Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_711/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Polizei (fedpol), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern.  
 
Gegenstand 
Auskunft über gespeicherte Daten; Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 7. August 2013 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 3. Juli 2012 eine Beschwerde von X.________ gegen das Bundesamt für Polizei (fedpol) teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde und die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war. Gegenstand der Beschwerde war die durch X.________ geltend gemachte vollständige und uneingeschränkte Auskunft über sämtliche beim fedpol bzw. beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gespeicherten Daten zu seiner Person sowie die verlangte Zustellung der entsprechenden Auszüge. Die strittige Verfügung wurde im Umfang der Gutheissung aufgehoben und zur Neubeurteilung an das fedpol zurückgewiesen. 
 
1.1. Aufgrund dieses Urteils erteilte das fedpol X.________ mit Schreiben vom 26. September 2012 Auskunft über die durch das Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Punkte und liess ihm die entsprechenden Registerauszüge zukommen.  
 
1.2. X.________ machte mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 geltend, das fedpol habe ihm keine vollständige Auskunft erteilt und verlangte u.a. gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) eine wahre und vollständige Auskunft. Mit Schreiben vom 12. November 2012 ergänzte das fedpol seine Auskunft und bekräftigte, dass keine weiteren Daten von X.________ bearbeitet würden, welche dieser nicht bereits zur Kenntnis erhalten hätte. Das fedpol legte dar, dass die Eintragungen in ihren Registern weitgehend auf Beiträgen und Eintragungen von anderen, z.B. auch kantonalen Behörden, beruhten und dass allenfalls dort erhobene Daten (z.B. das DNA-Profil von X.________) keinen Eingang in die Register des fedpol gefunden haben können. Aus diesem Grund sei X.________ auch angehalten, die entsprechenden Auskunftsgesuche bei jenen Behörden zu stellen, welche die Daten erhoben hätten. Das fedpol bestätigte den Umfang der Eintragung in RIPOL sowie dem Informationssystem IPAS und erklärte erneut, über kein gespeichertes DNA-Profil und keine weiteren Verzeichnungen in einem anderen Informationssystem zu verfügen. Zusammen mit diesem Schreiben wurde X.________ erneut ein Auszug aus dem RIPOL und dem IPAS zugestellt.  
 
1.3. X.________ ersuchte mit Schreiben vom 25. November 2012 um Auskunft zu seinen im IPAS gespeicherten Daten, insbesondere zu den Fingerabdrücken und zur DNA. Mit Schreiben vom 26. November 2012 bot das fedpol X.________ an, anlässlich eines persönlichen Erscheinens Einsicht in seine Daten zu nehmen und sich von der Vollständigkeit der vom fedpol gemachten Auskünfte zu überzeugen. Eine weitere schriftliche Korrespondenz lehnte das fedpol ab. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 verlangte X.________ vom fedpol die sofortige Sperrung der Ausschreibung zur Fahndung gemäss Art. 25 Abs. 3 DSG.  
 
2.   
X.________ erhob mit Eingabe vom 31. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wegen verweigerter Auskunft sowie wegen verweigerter Datensperre. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 7. August 2013 betreffend die "Auskunftsverweigerung des fedpol" auf die Beschwerde nicht ein. Hinsichtlich der "verweigerten Datensperre" hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut. Es führte dazu aus, dass das fedpol eine Rechtsverweigerung begangen habe, indem es das Gesuch des Beschwerdeführers unbeantwortet liess. In diesem Sinne sei die Rechtsverweigerung gutzuheissen. Was die materielle Prüfung des Gesuchs um Sperre der Ausschreibung zur Fahndung anbelange, sei festzuhalten, dass ein solches Gesuch nicht in den Zuständigkeitsbereich des fedpol falle, sondern durch die ausschreibende kantonale Polizei resp. die zuständige kantonale Behörde zu bearbeiten sei. 
 
3.   
X.________ reichte am 7. September 2013 eine als "Revision" bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht gegen dessen Urteil vom 7. August 2013 ein. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 18. September 2013 auf das Revisionsgesuch nicht ein und überwies die Eingabe vom 7. September 2013 zur Behandlung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dem Bundesgericht. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 (Postaufgabe 14. Oktober 2013) reichte X.________ eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Auf die offensichtlich nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe vom 10. Oktober 2013 kann deshalb nicht eingetreten werden.  
 
4.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.  
 
 Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt, legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli