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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_6/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Mai 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Oberentfelden, 
 
B.________, 
Kanton Aargau, vertreten durch das Obergericht, Obergerichtskasse. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsanzeige, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 11. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Künten (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2013) wurde der damals in Künten wohnhafte A.________ von B.________ für eine Forderung von Fr. 5'073.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2012 betrieben. B.________ stellte am 11. November 2013 beim nunmehr örtlich zuständigen Betreibungsamt Oberentfelden das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt Oberentfelden erliess in dieser Betreibung (neue Betreibungsnummer yyy) am 13. November 2013 die erste Pfändungsankündigung und lud den Beschwerdeführer auf den 18. November 2013 zum Pfändungsvollzug auf die Amtsstelle vor.  
 
A.b. Mit Zahlungsbefehl vom 6. November 2013 wurde A.________ vom Kanton Aargau, vertreten durch die Obergerichtskasse, für eine Forderung von Fr. 700.-- nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2013 und Fr. 70.-- Mahngebühren betrieben (Betreibungs-Nr. zzz). Die Kosten des Zahlungsbefehls betrugen Fr. 53.--. Dieser Zahlungsbefehl wurde A.________ am 15. November 2013 zugestellt.  
 
A.c. Am 16. November 2013 zahlte A.________ Fr. 823.-- auf das Postkonto des Betreibungsamts Oberentfelden ein.  
 
A.d. In der Folge berücksichtigte das Betreibungsamt Oberentfelden den Betrag von Fr. 823.-- als Abschlagszahlung in der Betreibung Nr. yyy.  
 
A.e. Da A.________ dem Termin vom 18. November 2013 nicht Folge geleistet hatte, wurde er am 26. November 2013 vom Betreibungsamt auf den 9. Dezember 2013 erneut zum Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. yyy auf die Amtsstelle vorgeladen.  
 
B.   
Gegen diese erneute Pfändungsankündigung erhob A.________ am 5. Dezember 2013 beim Gerichtspräsidium Aarau (untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde) Beschwerde. A.________ machte geltend, das Betreibungsamt habe die von ihm bezahlten Fr. 823.-- zu Unrecht als Abschlagszahlung in der Betreibung Nr. yyy berücksichtigt. Ausserdem verlangte er sinngemäss die Disziplinierung des betreffenden Betreibungsbeamten mittels finanzieller Beteiligung sowie eine Sistierung der Betreibung Nr. yyy bis zum rechtskräftigen Urteil über die Einstellung eines Strafverfahrens betreffend Verleumdung und üble Nachrede. Am 18. Februar 2014 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. 
 
C.  
 
 Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 17. März 2014 Beschwerde und erneuerte seine vor der unteren Aufsichtsbehörde gestellten Begehren. Das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 teilweise gut, hob die Pfändungsankündigung vom 26. November 2013 in der Betreibung Nr. yyy auf und wies das Betreibungsamt an, den von A.________ bezahlten Betrag von Fr. 823.-- in der Betreibung Nr. zzz anzurechnen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
D.   
A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Januar 2015 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, gegen den betreffenden Mitarbeiter des Betreibungsamts eine "geeignete Aufsichtsmassnahme" auszusprechen; eventuell die Sache an die obere Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die obere Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt antragsgemäss angewiesen, den vom Beschwerdeführer bezahlten Betrag von Fr. 823.-- in der Betreibung Nr. zzz anzurechnen. Der Beschwerdeführer besteht vor Bundesgericht darauf, dass gegen den Mitarbeiter des Betreibungsamts, der den Betrag einem anderen Gläubiger gutgeschrieben hatte, eine "geeignete Aufsichtsmassnahme" ausgesprochen werde, wobei gemäss Art. 14 SchKG von der Entlassung bis zum Verweis ein breites Spektrum bestehe. 
 
 Zwar sind die Parteien befugt, der Aufsichtsbehörde die von einem Mitarbeiter des Betreibungsamts begangenen Unregelmässigkeiten anzuzeigen und ihr disziplinarisches Einschreiten nahezulegen, jedoch steht ihnen kein Anspruch auf disziplinarische Massregelung zu (BGE 91 III 41 E. 6 S. 46; Urteil 5A_45/2010 vom 22. Februar 2010 E. 1.2; EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 14 SchKG). Da dem Anzeiger die Legitimation zur Beschwerdeführung abgeht, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde auf eine Disziplinierung verzichtet, kann auf die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Disziplinarmassnahme ausgesprochen, von vorne herein nicht eingetreten werden. 
 
 Entsprechend kann der Beschwerdeführer dem Bundesgericht auch nicht unterbreiten, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen zur Amtsverfehlung nicht auseinandergesetzt und den Sachverhalt nicht gründlich genug ermittelt. 
 
2.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss