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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1223/2013  
 
6B_24/2014  
 
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_1223/2013 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt, an der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese, 
Beschwerdegegner 
 
und 
 
6B_24/2014 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese, 
Beschwerdeführer 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Willkür, rechtliches Gehör, Strafzumessung, 
 
Beschwerden gegen Urteil und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 21. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ entwickelte Angebote für Beteiligungen an gewerblich genutzten Immobilien in der Schweiz. Zu diesem Zweck beteiligte er sich als unbeschränkt haftender Gesellschafter an der am 24. September 1999 gegründeten A.________ Kommanditgesellschaft mit Sitz in Zug. Diese war zuständig für Erwerb, Vermietung, Verwaltung und Verkauf des Büro- und Geschäftshauses "B.________" in Basel. Eingetragene Kommanditäre waren die C.________ GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf und die D.________ AG in Zug sowie Y.________. Anleger aus der Schweiz und aus Deutschland beteiligten sich an der Gesellschaft als Kommanditäre. Mit der Abgabe des Zeichnungsscheins war ein Auftrag an die C.________ GmbH Steuerberatungsgesellschaft bzw. die D.________ AG verbunden, für Rechnung des Anlegers eine Beteiligung als Kommanditär an der A.________ Kommanditgesellschaft nach Massgabe eines "Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages" zu erwerben. Mit Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 20. Mai 2008 wurde die Gesellschaft in Liquidation gesetzt. 
 
X.________ war überdies zunächst Geschäftsführer und vom 15. Juni 2004 bis Februar 2007 einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates der E.________ AG mit Sitz in Zug, ab 15. Dezember 2006 in Zermatt. Die Firma war Initiatorin des Anlageprojekts und Prospektherausgeberin. Ihr oblag zudem die gesamte Durchführung. Am 20. Mai 2008 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. 
 
Wegen Vorkommnissen im Zusammenhang mit den beiden Gesellschaften erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen X.________ Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher qualifizierter Geschäftsbesorgung. 
 
B.   
Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte X.________ am 14. März 2012 in mehreren Punkten des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung begangen durch "Abschluss eines Mietvertrages mit der F.________ AG", "Zahlung eines Projekthonorars für eine Ausschüttungsgarantie" und "Abschluss eines Darlehensvertrages mit G.________" sprach es ihn frei. Das Strafgericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Verfahrenskosten auferlegte es ihm zu sieben Zehnteln und verpflichtete ihn, dem Staat im selben Umfang die Kosten der amtlichen Verteidigung zu ersetzen. Zudem verpflichtete es ihn, die aufgeführten Privatkläger zu entschädigen und verwies allenfalls weitergehende Forderungen auf den Zivilweg. 
Gegen diesen Entscheid führten X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zug stellte am 21. November 2013 die Rechtskraft des Freispruchs vom Vorwurf der qualifizierten Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages mit der F.________ AG fest. Die Berufung des X.________ hiess es teilweise gut. Die An-schlussberufung der Staatsanwaltschaft wies es ab. Es bestätigte die Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen durch "Zahlung eines Projekthonorars für eine Ausschüttungsgarantie" und "Abschluss eines Darlehensvertrages mit der G.________". Zudem sprach es X.________ vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der "Zahlung eines Projekthonorars für eine Schliessungsgarantie" frei. Im Übrigen bestätigte es die Schuldsprüche des gewerbsmässigen Betrugs 
und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bezug auf die "Aufhebung des Mietvertrages mit der F.________ AG". Es reduzierte die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre und schob den Vollzug im Umfang von 20 Monaten auf. Es verpflichtete X.________ zur Zahlung von Schadenersatz an diverse Geschädigte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung auferlegte das Obergericht X.________ zu sechs Zehnteln. Ferner entschied es über die Kosten des Berufungsverfahrens und die Ausrichtung einer Prozessentschädigung. 
 
C.   
Gegen diesen Entscheid führen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben und X.________ der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung durch "Zahlung eines Projekthonorars für eine Schliessungsgarantie" schuldig zu sprechen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien entsprechend zu verlegen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
X.________ beantragt, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Verfahren 6B_1223/2013 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Bezug von "Projekthonoraren" für die "Schliessungsgarantie".  
 
2.2. Die Vorinstanz stellt dazu fest, gemäss Komplementär- und Schliessungsgarantievereinbarung zwischen der A.________ Kommanditgesellschaft und dem Beschwerdegegner habe sich dieser verpflichtet, im Falle einer bis zum 31. Dezember 2000 unvollständigen Platzierung des Gesellschaftskapitals von Fr. 38.5 Mio., die nicht platzierten Gesellschaftsanteile "zu den im Prospekt aufgeführten Bedingungen zu übernehmen". Im Gegenzug sei ihm ein am 31. Dezember 2000 fälliges Honorar von Fr. 1'230'000.-- zugesichert worden. Die Vorinstanz legt die Übernahmeverpflichtung dahingehend aus, dass der Beschwerdegegner die verbleibenden Anteilsscheine auf den genannten Zeitpunkt hin zu zeichnen, nicht aber bereits zu liberieren habe. Daraus schliesst sie, es handle sich um die Übernahme einer Verpflichtung mit der Möglichkeit der Gesellschaft, vom Zeichner nach Art. 75 OR die sofortige Erfüllung zu fordern. Entsprechend sei am 1. Januar 2001 eine Forderung in Höhe der bis dahin nicht platzierten Gesellschaftsanteile verbucht worden. Diese habe sich in jedem folgenden Geschäftsjahr um die entsprechenden Neuanlagen reduziert, bis schliesslich das gesamte Gesellschaftskapital im Publikum platziert gewesen sei.  
In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der als Geschäftsführer der A.________ Kommanditgesellschaft handelnde Beschwerdegegner habe mit der Zahlung der Honorare in der Höhe von Fr. 874'000.-- per 31. Dezember 2002 und von Fr. 356'000.-- per 31. Dezember 2003 an die von ihm beherrschte E.________ AG einem berechtigten Anspruch entsprochen. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei daher nicht erfüllt. 
 
2.3. Das Strafgericht war demgegenüber davon ausgegangen, der Beschwerdegegner habe sich unter dem Titel der "Schliessungsgarantie" dazu verpflichtet, per 31. Dezember 2000 die bis zum Betrag von Fr. 38.5 Mio. noch fehlende Kommanditsumme zu zeichnen und der A.________ Kommanditgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Mit dem Eintritt der Bedingung, d.h. dem Nichterreichen einer von Dritten gezeichneten Kommanditsumme in genannter Höhe per 31. Dezember 2000 sei die bedingte Verpflichtung wirksam und fällig geworden. Die gezeichnete Kommanditsumme sei der A.________ Kommanditgesellschaft am 31. Dezember 2000 indessen nicht zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdegegner habe somit pflichtwidrig gehandelt, wenn er als Geschäftsführer der A.________ Kommanditgesellschaft dennoch die Überweisung des Honorars an die von ihm beherrschte E.________ AG veranlasst habe.  
 
2.4. Die Staatsanwaltschaft wirft der Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Überhaupt nicht eingegangen sei diese auf die im Prospekt aufgeführten Zahlungsmodalitäten, wonach die Kommanditeinlage zu 50 % zuzüglich 5 % Agio des Zeichnungsbetrages 7 Tage nach Annahme und 50 % bis 30. November 2000 einzuzahlen gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst daraus, die Kommanditeinlage hätte im Jahre 2000 vollständig einbezahlt oder der Gesellschaft zumindest zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Auslegung entspreche auch dem Interesse der Anleger, in eine intakte Gesellschaft zu investieren. Überdies weise die Tatsache, dass das gemäss Vereinbarung am 31. Dezember 2000 fällige Honorar vom Beschwerdegegner erst zwei bzw. drei Jahre später einkassiert worden sei darauf hin, dass dieser selber nicht von der Erfüllung der Vereinbarung per 31. Dezember 2000 ausgegangen sei. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe durch die Verbuchung einer Forderung der A.________ Kommanditgesellschaft ihm gegenüber die "Schliessungsgarantie" erfüllt, stehe dazu in klarem Widerspruch. Diese habe bei ihrer Argumentation zudem übersehen, dass der Beschwerdegegner als Komplementär, Geschäftsführer und faktisch wirtschaftlicher Beherrscher der A.________ Kommanditgesellschaft selber über die Eintreibung der Forderung (gegen sich selbst) hätte entscheiden müssen und damit in eine Interessenkollision geraten wäre. Die Honorarbezüge stellen laut Staatsanwaltschaft daher eine Pflichtverletzung dar, durch welche der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Geschäftsführer die A.________ Kommanditgesellschaft schädigte und die E.________ AG bereicherte. Mit der ersten Instanz sei daher der Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu bestätigen.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3).  
 
2.5.2. Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungs-, nicht ein Gefährdungsdelikt. Sie setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher liegt vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven. Er wird aber auch bejaht, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dabei genügt schon eine vorübergehende Gefährdung (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125; 123 IV 17 E. 3d S. 22; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107 mit Hinweisen; zum Ganzen MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 127 ff. zu Art. 158 StGB).  
 
2.5.3. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer, aber auch bezüglich spezifischer Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b S. 192). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebende Basis sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen. Die Treuepflicht der Organe von Gesellschaften besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft ( NIGGLI, a.a.O., N. 61 f. zu Art. 158 StGB).  
 
2.5.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).  
 
Als Beweiswürdigungsregel verlangt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Bundesgericht prüft diese Frage unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 127 I 38 E. 2 S. 41 mit Hinweisen). 
 
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). 
 
2.5.5. Die Frage, ob die Verpflichtung, die bis 31. Dezember 2000 "nicht platzierten Gesellschaftsanteile (...) zu übernehmen", die sofortige Liberierung der zu diesem Zeitpunkt gezeichneten Kommanditsumme beinhaltet, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Der Inhalt eines Rechtsgeschäfts bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der beteiligten Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vor dem Bundesgericht nur gerügt werden kann, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. E. 2.5.4 hievor; BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412; 133 III 675 E. 3.3 S. 681 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 4.3.1).  
 
2.6. Bei einer Kommanditgesellschaft verpflichten sich die Kommanditäre gegenüber den andern Gesellschaftern, einen vereinbarten - bereits geleisteten oder noch geschuldeten - Vermögensbeitrag (Kommanditeinlage) in die Gesellschaft einzubringen. Die Vermögenseinlage betrifft das Innenverhältnis und unterliegt nach Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der freien gesellschaftlichen Vereinbarung. Der Wert der Einlage kann denjenigen der im Handelsregister publizierten Kommanditsumme - als obere Grenze der Haftung des Kommanditärs gegenüber den Gesellschaftsgläubigern - übersteigen oder auch unterschreiten. Auf eine Kommanditeinlage kann sogar verzichtet werden. Der Kommanditär leistet seinen Beitrag dann ausschliesslich dadurch, dass er aufgrund der Kommanditsumme ein persönliches Haftungsrisiko übernimmt und damit die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft verbessert ( ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, S. 396; CARL BAUDENBACHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 5 ff. zu Art. 594 OR).  
 
2.7. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie im Zweifel zugunsten des Beschwerdegegners annimmt, bei der Verpflichtung, die nicht platzierten Gesellschaftsanteile zu übernehmen, habe es sich um eine Übernahmeverpflichtung im Sinne einer "Zeichnung" der verbleibenden Anteilsscheine gehandelt, nicht aber auch um die Verpflichtung, den entsprechenden Betrag bereits bis zum 31. Dezember 2000 zu liberieren, d.h. einzuzahlen. Der Beschwerdegegner übernahm damit das Haftungsrisiko. Da weitere Platzierungen angestrebt und auch getätigt wurden, konnte dieser mit der Liberierung der übernommenen Vermögenseinlagen einstweilen zuwarten, ohne seine vertraglichen Pflichten zu verletzen. Für das Schliessungshonorar wurde die Fälligkeit am 31. Dezember 2000 vereinbart. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Leistung frühestens verlangt werden. Wenn das für die "Schliessungsgarantie" vereinbarte Honorar erst später entrichtet wurde, kann daraus nicht geschlossen werden, der Beschwerdegegner sei davon ausgegangen, seiner Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Die Übernahme der Gesellschaftsanteile hatte zwar "zu den im Prospekt aufgeführten Bedingungen" zu erfolgen. Damit konnten jedoch nicht die im Prospekt aufgeführten Zahlungsmodalitäten mit der Verpflichtung zur Einzahlung der zweiten Hälfte des Zeichnungsbetrages bis 30. November 2000 gemeint sein, da der entsprechende Termin am 31. Dezember 2000 bereits verstrichen war. Indem die Vorinstanz sich nicht weiter dazu äusserte, hat sie somit ihre Begründungspflicht nicht verletzt oder wesentliche in den Akten liegende Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Sie durfte ohne Willkür annehmen, auf die Honorare für die Schliessungsgarantie habe ein Anspruch bestanden und die entsprechenden Bezüge stellten keine Pflichtverletzung dar, durch welche der Beschwerdegegner die A.________ Kommanditgesellschaft in seiner Funktion als Geschäftsführer schädigte. Die Überweisungen unter dem Titel Projekthonorare für die Schliessungsgarantie an die E.________ AG waren daher nicht unrechtmässig.  
 
2.8. Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdegegner im Falle des Bezugs von "Projekthonoraren" für die "Schliessungsgarantie" vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freispricht.  
 
2.9. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher abzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Es sind ihm keine Kosten erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.  
Beschwerde von X.________ im Verfahren 6B_24/2014 
 
3.   
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs mittels Anwerbung von Anlegerkapital durch irreführende Angaben in der Prospektausgabe vom 25. August 2000 zum Beteiligungsangebot der A.________ Kommanditgesellschaft "B.________". 
 
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ihm unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" die Beweislast bezüglich der Adressaten des "DFI-Report" auferlegt zu haben. Zudem seien seine Beweisanträge abgewiesen und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Die ihm vorgeworfene Irreführung mittels Anpreisung einer "Vollvermietung" weise von ihrer Struktur her höchstens den Charakter einer irreführenden Angabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG auf. Sofern tatsächlich eine Täuschung vorgelegen habe sollte, sei diese jedenfalls nicht arglistig gewesen. Die Anleger hätten die Angaben im Prospekt aufgrund eines Augenscheins vor Ort, im Rahmen von Gesellschafterversammlungen, anhand des Prospektprüfungsberichts und im öffentlich zugänglichen "DFI-Report" ohne weiteres überprüfen können. Wer Anleger arglistig täuschen wolle, veranlasse keine Prospektprüfungsberichte durch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, die von jedermann zur Kenntnis genommen werden könnten, und äussere sich auch nicht offen gegenüber Publikationsorganen. Die Vorinstanz habe überdies nicht geprüft, wie viele Anleger wegen des Hinweises auf die "Vollvermietung" im Prospekt Gesellschaftsscheine gezeichnet hätten in der Annahme, es handle sich um "Endmieter", und damit einem Irrtum unterlegen seien. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, nachdem sämtliche Fachpersonen die Prospektangaben als nicht täuschend beurteilt hätten, habe er sich darauf verlassen dürfen, seine Aufklärungspflicht erfüllt zu haben, was Vorsatz ausschliesse.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt; der Täter wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt er gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Abs. 2). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).  
 
3.2.2. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.2.2).  
 
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen). 
 
3.2.3. Ein serienmässiger Betrug liegt vor, wenn der Täter mehrfach nach demselben Handlungsmuster vorgeht, wobei dieses nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf bei dieser Konstellation, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, das Gericht die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, welche deutlich vom übrigen Handlungsmuster abweichen. Dies setzt voraus, dass sich die einzelnen Handlungen tatsächlich voneinander unterscheiden. Wo das Vorgehen in den einzelnen Fällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, ist die Prüfung der einzelnen Täuschungsmerkmale nicht notwendig, sofern sich diese schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweisen. Dies gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer Vielzahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich erhobene falsche Angaben getäuscht wurden. Die Annahme eines Serienbetrugs darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel unterlaufen wird (BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286; Urteil 6B_717/2012 vom 17. September 2013 E. 3.8 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.3. In sachverhaltlicher Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, das Anlageobjekt "B.________" sei im Prospekt vom 25. August 2000 und in einem ab 7. Juli 2000 verwendeten Einlageblatt zum früheren Prospekt als "voll vermietet" bezeichnet worden. Dies traf insofern zu, als für sämtliche vermietbaren Flächen des Gebäudes formelle Mietverträge bestanden, nachdem der Beschwerdeführer im August 2000 namens der A.________ Kommanditgesellschaft alle zu jenem Zeitpunkt leer gestandenen Räumlichkeiten an die eigens dafür gegründete F.________ AG vermietet hat. Aufgabe dieser Gesellschaft war es, die von ihr angemieteten Räumlichkeiten an Dritte "endzuvermieten". Dies wurde im Prospekt nicht erwähnt. Das Risiko, dass die Mieter die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen könnten, wurde relativiert, indem auf die Bonität der aktuellen Mieter, die als gut bis sehr gut eingestuft werden könne, und in einem Fall auf die Hinterlegung eines Mietzinsdepots von Fr. 500'000.-- hingewiesen wurde. Die F.________ AG war bei einem einbezahlten Aktienkapital von Fr. 100'000.-- und eben erst aufgenommener Geschäftstätigkeit jedoch finanziell gar nicht in der Lage, das Mietzinsdepot und den jährlichen Mietzins von Fr. 2'242'950.-- aus eigenen Mitteln zu erbringen.  
 
Die Vorinstanz erwägt weiter, den Anlegern sei mit den Aussagen im Prospekt vorgetäuscht worden, dass für sämtliche Mietflächen Mietverträge mit Mietern vorliegen würden, bei welchen mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden könne, dass sie ihren Verpflichtungen bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nachkämen. Die F.________ AG sei faktisch blosse Vermittlerin der leer stehenden Flächen gewesen. Mit der im Prospekt behaupteten Vollvermietung verbunden mit der Unterdrückung der Tatsache, dass es sich bei der F.________ AG um keine Endmieterin handelte, sei den Anlegern der Eindruck vermittelt worden, es gebe im ganzen Gebäude keine leer stehenden Flächen. Die potentiellen Anleger hätten weder Kenntnis vom Inhalt des zwischen der A.________ Kommanditgesellschaft und der F.________ AG geschlossenen Mietvertrages noch vom finanziellen Zustand der F.________ AG gehabt und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, zu diesen Informationen zu gelangen. Hinweise auf einen Prospektprüfungsbericht und wo ein solcher allenfalls gefunden werden könne, seien nicht vorhanden. Von den Anlegern habe nicht erwartet werden können, das "B.________" in Augenschein zu nehmen. Unklar sei, in welcher Form der vom Beschwerdeführer erwähnte "DFI-Report" erscheine, noch an wen er sich richte. An Gesellschafterversammlungen habe zudem nur teilnehmen können, wer die Kommanditeinlage geleistet habe. 
 
In rechtlicher Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, aufgrund der Angaben im fraglichen Prospekt hätten die Anleger mit Blick auf die mehrfache Verwendung des Ausdrucks "Vollvermietung" davon ausgehen dürfen, dass für sämtliche vermietbaren Flächen Endmieter gefunden worden seien und dass diese in der Lage waren, ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag vollumgänglich nachzukommen. Da dies nicht der Fall war, hätten sie diesbezüglich einem Irrtum unterlegen. Das Wissen des Treuhänders könne den Anlegern nicht zugerechnet werden, weil Treuhandverhältnis und Vermögensdisposition gleichzeitig begründet worden seien. Das Ausmass der bereits vermieteten Flächen sei aufgrund seines Einflusses auf die Rendite als entscheidender Motivationsfaktor für den Anlageentscheid zu betrachten. Für den Fall, dass dies möglicherweise nicht für sämtliche Anleger zutraf und der Schaden somit für einige von ihnen nicht kausale Folge der Täuschung war, erachtet die Vorinstanz aufgrund des gewerbsmässigen Handelns des Beschwerdeführers den Betrugsversuch als mit abgegolten. Die Vorinstanz begründet zudem ausführlich, weshalb dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht Vorsatz zur Last zu legen ist. 
 
3.4. Inwiefern die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt haben könnte (vgl. E. 2.5.4 hievor), vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und den Akten nicht eingehend auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, eigene Behauptungen aufzustellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) räumt dem Betroffenen das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht jedoch nicht, von Amtes wegen oder auf Antrag hin Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde durch diese nicht mehr geändert (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem pauschalen Hinweis nicht auf, dass die Vorinstanz bei der antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre. Eine Verletzung der Beweislastregeln bzw. des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht ersichtlich.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer täuschte die Anleger in der Annahme, sich an einer voll vermieteten Geschäftsliegenschaft zu beteiligen, für die eine abgesicherte Rendite garantiert sei. Angesichts seines serienmässigen Vorgehens ist Arglist mit Bezug auf sämtliche Anleger zu bejahen, unabhängig davon, ob sie einzig aufgrund der Angaben im Prospekt gezeichnet haben. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Prüfung des Prospekts durch Sachverständige die vorsätzliche arglistige Täuschung nicht ausschliesst. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass potentielle Anleger über wesentliche Umstände des Angebots nicht getäuscht werden dürfen. Hinzu kommt, dass er gegenüber den Prospektprüfern eine Vollständigkeitserklärung dahingehend abgab, dass über den aus dem Prospekt ersichtlichen Umfang hinaus keine wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen bestünden, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach. Der strafrechtliche Schutz entfällt nur dann, wenn dem Opfer ein geradezu leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden muss. Davon kann keine Rede sein. Namentlich kann den potentiellen Anlegern nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das Geschäftsgebäude nicht selber in Augenschein nahmen oder die Angaben im Prospekt anderweitig zu überprüfen versuchten. Ein allfälliges Wissen der Treuhänder D.________ AG und C.________ GmbH kann den Anlegern nicht zugerechnet werden. Die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Schadensberechnung der Vorinstanz. Diese geht von mindestens 561 Anlegern aus, welche im Zeitraum vom 7. Juli 2000 bis 27. Mai 2002 ein Kommanditkapital von Fr. 18'317'000.-- gezeichnet und nebst einem Agio von Fr. 876'025.-- einbezahlt haben. Laut Beschwerdeführer ist es unwahrscheinlich, dass sämtliche Anleger wegen der "Vollvermietung" gezeichnet haben. Bei der Berechnung der Deliktssumme hätten daher diejenigen Anleger ausgeklammert werden müssen, welche ohnehin gezeichnet hätten. Dazu seien unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" keine Abklärungen getroffen worden.  
 
3.6.2. Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. E. 2.5.4. hievor; BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 mit Hinweisen).  
 
3.6.3. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen haben acht befragte Anleger ausgesagt, die Zusicherung der vollen Vermietung des Objektes sei der Grund oder mindestens einer der Gründe für ihren Anlageentscheid gewesen. Bei der angeblichen Vollvermietung handelte es sich offensichtlich um ein Verkaufsargument, das die Interessenten von einer Anlage überzeugen sollte. Die Aussage der befragten Anleger ist daher nachvollziehbar. Damit sind diese Fälle näher betrachtet und auf ihre Übereinstimmung mit dem Handlungsmuster überprüft worden. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach auch die anderen, nicht befragten Anleger sich zur Zeichnung und Einzahlung des gezeichneten Betrages und des "Agios" nur oder wenigstens auch deswegen entschlossen, weil sie irrtümlich davon ausgingen, in eine voll vermietete Liegenschaft zu investieren, ist nicht willkürlich. Da gewerbsmässiger Betrug vorliegt und dieser als Kollektivdelikt neben vollendeten auch die versuchten Delikte umfasst, ist es zudem unerheblich, ob alle potentiellen Betrugsopfer der Täuschung erliegen und einem Irrtum verfallen (BGE 123 IV 113 E. 2d S. 117). Soweit das anhand der als Zeugen befragten Geschädigten überprüfte Handlungsmuster den Tatbestand des Betrugs erfüllt, erstreckt sich der entsprechende Vorwurf jedenfalls auch auf die überwiegende Mehrheit der Geschädigten, wobei verbleibenden Unsicherheiten in Bezug auf die Höhe der Deliktssumme insofern Rechnung zu tragen ist, als der Betrag pauschal bestimmt wird. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.  
 
3.7. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs verletzt kein Bundesrecht.  
 
4.   
Die Beschwerde richtet sich weiter gegen den Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mietvertrages der A.________ Kommanditgesellschaft mit der F.________ AG. 
 
4.1. Die Vorinstanz geht davon aus, die A.________ Kommanditgesellschaft und die F.________ AG hätten am 2./3. August 2000 einen Mietvertrag über eine feste Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Der vereinbarte Mietzins habe jährlich Fr. 2'242'950.-- betragen, wobei ein Mietzinsdepot von Fr. 500'000.-- zu leisten gewesen sei. Am 23. Mai 2002 habe der Beschwerdeführer gegenüber der F.________ AG die rückwirkende, entschädigungslose Aufhebung des Mietvertrages bestätigt. Bis zu jenem Zeitpunkt habe die Gesellschaft, abgesehen von den durch die Untermieterin I.________ AG bezahlten Mietzinse, keine Zahlungen geleistet. Im mit H.________ abgeschlossenen Treuhand- und Mandatsvertrag vom 2. August 2008 (recte: 2000) habe der Beschwerdeführer vertraglich zugesichert, dafür zu sorgen, dass die F.________ AG jederzeit über genügend finanzielle Mittel verfüge, um ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag mit der A.________ Kommanditgesellschaft nachzukommen. Dabei habe es sich um einen Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne von Art. 112 OR gehandelt. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, aus dieser Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden, wenn die KG IV ihre Forderungen gegen die F.________ AG durchsetzen würde. Der Beschwerdeführer habe sich damit in einem offensichtlichen Interessenkonflikt befunden, indem er nicht die Interessen der A.________ Kommanditgesellschaft wahrnehmen und für die Begleichung der offenen Mietzinsforderungen habe sorgen und gleichzeitig verhindern können, von der F.________ AG persönlich in Anspruch genommen zu werden. Unter Hinweis auf die Erwägungen der ersten Instanz geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe mit der entschädigungslosen Aufhebung des Mietvertrages die Möglichkeit der A.________ Kommanditgesellschaft vereitelt, wenigstens einen Teil der offenen Mietzinsforderungen durchzusetzen. Damit habe er seine Pflichten als Geschäftsführer der A.________ Kommanditgesellschaft verletzt und dieser einen Schaden in Höhe der offenen Mietzinsforderungen von Fr. 2'344'000.-- zugefügt.  
Unter Hinweis auf die erste Instanz hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer habe sich für die eigenen Interessen und gegen jene der A.________ Kommanditgesellschaft entschieden. Durch den Verzicht auf bestehende Forderungen trotz realistischer Chancen auf Durchsetzbarkeit habe er seine Pflichten als Geschäftsführer der A.________ Kommanditgesellschaft verletzt. Die erste Instanz hielt dazu fest, wenn die offenen Mietzinsen gegen die F.________ AG durchgesetzt worden wären, wäre deren Verwaltungsrat dem Risiko einer Haftung aus Verantwortlichkeit ausgesetzt gewesen und hätte die Mietzinsforderung dem Beschwerdeführer gegenüber geltend machen können. Auf diesem Weg hätte die A.________ Kommanditgesellschaft zumindest einen Teil ihrer Forderungen durchsetzen können. Mit der entschädigungslosen Aufhebung des Mietvertrages habe der Beschwerdeführer diese Möglichkeit vereitelt. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und von Art. 158 StGB mit der Begründung, die Vorinstanz sei von der für ihn ungünstigen Annahme ausgegangen, der Verwaltungsrat der insolventen F.________ AG hätte auf ihn zurückgegriffen, wenn die F.________ AG nicht aus dem Mietvertrag entlassen worden wäre, ohne H.________ dazu zu befragen oder sich auf Hinweise zu stützen, wonach dieser tatsächlich so gehandelt haben könnte.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz hält den Sachverhalt aufgrund der getroffenen Vereinbarungen des Beschwerdeführers mit der F.________ AG bzw. mit H.________ als erwiesen. Eine Einvernahme des H.________ als Zeuge hielt sie als ungeeignet, das Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre.  
 
4.2.3. Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).  
 
4.2.4. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Beweisergebnis in Frage stellen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb auf den Beschwerdeführer gestützt auf seine Verpflichtung aus dem Treuhand- und Mandatsvertrag nicht hätte Regress genommen werden können und sollen, nachdem die F.________ AG ihrer Verpflichtung zur Zahlung der ausstehenden Mietzinsen nur teilweise nachgekommen war. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht verletzt. Wer wie der Beschwerdeführer als Geschäftsführer pflichtwidrig handelt, indem er in die rückwirkende Entlassung der Hauptmieterin einwilligt, ohne von dieser vorgängig die Einhaltung ihrer Verbindlichkeiten gefordert zu haben, verhält sich treuwidrig. Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, ist der A.________ Kommanditgesellschaft deswegen ein Schaden entstanden.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 158 StGB und Art. 262 OR vor, weil diese einen Anspruch der F.________ AG auf verrechenbare Gegenforderungen in Form von Schadenersatz zufolge von der A.________ Kommanditgesellschaft zu Unrecht verweigerter Untermiete verneint habe.  
 
4.3.2. Die Vorinstanz hält dazu fest, abgesehen davon, dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich sei, ob und wie die Vermieterin ihre Ablehnung der von der F.________ AG vorgeschlagenen Untermieter begründet habe, hätte der Mieter bei der Verweigerung der Untermiete durch die Vermieterin an die Schlichtungs- oder Gerichtsbehörde gelangen und die Zustimmung zur Untermiete geltend machen müssen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus.  
 
4.4. Laut Vorinstanz kann der Beschwerdeführer aus der einstimmigen Genehmigung der Auflösung des Zwischenmietvertrages mit der F.________ AG durch die Gesellschafter nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil diesen unbestrittenermassen nicht bekannt gewesen sei, dass die F.________ AG von diesem beherrscht wurde. Auch von der Klausel im Treuhand- und Mandatsvertrag hätten diese keine Kenntnis gehabt.  
Dass die Gesellschafter im Bewusstsein aller Umstände einer entschädigungslosen Vertragsauflösung zugestimmt hätten, sei nicht anzunehmen.    
 
Der Beschwerdeführer, welcher eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV), von Art. 6 Ziff. 2 EMRK ("in dubio pro reo") und von Art. 158 StGB rügt mit dem Hinweis, der Willensmangel habe einen Vertrag zwischen zwei Drittpersonen (Beschwerdeführer und H.________) betroffen und der einen Grossteil der Anleger vertretende Treuhänder habe die Vereinbarung gekannt, zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich sein soll. 
 
4.5. Die Vorinstanz bezifferte die Deliktssumme im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung unter Hinweis auf die erste Instanz mit Fr. 2'344'000.--, was dem geschuldeten jährlichen Mietzins von Fr. 2'242'000.-- abzüglich dem Mietzins der I.________ AG von Fr. 587'000.--, umgerechnet auf 17 Monate vom Inkrafttreten bis zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages entspricht. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie gehe von einem falschen Kündigungszeitpunkt des Mietvertrages aus (23. Mai 2002 anstatt 31. Dezember 2011) ist die Behauptung unzutreffend und scheint auf einem Versehen zu beruhen.  
 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend und rügt einen inneren Widerspruch zwischen der Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach wenigstens ein Teil der offenen Mietzinsforderung von Fr. 2'344'000.-- hätte durchgesetzt werden können und der Annahme im Rahmen der Strafzumessung, die Deliktssumme entspreche der gesamten Forderung gegenüber der F.________ AG. 
Indem der Beschwerdeführer der entschädigungslosen Aufhebung des Mietvertrages zustimmte, hat er jegliche Möglichkeit vereitelt, die offenen Mietzinsforderungen von Fr. 2'344'000.-- zumindest teilweise durchzusetzen, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz von einem Schaden in genannter Höhe ausgeht, zumal der Beschwerdeführer sich vertraglich verpflichtet hat, der F.________ AG die allenfalls fehlenden Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag der A.________ Kommanditgesellschaft nachzukommen vermag. 
 
4.6. Der angefochtene Entscheid ist auch in Bezug auf den Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht zu beanstanden.  
 
5.   
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. 
 
5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 mit Hinweisen). Es greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, mit Bezug auf die nicht befragten Anleger mindestens von versuchtem Betrug ausgegangen zu sein, ohne diesem Umstand bei der Strafzumessung Rechnung getragen (Art. 22 StGB) oder sich in den Erwägungen zumindest mit diesem Aspekt auseinandergesetzt zu haben. Entsprechend hätte sie auch nicht sämtliche Agios unbesehen der Deliktssumme zurechnen dürfen.  
 
Die Vorinstanz geht von gewerbsmässigem Betrug nach Art. 146 Abs. 2 StGB und damit von einem Sammeldelikt aus, durch welches auch ein allfälliger Versuch mit abgegolten ist. 
 
Das versuchte Verbrechen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen, wo der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d S. 117 mit Hinweisen). Der Betrag des wirklich verursachten Schadens ist beim gewerbsmässigen Betrug verschuldensmässig nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus versuchten Betrügen ergibt ( BEAT SCHNELL, Der Gewerbsmässige Betrug, 1990, S. 139). Eine bloss versuchte Handlung ist daher im Rahmen der Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen. 
 
5.3. Bezüglich des im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung angenommenen Deliktsbetrages von Fr. 2'334'000.-- macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass bei der F.________ AG lediglich ein Teil der offenen Mietzinsforderungen hätte erfolgreich eingetrieben werden können, wenn der Mietvertrag nicht aufgelöst worden wäre. Wie bereits in E. 4.5 hievor ausgeführt, gibt der vorinstanzlich angenommene Schadensbetrag zu keinen Beanstandungen Anlass.  
 
5.4. Zur Verfahrensdauer hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei, soweit ersichtlich, erstmals an der polizeilichen Befragung vom 23. April 2006 mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf konfrontiert worden. Ein insgesamt überlanges Verfahren liege demnach nicht vor. Längere Bearbeitungszeiten seien nicht zu erkennen und würden auch nicht geltend gemacht. Soweit es zu Verzögerungen gekommen sei, habe der Beschwerdeführer diese teilweise selbst zu vertreten, indem er Vorladungen unentschuldigt nicht gefolgt sei.  
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welcher durch eine Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen sei. Er legt indessen nicht dar, welche Phasen des Verfahrens unnötig lange gedauert hätten und zu welchen Zeiten die Behörden ohne Grund untätig geblieben seien. Er begründet seine Rüge allein damit, dass das Verfahren insgesamt zu lange gedauert habe. In Anbetracht der Zahl der inkriminierten Handlungen und des Umfangs der Akten ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots jedoch nicht ersichtlich. 
 
5.5. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund des hohen Alters von fast 73 Jahren nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz trägt dem Alter im Rahmen der Festsetzung des unbedingt vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe Rechnung, indem sie diesen auf zehn Monate und den aufgeschobenen Teil auf ein Jahr und acht Monate festsetzt. Damit verletzt sie das ihr gesetzlich zustehende Ermessen nicht (vgl. Art. 43 StGB).  
 
5.6. Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat sie mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.  
 
6.   
Die Beschwerde von X.________ ist daher ebenfalls abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
7.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_1223/2013 und 6B_24/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer im Verfahren 6B_24/2014 werden Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- auferlegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2014 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer