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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_201/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. März 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungskreis Altendorf Lachen. 
 
Gegenstand 
Betreibungsverfahren (Verbesserung einer Beschwerde), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. Februar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 trat das Bezirksgericht March auf eine Beschwerde von A.________ (Beschwerdeführer) vom 4. November 2016 nicht ein, weil er sie binnen Nachfrist nicht aufforderungsgemäss verbessert hatte. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2016 mit der Behauptung an das Kantonsgericht Schwyz, die Mangelhaftigkeit sei behoben worden und er habe seine Mitwirkung gemäss Art. 20a Abs. 2 SchKG angeboten. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da er keine zulässigen Beschwerdegründe vorgebracht habe und die Beschwerdebegründung unsubstantiiert gewesen sei. 
Gegen die Verfügung des Kantonsgerichts hat der Beschwerdeführer am 14. März 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Die Gebühren seien um Fr. 8.-- zu senken. 
 
2.   
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG muss nebst einem Antrag eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In der Beschwerdeschrift ist mit anderen Worten auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer kritisiert die Amtsführung des Betreibungsamts, die erhobenen Gebühren und die Organisation der Aufsichtsbehörden. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die das Kantonsgericht zu seiner Nichteintretensverfügung veranlasst haben, fehlt. Dazu genügt insbesondere nicht, dem Kantonsgericht die Verwendung der üblichen, formellen Gründe vorzuwerfen, oder auf Art. 20a Abs. 2 SchKG zu verweisen. 
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg