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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_43/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. April 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Pfandrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 29. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Am 21. November 2016 verlangte die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________weg xxx gegen den Stockwerkeigentümer A.________ für einen Betrag von Fr. 6'585.55 die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Pfandrechtes im Sinn von Art. 712i ZGB
Mit Entscheid vom 20. Februar 2017 erliess das Bezirksgericht Bremgarten eine entsprechende Anweisung an das Grundbuchamt. 
Dagegen hat A.________ am 2. März 2017 eine Beschwerde eingereicht. Mit Verfügung vom 6. März 2017 forderte ihn das Obergericht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'400.-- auf und mit Verfügung vom 29. März 2017 setzte es ihm hierfür eine Nachfrist verbunden mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Leistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
Gegen die Verfügung vom 29. März 2017 hat A.________ am 3. April 2017 beim Obergericht eine Beschwerde eingereicht, im Wesentlichen mit den Begehren um Sistierung bzw. Abschreibung des Verfahrens sowie um Absetzung der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Das Obergericht hat die Beschwerde dem Bundesgericht weitergeleitet, wo sie am 10. April 2017 einging. Gleichzeitig ging auch das am 8. April 2017 von A.________ direkt zugeschickte Beschwerdeexemplar ein. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Auf die Beschwerde kann aus zwei Gründen nicht eingetreten werden. 
Zum einen dürfen die Rechtsbegehren nicht über den Gegenstand des Anfechtungsobjektes hinausgehen. Angefochten ist die zweite Kostenvorschussverfügung des Obergerichts. Verlangt wird jedoch eine Verfahrenssistierung und Absetzung der Verwaltung, weil es sich bei den Stockwerkeigentümergemeinschaften B.________weg yyy-xxx-zzz um "verfassungswidrige wirtschaftliche Einheiten" handle, welche "nicht den Schutz des Staates beanspruchen" dürften und deshalb "von den staatlichen Behörden aufzulösen" seien. Diese Begehren gehen am Anfechtungsobjekt vorbei. Daran ändert die Behauptung nichts, dass sich die Stockwerkeigentümergemeinschaften zuerst "dem demokratischen Prinzip der Verfassung der CH Eidgenossenschaft sowie den Gesetzen dieses Landes unterwerfen" müssten, bevor er seinen finanziellen Verpflichtungen überhaupt nachkommen müsse. 
Zum anderen müsste ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nachgewiesen werden, weil es sich bei der Kostenvorschussverfügung um eine Zwischenverfügung handelt, die nur unter der genannten Bedingung beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 113 und Art. 117 BGG), was eigens zu begründen wäre (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 141 III 80 E. 1.2 S. 81), aber vorliegend unterlassen wurde. 
 
2.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unzureichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb darauf nicht einzutreten ist und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG). 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli