenden die Beschwerdeführer ein, es sei unzutreffend, dass die Parteien sich einig gewesen seien, dass dem Betrieb im Zeitraum Ende 1994 bzw. Anfang 1995 der Konkurs zufolge Überschuldung gedroht habe. Dies hätten die Beschwerdeführer nie behauptet. Im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft gebe es bei der Einzelunternehmung bzw. bei der Kollektivgesellschaft keine (gesetzliche) Definition der Unterbilanz (bzw. des Kapitalverlusts) sowie der Überschuldung und somit auch keine Pflicht der Organe, entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Zu Recht stelle das Kantonsgericht fest, es sei zweifelhaft, dass der Erblasser zur Rückzahlung dieser Kredite verpflichtet gewesen sei bzw. D.A.________ von jenem die Zahlung auf dem Rechtsweg hätte einfordern können.  
Das Kantonsgericht verkenne, dass Art. 626 Abs. 2 ZGB Spezialfälle von Zuwendungen explizit nenne, nämlich Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretungen, Schulderlass und dergleichen. Diese seien Objekte der gesetzlichen Ausgleichung. Sie hätten in der Regel Versorgungscharakter bzw. dienten der Begründung, Sicherung oder Verbesserung der Existenz. Wenn der Erblasser Schulden seiner Nachkommen begleiche, liege eine Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB vor. Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht seien heute unbestritten als unentgeltliche Zuwendungen zu qualifizieren und unterlägen der Ausgleichung. Damit habe das Kantonsgericht klar das Recht falsch angewendet. Dasselbe gelte mit Bezug auf die Voraussetzungen der Herabsetzung. In BGE 138 III 689 E. 3.3.1 habe das Bundesgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Erfüllung einer sittlichen Pflicht nach der Rechtsprechung der Herabsetzung gestützt auf Art. 527 ff. ZGB unterliege. In BGE 116 II 243 E. 4b sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Rechtsprechung vor geraumer Zeit festgehalten habe, dass sich die Frage der Herabsetzung stets nach Erbrecht beurteile und damit nicht darauf abgestellt werden dürfe, aus welchen Gründen die strittige Zuwendung gemacht worden sei. Das Bundesgericht habe damit auch die in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erbrachte Zuwendung entgegen Art. 239 Abs. 3 OR wie eine Schenkung behandelt und der Herabsetzung unterstellt. Schliesslich beruhe der Pflichtteilsschutz nach Auffassung des Gesetzgebers ebenfalls auf einer sittlichen Grundlage. Darauf hätten die Beschwerdeführer bereits in der Berufung hingewiesen. 
Ohnehin habe der Erblasser nicht in Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehandelt. Gemäss Kantonsgericht verstehe man eine Leistung als in Erfüllung einer sittlichen Pflicht, welche durch die in der Rechtsgemeinschaft herrschende sittliche Anschauung geboten erscheine. Es sei wohl kaum davon auszugehen, dass die herrschende sittliche Anschauung verlangt habe, dass der Erblasser die vorliegend erfolgten Zuwendungen vornehme und dadurch sein Vermögen um eine halbe Million reduziere, wobei ihm und seiner Ehefrau dann lediglich noch die AHV-Rente und rund Fr. 164'877.-- verblieben seien. Dies gehe nicht an, zumal die beiden dadurch zu wenig Vermögen im Alter gehabt haben. 
Ausserdem wenden die Beschwerdeführer ein, der Erblasser habe nicht Schulden zurückbezahlt, welche er seinerzeit durch seine eigene Geschäftstätigkeit mit der Einzelfirma verursacht habe. Folglich habe er auch keinen Willen gehabt haben können, "reinen Tisch" machen zu wollen, wie dies das Kantonsgericht folgere. 
Mit Bezug auf den Kontokorrentkredit der L.________ AG machen die Beschwerdeführer Willkür in der Sachverhaltsfeststellung geltend. In Erwägung 1.e.dd stelle das Kantonsgericht korrekterweise fest, dass die L.________ AG erstmals in der Bilanz per 31. Dezember 1994 auftauche, während in Erwägung 1.e.ee festgestellt werde, die drei Kreditschulden, mithin auch jene der L.________ AG, hätten bereits zu Beginn der Kollektivgesellschaft bestanden. Das Kantonsgericht stelle ausserdem fest, dass die damals in der Bilanz noch nicht separat aufgeführte Schuld gegenüber der L.________ AG bestanden habe. Wie es zu dieser Auffassung gelange, werde nicht dargelegt und sei nicht nachvollziehbar. Demzufolge sei auch die Feststellung, dass die Kreditschulden ihren Anfang in einer Zeit nahmen, als der Erblasser den Garagenbetrieb noch als Einzelfirma geführt habe, offensichtlich unrichtig bzw. aktenwidrig. 
 
5.3. Die Beschwerdegegner beschränken sich im Kern auf die Aussage, der Erblasser habe Geschäftsschulden getilgt, wozu er sich verpflichtet gefühlt habe und im Übrigen auch verpflichtet gewesen sei; von einer Zuwendung könne keine Rede sein. Sodann äussern sie sich spezifisch zu den Schulden gegenüber der L.________ AG. Sie stellen dabei auf Tatsachen ab, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, weshalb sie für das Bundesgericht unbeachtlich sind (E. 1.3) und es nicht auf die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen eingehen kann.  
 
5.4. Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind jene Zuwendungen herabzusetzen, die ihrer Natur nach gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB der Ausgleichung unterständen, ihr aber durch eine Verfügung des Erblassers entzogen worden sind. Ausgleichung bzw. Herabsetzung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt, und in subjektiver Hinsicht, dass der Erblasser einen Zuwendungswillen (  animus donandi) hat (BGE 145 III 1 E. 3.1). Rechtsprechungsgemäss unterliegt eine Zuwendung, die der Erblasser in Erfüllung einer  sittlichen Pflicht ausrichtet, jedenfalls der Herabsetzung (BGE 138 III 689 E. 3.3.1; 116 II 243 E. 4a und b; 102 II 313 E. 4c). In der Lehre wird, nach anfänglichem Zögern, heute einhellig die Meinung vertreten, Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht seien Zuwendungen im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB und würden der Ausgleichung unterliegen (JACQUELINE BURCKHARDT BERTOSSA, Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 626 ZGB; PAUL EITEL, Berner Kommentar, 2004, N. 29 f. und N. 124 zu Art. 626 ZGB; ARNOLD ESCHER/ARNOLD ESCHER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1960, N. 19 zu Art. 626 ZGB; ROLANDO FORNI/GIORGIO PIATTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 626 ZGB; DENIS PIOTET, in: Commentaire romand, Code civil, 2016, N. 19 zu Art. 626 ZGB; PAUL PIOTET, in: Erbrecht, SPR Bd. IV/1, 1978, S. 304; PAUL-HENRI STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, Rz. 179; PETER TUOR/VITO PICENONI, Berner Kommentar, 1964, N. 18 zu Art. 626 ZGB; STEPHAN WOLF/GIAN SANDRO GENNA, in: Erbrecht, SPR Bd. IV/2, 2015, S. 327; STEPHAN WOLF/STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, 2017, Rz. 1931). Eine - lebzeitige, freiwillige und unentgeltliche - Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB kann in der Bezahlung von Schulden der Nachkommen durch den Erblasser bestehen (Urteile 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 9.3; 5A_610/2009 vom 1. Februar 2010 E. 3.3 mit Hinweisen), und diese untersteht grundsätzlich der Ausgleichung. Vorbehalten bleibt der Fall, da der Erblasser den Zuwendungsempfänger von der Ausgleichspflicht befreit hat (Art. 626 Abs. 2 ZGB) oder den Erben damit begünstigen wollte (Art. 629 Abs. 1 ZGB), weshalb die Zuwendung "nur" noch der Herabsetzung unterliegt. Wer sich wehrt, einen Mehrempfang im Sinne der zitierten Norm zur Ausgleichung bringen zu müssen, hat die Tatsachen zu behaupten, zu substanziieren und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass der Erblasser den Erben mit den Zuwendungen nachweisbar begünstigen wollte. Kommt der Richter, gegebenenfalls nach Durchführung eines Beweisverfahrens (Art. 150 ff. ZPO), zum Schluss, dass der Erblasser tatsächlich eine solche Begünstigungsabsicht hatte, so wendet er - von Amtes wegen - das Recht an: Er verurteilt den begünstigten Erben nur soweit zur Ausgleichung, wie der Herabsetzungsanspruch der Miterben es erfordert (Urteil 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 9.4.1).  
 
5.5. Fallbezogen ergibt sich daraus was folgt: Hat der Erblasser persönliche Schulden bezahlt, ist weder ein Ausgleichungs- noch ein Herabsetzungstatbestand erfüllt. Hat er hingegen Schulden bezahlt, für die sein Sohn als Inhaber der Einzelfirma persönlich haftet, sind die Zuwendungen auszugleichen, eventuell herabzusetzen.  
Soweit das Kantonsgericht das Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungsbegehren der Beschwerdeführer mit der Begründung abgewiesen hat, der Erblasser habe in Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehandelt, erweist sich der angefochtene Entscheid als bundesrechtswidrig. Wohl äussern sich die Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegner in ihren Rechtsschriften zu den hiervor aufgeworfenen Fragen. Da das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz kantonal oberinstanzliche Rechtsmittelentscheide auf ihre Bundesrechtskonformität prüft (Art. 72 und Art. 75 BGG), beantwortet es grundsätzlich keine Rechtsfragen, die von den kantonalen Vorinstanzen zu Unrecht nicht geprüft worden sind, und schon gar nicht, wenn das hiefür notwendige Tatsachenfundament nicht festgestellt ist (vgl. E. 3.3). Daher ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Es wird prüfen müssen, ob der Erblasser mit den drei streitgegenständlichen Überweisungen persönliche Schulden bezahlt hat. Verneint das Kantonsgericht diese Frage, wird zu klären sein, ob der Erblasser gegebenenfalls mit Begünstigungsabsicht gehandelt hat, was zur Herabsetzung der Zuwendungen führte; andernfalls sind diese auszugleichen. 
 
6.   
Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, womit die Beschwerdeführer obsiegen. Bezogen auf den Streitwert liegt indes nur teilweises Obsiegen vor und zwar im Umfang von drei Fünfteln. Damit sind die Gerichtskosten den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG). Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer im Umfang der Differenz zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG), wiederum unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 68 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 12. März 2019 (ZK1 2018 3) aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht Schwyz zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden im Betrag von Fr. 2'400.-- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern und im Betrag von Fr. 3'600.-- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdegegnern auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung mit Fr. 1'600.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller