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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_193/2023  
 
 
Verfügung vom 25. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sicherungsentzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. Februar 2023 (300.2022.177). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 26. April 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. Februar 2023 in Sachen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 teilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern dem Bundesgericht mit, dass es mit Verfügung vom 3. Mai 2023 A.________ unter Auflagen wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen habe. Das Amt stellte dabei den Antrag, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 
 
2.  
Mit der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 3. Mai 2023 ist die Beschwerdeführerin wieder berechtigt, Motorfahrzeuge zu führen. Damit ist die vorliegende Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. Februar 2023 gegenstandslos geworden und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 
 
3.  
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so ist gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden. Danach sind die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen, die sich bei der Beurteilung des Rechts-streits materiell im Unrecht befunden hätte. Vorliegend erübrigt sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da für das vorliegende Verfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben und der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Die Beschwerde im Verfahren 1C_193/2023 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli