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[AZA 0/2] 
7B.6/2002/bnm 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
15. März 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser, Dorfstrasse 7, Postfach 160, 8722 Kaltbrunn, 
 
gegen 
den Beschluss des Kantonsgerichts (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. Dezember 2001, 
 
betreffend 
Lohnpfändungen, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- Zu Gunsten einer Reihe gegen A.________ hängiger Betreibungen vollzog das Betreibungsamt Z.________ am 19. Januar 2001 (Gruppen-Nr. ...), am 10. April 2001 (Gruppen-Nr. 
...), am 21. Juni 2001 (Gruppen-Nr. ...), am 13. Au-gust 2001 (Gruppen-Nr. ...) und am 13. September 2001 (Gruppen-Nr. ...) Einkommenspfändungen. Es legte den pfändbaren Betrag auf (jeweils monatlich mindestens) Fr. 600.--, Fr. 680.--, Fr. 680.--, Fr. 750.-- und Fr. 740.-- fest. 
 
 
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2001 erhob A.________ beim Präsidium des Bezirksgerichts March als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und verlangte, es sei festzustellen, dass die erwähnten fünf Pfändungen nichtig seien; allenfalls sei die am 13. September 2001 zu Gunsten der in der Gruppe Nr. ... 
zusammengefassten Betreibungen vollzogenene Pfändung aufzuheben. 
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens beantragte er weiter, es seien auch die Pfändungen zu Gunsten der Gruppen Nrn. ... und ... nichtig zu erklären. 
 
Das Bezirksgerichtspräsidium wies das Betreibungsamt Z.________ mit Entscheid vom 2. November 2001 an, die am 13. September 2001 vollzogene Pfändung (Gruppen-Nr. ...) zu revidieren, wobei es die pfändbare Quote auf Fr. 717.-- herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 
Die von A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als obere Aufsichtsbehörde am 13. Dezember 2001 ab, soweit es darauf eintrat. Ebenso wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 
A.________ nahm den Beschluss des Kantonsgerichts am 19. Dezember 2001 in Empfang. Mit einer vom 31. Dezember 2001 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge. Ausserdem ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren in der Person seines Anwalts einen unentgeltlichen Rechtsvertreter beizugeben. 
 
 
Durch Präsidialverfügung vom 9. Januar 2002 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
Dem Sinne nach schliesst auch das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Mit Eingabe vom 22. Januar 2002 stellt der Beschwerdeführer das Begehren, ihm Gelegenheit einzuräumen, sich zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 18. Januar 2002 zu äussern, falls damit zu rechnen sei, dass die erkennende Kammer sich mit darin enthaltenen Vorbringen, die über den Beschwerdegegenstand hinausgingen, befassen werde. 
 
2.- Von Bundesrechts wegen besteht im Verfahren vor der erkennenden Kammer kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel (vgl. Art. 81 OG, wonach Art. 59 [Abs. 4] OG nicht [sinngemäss] zur Anwendung gelangt; Heinz Pfleghard, in: 
Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg. ], Prozessieren vor Bundesgericht, 
2. Auflage, Rz. 5.88). Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Beschwerdegegenstand ohnehin durch den angefochtenen Entscheid festgelegt wird und die erkennende Kammer - unter dem Vorbehalt einer Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften oder eines offensichtlichen Versehens - an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Soweit sich das Betreibungsamt zum Sachverhalt in einer Art und Weise äussert, die den genannten Grundsätzen widerspricht, bleibt seine Vernehmlassung ohnehin unberücksichtigt. Damit besteht auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme im geforderten Sinne einzuräumen. 
 
3.- Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG muss die Begründung der Beschwerde in der Rechtsschrift selbst enthalten sein (dazu BGE 106 III 40 E. 1 S. 42 mit Hinweis). Nicht zu hören ist aus diesem Grund der Verweis des Beschwerdeführers auf seine Eingaben vom 1. und 29. Oktober 2001 an die untere kantonale Aufsichtsbehörde sowie auf seine Eingabe vom 19. November 2001 an die Vorinstanz. 
 
4.- a) Das Kantonsgericht hält fest, der Beschwerdeführer habe schon bei der unteren Aufsichtsbehörde geltend gemacht, dass er als Geschäftsführer zu Baustellen im Raume Zürich fahren müsse und im Tag durchschnittlich 80 Kilometer zurücklege, wobei er wegen des praktisch täglich wechselnden Arbeitswegs ein Auto benötige. Für diese Fahrten beanspruche der Beschwerdeführer monatlich Fr. 644. 50 für das Leasing eines "Opel Astra Coupé 2.2" und Fr. 480.-- für den Betrieb des Wagens (20 Tage à 80 km zu Fr. -.30). Sodann weist die Vorinstanz darauf hin, dass die untere Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer diesen Aufwand nicht zugestanden habe, weil er als einziger Verwaltungsrat der B.________ AG über einen "Audi 6" verfüge. Der Beschwerdeführer bestreite im zweitinstanzlichen Verfahren nicht, dass er über dieses Fahrzeug verfügen könne, und habe vor der ersten Instanz auch zugegeben, dass es sich in seinem Gewahrsam befinde. Im zweitinstanzlichen Verfahren wolle er dem "Opel Astra" nun Kompetenzcharakter zuerkannt wissen, doch lege er mit keinem Wort dar, weshalb er diesen Wagen neben dem ihm zur Verfügung stehenden "Audi" benötige. Es sei unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass der Bezirksgerichtspräsident die Leasingkosten für den "Opel Astra" bei der Ermittlung des Notbedarfs ausser Acht gelassen habe. In Anbetracht der Spesenentschädigung von monatlich Fr. 400.-- für die Benutzung des Autos zu Arbeitszwecken, die der Beschwerdeführer ausbezahlt erhalte, habe die untere Aufsichtsbehörde zu Recht auch die für die Fahrten zur Arbeit geltend gemachten Kosten nicht zugestanden. 
 
Zusätzlich hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der C.________ GmbH mit Sitz in Y.________ sei und bei dieser praktisch den gleichen Lohn beziehe wie früher bei der B.________ AG, die nach seinen Angaben nicht mehr aktiv sein solle. Ein Geschäftsführer eines in Y.________ domizilierten Unternehmens arbeite aber üblicherweise nicht als Heizungsmonteur auf Baustellen im Raume Zürich. Die geltend gemachten täglichen Fahrten dorthin seien deshalb ebenso wenig nachvollziehbar wie der überdurchschnittliche Kleider- und Wäscheaufwand, der durch die Tätigkeit als Heizungsmonteur anfallen solle und für den der Beschwerdeführer einen Zuschlag von Fr. 50.-- im Monat beanspruche. 
Mangels Nachweises sei auch dieser nicht anzurechnen. 
 
b) Welches Automobil dem Beschwerdeführer für die Fahrten zur Arbeit zur Verfügung steht, ist eine Frage tatsächlicher Natur. Was der Beschwerdeführer (der übrigens nicht etwa geltend macht, er dürfe den "Audi 6" nicht benützen) hierzu vorträgt, ist im Verfahren vor der erkennenden Kammer deshalb nicht zu hören, zumal weder eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dargetan ist noch Anhaltspunkte für ein offensichtliches Versehen vorliegen. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit. Im Übrigen wird nicht dargelegt, dass und weshalb keine Gelegenheit bestanden haben soll, die im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegten Schriftstücke schon beim Kantonsgericht einzureichen (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG). 
 
5.- Nach den Ausführungen des Kantonsgerichts fehlt sodann auch ein Nachweis dafür, dass dem Beschwerdeführer Mehrauslagen wegen auswärtiger Verpflegung erwachsen würden, so dass ihm der unter diesem Titel beanspruchte Zuschlag von monatlich Fr. 200.-- nicht zuzugestehen sei. Ob die genannten Mehrauslagen ausgewiesen seien, ist wiederum eine Frage tatsächlicher Natur. Die entsprechende Feststellung der Vorinstanz ist für die erkennende Kammer daher verbindlich, und die Einwände des Beschwerdeführers sind unbeachtlich. Die Rüge des Verstosses gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) und des überspitzten Formalismus hätten mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden müssen. 
 
6.- Beide kantonalen Aufsichtsbehörden haben die vom Betreibungsamt bei der Pfändung vom 13. September 2001 (zu Gunsten der Gruppe Nr. ...) auf Fr. 740.-- festgelegte pfändbare Quote auf Fr. 717.-- reduziert. Dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen durch die ursprüngliche Einkommenspfändung in eine schlechterdings unhaltbare Lage geraten wären (vgl. BGE 84 III 33 E. 5 S. 37 mit Hinweisen), lässt sich unter den gegebenen Umständen bei weitem nicht sagen. Von einer Nichtigkeit der Pfändung kann deshalb keine Rede sein. Angesichts der Wahrung der Beschwerdefrist ist diese Frage im Falle der angeführten Pfändung übrigens ohne Belang. 
Zu den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der vorangegangenen Pfändungen (gegen die nicht rechtzeitig Beschwerde geführt worden ist) finden sich im angefochtenen Entscheid keine Feststellungen, die auf deren Nichtigkeit schliessen liessen. 
 
7.- a) Inwiefern die Verweigerung des Armenrechts durch das Kantonsgericht gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
 
b) Es trifft zu, dass sich die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt unter Umständen auch im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren als notwendig erweisen kann (vgl. 
BGE 122 III 392 E. 3c S. 394). Ob dieser Tatbestand hier gegeben ist, mag dahingestellt bleiben. Die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt nämlich in jedem Fall voraus, dass die Beschwerde nicht aussichtslos erschien (Art. 152 Abs. 1 OG), was auf Grund des oben Ausgeführten hier nicht zutrifft. Das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. 
 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen. 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 15. März 2002 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: