Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.208/2006 /bnm 
 
Urteil vom 24. Juli 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul Müller, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, 
Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV etc. (Beistandschaft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 30. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In einem Eheschutzverfahren zwischen Y.________ und X.________ gab der Einzelrichter des Bezirksgerichts Winterthur am 16. Oktober 2002 das Kind Z.________ einstweilen in die Obhut des Vaters und das Kind W.________ in die Obhut der Mutter. Zugleich ordnete er eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. Am 20. Dezember 2002 änderte er seinen Entscheid ab und stellte auch den Sohn Z.________ in die Obhut der Mutter. Mitte März 2003 begab sich die Mutter in stationäre psychiatrische Behandlung und überliess die Kinder dem Vater. Am 15. April 2004 stellte der Eheschutzrichter die Kinder in die Obhut des Vaters und ordnete die Beibehaltung der Erziehungsbeistandschaft an. 
 
Weil der Vater in A.________, die Mutter dagegen in B.________ wohnt, mussten sich die zuständigen Vormundschaftsbehörden von A.________ und B.________ bei der Durchführung der Beistandschaft absprechen, als je ein Kind in die Obhut eines Elternteils gestellt wurde. Sie einigten sich auf die Zuständigkeit von A.________. Als beide Kinder in die Obhut der Mutter gelangten, war die Vormundschaftsbehörde B.________ zuständig und als beide Kinder in die Obhut des Vaters gestellt wurden, diejenige von A.________. Zahlreiche Verfügungen dieser Behörden wurden hauptsächlich vom Vater und teilweise von der Mutter angefochten, so dass auch die kantonalen Behörden der beiden Kantone wiederholt mit der Sache befasst waren. 
B. 
Am 17. Dezember 2004 beschloss die Vormundschaftsbehörde A.________ im Einvernehmen mit derjenigen von B.________, auf die Übertragung der Beistandschaft auf die Vormundschaftsbehörde B.________ zu verzichten und den entsprechenden früheren Beschluss zurückzuziehen. Gleichzeitig entlastete sie den bisherigen Beistand und bestellte eine neue Beiständin. Eine vom Vater gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 20. Dezember 2005 ab. 
 
Am 4. Oktober 2005 genehmigte die Vormundschaftsbehörde A.________ zudem den Schlussbericht der am 17. Dezember 2004 eingesetzten Beiständin und setzte eine neue Beiständin ein. Die vom Vater gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 20. Dezember 2005 ebenfalls ab. 
C. 
Gegen beide Entscheide des Regierungsrates vom 20. Dezember 2005 erhob der Vater kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vereinigte und am 30. März 2006 abwies, soweit es darauf eintrat. 
D. 
Gegen diesen Entscheid hat der Vater (Beschwerdeführer) sowohl eidgenössische Berufung, als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 30. März 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 44 BV, der Grundsätze über das Zusammenwirken von Bund und Kantonen aufstellt. Dass und inwiefern Art. 44 BV dem Beschwerdeführer ein verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG gewährleistet, auf das er sich im Rahmen des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens berufen kann, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit diese Bestimmung die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen und deren Zusammenwirken ordnet, ohne die Rechtsstellung des Einzelnen zu betreffen, handelt es sich nicht um ein verfassungsmässiges Recht (vgl. Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. S. 43). Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 44 BV beruft. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots, weil die Chronologie der Ereignisse im angefochtenen Entscheid ungenügend zum Ausdruck gebracht worden sei. Es sei unerlässlich, sämtliche relevanten Geschehen in chronologischer Abfolge auf die Zeitachsen zu bringen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid auf den Seiten 12, 13 und 14 eine Chronologie der Ereignisse aufgelistet. Inwiefern diese zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der hier den Streitgegenstand bildenden Ausgangsverfügungen vom 17. Dezember 2004 und vom 4. Oktober 2005 nicht genügen und inwiefern der Beizug weiterer Akten erforderlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht mit einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Begründung dar (dazu: BGE 130 I 258 E. 1.3). Darauf ist nicht einzutreten. 
3. 
Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung der Vormundschaftsbehörde A.________ vom 17. Dezember 2004 bildet einzig der Verzicht auf die Übertragung der Beistandschaft auf die Vormundschaftsbehörde B.________ und der Rückzug des anderslautenden früheren Beschlusses sowie die Entlastung des bisherigen Beistands und die Bestellung einer neuen Beiständin; Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung der Vormundschaftsbehörde A.________ vom 4. Oktober 2005 bildet einzig die Genehmigung des Schlussberichts der am 17. Dezember 2004 eingesetzten Beiständin und die Einsetzung einer neuen Beiständin. Das Verwaltungsgericht entschied kantonal letztinstanzlich über die Rechtmässigkeit dieser Verfügungen. Soweit der Beschwerdeführer Vorkommnisse rügt, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Verfügungen stehen, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies betrifft zunächst alle früheren Vorkommnisse: Verschiedenenorts wird gerügt, zwischen Mai 2003 und November 2004 seien die Vormundschaftsbehörden untätig geblieben. Indes wird nicht dargetan, sich deswegen damals beschwert zu haben. Der Beschwerdeführer widerspricht sich zudem selber, wenn er auf der einen Seite die angebliche Untätigkeit der Behörden während langer Zeit und auf der andern Seite beanstandet, beide Kantone hätten auf eigene Faust gewurstelt mit dem Resultat, dass letztlich dadurch in beiden Kantonen eine unglaubliche Verfahrensflut mit horrenden amtlichen und ausseramtlichen Kosten entstanden sei. Diese grosse Anzahl von Verfahren ist auf die schwer nachvollziehbare prozessuale Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen. 
4. 
Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen am Wohnsitz des Kindes durchgeführt. Steht es in der elterlichen Sorge getrennt lebender Eltern, so befindet sich sein Wohnsitz an demjenigen des Elternteils, der die Obhut ausübt (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass der Eheschutzrichter die Kinder am 15. April 2004 in die Obhut des Vaters gab und die Beibehaltung der Erziehungsbeistandschaft anordnete. Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in A.________ hat. Bei dieser Sachlage ist nicht bestreitbar und wurde im Verfahren 5P.61/2006 den Kanton St. Gallen betreffend auch noch nicht infrage gestellt, wo der gleiche Anwalt schrieb (S. 9 unten): "Heute ist es klar, dass - nachdem beide Kinder beim Beschwerdeführer in A.________ ihren Wohnsitz haben - die Vormundschaftsbehörde A.________ zur Ernennung des Beistandes zuständig wäre". Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren etwas anderes behauptet, vermag er nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise zu begründen, weshalb diese Zuständigkeit willkürlich sein soll. 
5. 
Gegen den Inhalt der beiden Verfügungen erhebt er keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen, so dass diese nicht näher betrachtet werden müssen. Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden. 
6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Juli 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: