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[AZA 0/2] 
6S.437/2000/gnd 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
17. Oktober 2000 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, 
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Weissenberger. 
_________ 
 
In Sachen 
A.B. , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller, Kaiserstrasse 1, Rheinfelden, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
 
betreffend 
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB); 
(eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Appelationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss) vom 13. April 2000), 
hat sich ergeben: 
 
A.- Am 14. Mai 1987 schloss W.G. , damals zusammen mit A.G. und I.R.- G. Eigentümer der Liegenschaft Rheingasse 15 in Basel, in welcher sich das Restaurant "Brauerzunft" befindet, einen Bierlieferungsvertrag mit der Brauerei Feldschlösschen. Zu dieser Zeit war A.B. Geschäftsführer des Restaurants. 
Der Vertrag bezeichnet A.B. deshalb als "Kunde". 
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Bierlieferungsvertrag wurde Rheinfelden vereinbart. Zwei Jahre später erwarb A.B. die Liegenschaft Rheingasse 15 von den genannten Eigentümern und verpflichtete sich im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag ausdrücklich, den Bierlieferungsvertrag mit der Brauerei Feldschlösschen zu übernehmen. Nach der Renovation des Restaurants im Jahr 1996/1997 nahm A.B. einen Bierwechsel auf die Produkte der Marke Calanda/Haldengut vor und kam von da an den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Feldschlösschen AG nicht mehr nach. 
 
Mit Urteil vom 27. Mai 1998 erliess das Gerichtspräsidium Rheinfelden gegen A.B. im summarischen Verfahren eine vorsorgliche Verfügung. Darin wurde A.B. unter Androhung von Haft oder Busse nach Art. 292 StGB angewiesen, seinen gesamten Bierbedarf für das Restaurant "Brauerzunft", Rheingasse 15, Basel, weiterhin bei der Klägerin, der Feldschlösschen AG, bzw. 
deren Depot, zu beziehen. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 15. März 1999 eine gegen die vorsorgliche Verfügung gerichtete Beschwerde von A.B. ab. 
B.- Da sich A.B. in der Folge nicht an die gerichtliche Anweisung hielt, wurde er verzeigt. Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt erklärte ihn mit Urteil vom 2. März 2000 des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--. 
 
 
Auf Beschwerde des Verurteilten hin bestätigte das Appellationsgericht Basel-Stadt am 13. April 2000 das Urteil des Strafgerichtspräsidenten. 
 
C.- A.B. erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichtes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu seiner Freisprechung zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist, mit hier nicht gegebenen Ausnahmen, kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Sie kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des Urteils beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die aargauischen Zivilgerichte hätten zu Unrecht ihre örtliche Zuständigkeit bejaht. Es bestehe keine vertraglich gültige Gerichtsstandsklausel zwischen dem Beschwerdeführer und der Feldschlösschen AG, weshalb er an seinem Wohnsitz in Basel hätte eingeklagt werden müssen. Eine richterliche Anordnung unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall sei daher nicht zulässig gewesen. 
Zum andern sei das Urteil des Obergerichts Aargau auch materiellrechtlich falsch. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als Gastwirt nie einen Bierlieferungsvertrag mit der Feldschlösschen AG geschlossen. Schliesslich sei der ursprüngliche Bierlieferungsvertrag ungültig, weil er nicht von allen damaligen Hauseigentümern unterschrieben worden sei. 
 
a) Gemäss Art. 292 StGB wird wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Haft oder Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 
 
b) Das Gerichtspräsidium Rheinfelden war grundsätzlich befugt, Verfügungen mit der Androhung von Strafen gemäss Art. 292 StGB im Falle des Ungehorsams zu treffen (BGE 121 IV 29 E. 2a). 
 
Der Ungehorsam gegen richterliche Amtsbefehle im Rahmen einer vorsorglichen Verfügung im summarischen Verfahren nach der Zivilprozessordnung des Kantons Aargau wird weder durch eine besondere Bestimmung des Bundesrechts noch durch eine spezielle Vorschrift des kantonalen Rechts mit Strafe bedroht. Der Anwendung des Auffangtatbestandes des Art. 292 StGB stehen somit keine speziellen Straftatbestände des eidgenössischen oder kantonalen Rechts entgegen (BGE 121 IV 29 E. 2b/aa). 
c) aa) Die Tatbestandserfüllung von Art. 292 StGB setzt unter anderem eine von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten erlassene Verfügung voraus. Darunter ist die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit zu verstehen. Das Vorliegen einer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten erlassenen Verfügung ist als Tatbestandsmerkmal eine Bundesrechtsfrage und entsprechend vom Strafrichter frei zu prüfen. Es erweist sich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als unerheblich, ob eine Verfügung zivilprozessual rechtens erfolgte, ob eine unzuständigerweise ausgesprochene Verfügung als nichtig oder nur anfechtbar zu beurteilen ist und ob dem Betroffenen Rechtsmittel zur Verfügung standen oder nicht. Die Bestrafung aufgrund einer unzuständigerweise erlassenen Verfügung ist ausgeschlossen (BGE 122 IV 340 E. 2 mit Hinweisen). 
 
bb) Wie der hier zu beurteilende Fall zeigt, kann die Prüfung der (örtlichen) Zuständigkeit unter Umständen aber die Auseinandersetzung mit materiellrechtlichen Fragen (vorliegend die Gültigkeit des Bierlieferungsvertrages) erfordern. Im Entscheid 121 IV 29 E. 2a hat das Bundesgericht offengelassen, ob der Strafrichter in einem Verfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB die Verfügung eines Zivilrichters überprüfen kann und welche Kognition ihm dabei gegebenenfalls zusteht, wenn die Verfügung des Zivilrichters mit einem Rechtsmittel hätte angefochten werden können, dies aber unterblieb. Damit wurde angedeutet, dass es systemfremd erschiene, wenn mit einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verurteilung nach Art. 292 StGB das der amtlichen Verfügung zugrundeliegende materielle Zivilurteil einer kantonal letzten Instanz dem Bundesgericht zur umfassenden freien Prüfung unterbreitet werden könnte (vgl. dazu auch Max Kummer, Die Vollstreckung des Unterlassungsurteils durch Strafzwang, ZStrR 1977, S. 389). Ob daraus zu schliessen ist, dass jedenfalls dann, wenn der Betroffene wie hier die kantonalen Rechtsmittel gegen das Zivilurteil ausgeschöpft hat, die Kognition des Bundesgerichts höchstens auf eine eingeschränkte Überprüfung auf offensichtliche Rechtswidrigkeit beschränkt ist, ähnlich wie bei der Vollstreckung von Zivilurteilen (so offenbar Kummer, a.a.O., S. 390, und Trechsel, Kurzkommentar StGB, 
2. Aufl. Zürich 1997, Art. 292 N 7 mit Hinweisen), braucht indes aus den nachfolgenden Gründen auch hier nicht abschliessend beantwortet zu werden. 
 
d) Sowohl die Vorinstanzen als auch das Obergericht des Kantons Aargau bejahen, dass der Beschwerdeführer die Gerichtsstandsklausel im Bierlieferungsvertrag gegen sich gelten lassen muss. Da ein schriftlicher Bierlieferungsvertrag vorliege, sei gemäss Art. 16 Abs. 1 OR zu vermuten, dass die Vertragsparteien für ihre vertragliche Verpflichtung die Schriftform und damit die Unterschrift der sich verpflichtenden Vertragsparteien hätten vorbehalten wollen. Diese Vermutung könne jedoch umgestossen werden, wenn sich die Parteien wie im vorliegenden Fall trotz nicht eingehaltener Form tatsächlich gebunden fühlten. Aus dem Liegenschaftskaufvertrag zwischen den Eigentümern G. und dem Beschwerdeführer gehe hervor, dass die Vertragspflichten aus dem Bierlieferungsvertrag von Letzterem übernommen werden sollten; die Beteiligten seien davon ausgegangen, dass aus diesem Bierlieferungsvertrag verbindliche Verpflichtungen entstanden seien. Zudem sei der Vertrag in der Folge jahrelang "allseitig" erfüllt worden. Damit sei der Bierlieferungsvertrag zwischen der Feldschlösschen AG und dem Beschwerdeführer rechtsgültig zustande gekommen. Die nach dem Bierlieferungsvertrag erforderliche Schriftform sei durch die öffentlich beurkundete Übernahmeerklärung hinsichtlich des Bierlieferungsvertrags eingehalten worden. Damit sei zugleich die nach § 37 ZPO/AG vorausgesetzte Schriftform für eine Gerichtsstandsvereinbarung gewahrt worden. Die Unterschrift brauche nicht notwendigerweise unter den Vertragstext gesetzt zu werden, sondern es reiche aus, wenn sie auf einem gesonderten Schriftstück angebracht werde, sofern wie hier der Bezug zur Urkunde hinreichend klargestellt sei. Dies müsse auch gelten, wenn auf den Wohnsitzgerichtsstand verzichtet werde, sei der Beschwerdeführer doch als langjähriger Wirt geschäftlich erfahren. Daraus ergebe sich, dass die im Bierlieferungsvertrag enthaltene Gerichtsstandsklausel gültig sei und den Anforderungen des aargauischen Zivilprozessrechts genüge. Damit sei die örtliche Zuständigkeit der Zivilgerichte des Kantons Aargau für Streitigkeiten aus dem Bierlieferungsvertrag zu bejahen (angefochtenes Urteil, S. 3 ff.). 
 
e) Die Vorinstanz hat damit ohne Bundesrecht zu verletzen bejaht, dass der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung des Liegenschaftskaufvertrages den Bierlieferungsvertrag gültig übernommen hat und die darin enthaltene Gerichtsstandsklausel gegen sich gelten lassen muss. Auf ihre überzeugenden Ausführungen und denjenigen des Obergerichtes des Kantons Aargau (Urteil OG, S. 10 ff.) kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Ergänzend ist lediglich Folgendes anzumerken. Da der Beschwerdeführer nicht nur Hauseigentümer ist, sondern das in der Liegenschaft befindliche Restaurant bereits vor dem Hauskauf betrieb und es seither nicht weiterverpachtet hat, hat er den Bierlieferungsvertrag auch in seiner "Eigenschaft als Wirt" übernommen. Die gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar. Sodann ergibt sich indirekt aus dem Liegenschaftskaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und W.G. , A.G. sowie I.R. - G. 
andererseits und der darin vereinbarten Übernahme des bis dahin allseitig erfüllten Bierlieferungsvertrags mit der Brauerei Feldschlösschen vom 14. Mai 1987 durch den Beschwerdeführer, dass W.G. beim Abschluss des Bierlieferungsvertrags A.G. und I.R. - G. 
gültig vertrat bzw. der Vertrag von ihnen genehmigt worden war. Ausgehend davon verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie das gültige Zustandekommen des Bierlieferungsvertrags sowie dessen gültige Übernahme durch den Beschwerdeführer und damit die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichtspräsidiums Rheinfelden und des Obergerichts des Kantons Aargau bejaht. 
 
3.- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
_________ 
Lausanne, 17. Oktober 2000 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: