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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_643/2009/bnm 
 
Verfügung vom 4. November 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andrin Perl, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. September 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden (Einzelrichter in Zivilsachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. September 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer (für den Fall der - mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 erfolgten - Verweigerung der Zahlung des Kostenvorschusses in Raten) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass auf seine - den gesetzlichen Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entsprechende - Beschwerde (bei urteilsmässiger Verfahrenserledigung) nicht hätte eingetreten werden können, 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. November 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann