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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_678/2021  
 
 
Verfügung vom 27. Oktober 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bad Ragaz, 
Rathausplatz 2, 7310 Bad Ragaz. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl (örtliche Zuständigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. Juli 2021 (AB.2021.8-AS; AB.2021.11-ASP). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Betreibungsamt Bad Ragaz stellte am 9. März 2020 einen Zahlungsbefehl gegen den Beschwerdeführer über eine Forderung von Fr. 6'229.90 zuzüglich Umtriebsspesen aus (Betreibung Nr. xxx). Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 zugestellt. Am 17. Oktober 2020 erhob er Beschwerde. Mit Entscheid vom 23. April 2021 wies das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Beschwerde ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Zirkulationsentscheid vom 26. Juli 2021 ab. 
Gegen den Zirkulationsentscheid hat der Beschwerdeführer am 25. August 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 26. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen. 
Demnach ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). 
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg