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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_3/2013 
 
Verfügung vom 15. Januar 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Aktiengesellschaft X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Beschluss vom 28. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
Nach Einsicht: 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Beschluss vom 28. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einer Beschwerde der Beschwerdeführerin keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und deren Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen hat, 
 
in Erwägung: 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. Januar 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
verfügt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Das Verfahren 5A_3/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Januar 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann