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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.5/2007 /bnm 
 
Urteil vom 9. Februar 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Ernst, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Eheschutz), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 bewilligte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Affoltern den Eheleuten X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) im Rahmen von Eheschutzmassnahmen das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit; er verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau rückwirkend per 1. Juni 2004 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche, im Voraus zahlbare persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'528.-- zu bezahlen (Disp. Ziff. 3). 
B. 
Am 28. April 2006 hob das Obergericht des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung des Rekurses des Ehemannes Disp. Ziff. 3 der erstinstanzlichen Verfügung auf und verpflichtete den Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'950.-- vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004; Fr. 2'870.-- vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005; Fr. 2'470.-- vom 1. Mai 2005 bis 31. August 2005; Fr. 1'700.-- ab dem 1. September 2005. 
 
Die vom Ehemann gegen diesen Beschluss geführte Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. November 2006 ab. 
C. 
Der Ehemann führt staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts im Wesentlichen mit dem Begehren, den Beschluss aufzuheben. In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
D. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ist mit Verfügung vom 5. Januar 2007 abgewiesen worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Beschluss ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Ein Ausnahme gilt jedoch für die Gerichtsorganisation, für die ab dem 1. Januar 2007 vollumfänglich das neue Recht gilt. Die vorliegende Eingabe ist daher von der II. zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglementes vom 20. November 2006 für das Bundesgericht; BgerR; SR 173.110.131). 
2. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Rügeprinzip; vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Allgemeine Vorwürfe ohne eingehende Begründung dafür, inwiefern welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (BGE 117 Ia 10 E. 4b). Ebenso wenig tritt es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Unzulässig ist sodann der schlichte Verweis auf kantonale Akten (BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318). Nicht einzutreten ist schliesslich grundsätzlich auf neue tatsächliche sowie rechtliche Vorbringen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57). 
3. 
3.1 Mit Bezug auf die Repräsentationsspesen von Fr. 600.-- pro Monat bzw. Fr. 7'200.-- pro Jahr vertrat der Beschwerdeführer vor Kassationsgericht die Auffassung, die ihm von seiner Arbeitgeberin ausbezahlten pauschalen Spesen dürften ihm unabhängig von der fehlenden Substanziierung nicht als Einkommen angerechnet werden. Diesbezüglich gelte auch im Eheschutzverfahren, was in den Richtlinien der Steuerbehörden bzw. im "Zusatzreglement für das leitende Personal" zu den Pauschalentschädigungen ausgeführt werde, nämlich, dass die mit pauschalen Spesenentschädigungen abgegoltenen Auslagen wegen tatsächlicher Schwierigkeiten nicht nachzuweisen seien. Der Beschwerdeführer warf dem Obergericht in diesem Zusammenhang überspitzten Formalismus, eine Verletzung des im Eheschutzverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes und der Maxime "iura novit curia" vor. Das Kassationsgericht führte dazu aus, mit Wiederholungen früherer Ausführungen sowie der neuen Beweisofferte lasse sich im Lichte des kantonalen Rügeprinzips und in Anbetracht des im Kassationsverfahren geltenden Novenverbots von vornherein kein Nichtigkeitsgrund nachweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpften sich in appellatorischer Kritik am obergerichtlichen Beschluss, weshalb seine Eingabe insoweit den formellen Anforderungen an die Begründung nicht genüge und damit auf die Rüge nicht eingetreten werden könne (§ 288 ZPO). Ergänzend fügte das Kassationsgericht an, der Untersuchungsgrundsatz sei im Eheschutzverfahren mit Bezug auf die in Frage stehenden persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beschwerdegegnerin nicht anwendbar. Der Grundsatz "iura novit curia" beziehe sich auf Fragen der Rechtsanwendung; bei der Abgeltung realer Auslagen durch ausbezahlte Spesenpauschalen gehe es jedoch um eine Tatfrage, womit der vorgenannte Grundsatz diesbezüglich nicht zum Tragen komme. Inwiefern die obergerichtliche Auffassung, die geltend gemachten Spesen seien nicht glaubhaft gemacht, willkürlich sei, werde in der Beschwerde nicht dargetan. Die obergerichtliche Schlussfolgerung sei auch materiell nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführer nicht bestreite, der Vorinstanz gegenüber keine näheren Angaben zu den geforderten Spesen gemacht zu haben. Daran ändere auch der Verweis auf das "Zusatzreglement für das leitende Personal" nichts, da dieses im Eheschutzverfahren nicht zur Anwendung gelange (angefochtener Beschluss S. 8 ff. E. 2.2). 
3.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der staatsrechtlichen Beschwerde auf die Behauptung, das Kassationsgericht habe über das erwähnte Zusatzregelement hinweggesehen und daher die Spesen willkürlich als nicht glaubhaft gemacht betrachtet (Beschwerde Ziff. 20). Falls die Gerichte die Aussagen als nicht glaubhaft betrachtet hätten, wäre es ihnen unbenommen gewesen, die erforderlichen Beweise zu erheben (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 20 und 21). 
3.3 Mit diesen Ausführungen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu erläutern und erneut auf das fragliche Reglement zu verweisen, ohne sich aber mit der Begründung des Kassationsgerichts, insbesondere mit den Ausführungen zur (Nicht-)Anwendbarkeit des Reglementes im Eheschutzverfahren, auseinanderzusetzen. Mit dem blossen Hinweis auf überspitzten Formalismus und auf eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze sowie dem Hinweis auf Art. 173 ZGB ist Willkür nicht den formellen Anforderungen entsprechend darzutun, zumal auch diesbezüglich nicht auf die angefochtene Begründung eingegangen wird. Darauf ist nicht einzutreten. 
3.4 Im Übrigen ist es nicht willkürlich, das fragliche Reglement für die Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht anzuwenden. Im Eheschutzverfahren geht es nicht um die Bestimmung der Steuerlast, sondern um die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für die Ehefrau nach den Grundsätzen von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 163 ZGB. Zudem ist das Verfahren der Festsetzung der persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau von der Verhandlungsmaxime beherrscht (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414), wobei die Parteien in diesem Verfahren das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die entsprechenden Beweismittel zu nennen haben. Im anwendbaren summarischen Verfahren hat überdies derjenige eine Tatsache glaubhaft zu machen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Im Lichte dieser Grundsätze ist es keineswegs willkürlich, die allein mit dem Verweis auf das Reglement geforderten Spesen als nicht glaubhaft gemacht zu betrachten, zumal sich der tatsächliche Spesenaufwand daraus nicht ergibt. 
4. 
Soweit der Beschwerdeführer das Verwaltungshonorar beanstandet (Beschwerde S 11-13, Ziff. 22, 23), erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Mit seinen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander, wonach die ins Recht gelegten Belege gegen das Novenverbot verstossen. Diesbezüglich ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
5. 
Eine klare Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss vermissen lassen schliesslich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Lohnsenkung (Beschwerde S.13-15, Ziff. 24-26). Diesbezüglich hält das Kassationsgericht dafür, das Obergericht erörtere, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die aktuelle Lohnabrechnung des Jahres 2004 abzustellen sei; werde auf diese Abrechnung abgestellt, so das Obergericht, sei die behauptete Lohnreduktion nicht glaubhaft gemacht. Das Kassationsgericht betont diesbezüglich, der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass und inwiefern diese Würdigung der aktenkundigen Vorbringen und Beweismittel unhaltbar sein solle. Dies werde auch mit der neu beantragten Parteieinvernahme nicht dargetan. Der Beschwerdeführer beschränke sich in seinen Ausführungen darauf, seine Ansicht derjenigen des Obergerichts gegenüberzustellen, was als appellatorische Kritik zu werten sei, mit der sich Willkür nicht rechtsgenügend darlegen lasse (Beschluss S. 16 f. E. b und c). Der Beschwerdeführer legt auch in der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern die Schlussfolgerung des Kassationsgerichts, die Begründung beruhe auf unzulässigen Noven und unzulässiger appellatorischer Kritik, gegen das Willkürverbort verstösst. Auf die insoweit nicht rechtsgenügend begründete Beschwerde ist nicht einzutreten. 
6. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegnerin ist jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Februar 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: