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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A.15/2005 /blb 
 
Urteil vom 24. Mai 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
1. X.________ AG, 
2. Y.________, 
Gesuchsteller, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Hurter, 
 
gegen 
 
Z.________ AG, 
Gesuchsgegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Moritz Fellmann, 
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A.6/2005 vom 17.03.2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Entscheid des Amtsgerichtspräsidiums I von Luzern-Stadt vom 17. Mai 2004 liess die X.________ AG für Fr. 21'856.20 superprovisorisch ein Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück A.________-GBB-xxxx eintragen, das im Eigentum der Z.________ AG steht. 
 
Mit Entscheid vom 30. Juni 2004 verfügte das Amtsgericht die provisorische Eintragung. In Ziff. 2 dieses Entscheides wurde angeordnet, die X.________ AG habe dem Grundbuchamt A.________ innert vier Monaten den Ausweis vorzulegen, dass sich die Parteien über die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geeinigt hätten (Anerkennungserklärung) oder dass sie den diesbezüglichen Anspruch gerichtlich eingeklagt habe. Bei unbenütztem Ablauf dieser Frist werde die vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch von Amtes wegen gelöscht. 
 
Am 5. Oktober 2004 teilte die X.________ AG dem Amtsgericht Luzern-Stadt mit, dass sie Klage auf definitive Eintragung erheben wolle, und ersuchte um Ansetzung einer Verhandlung. Die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts datiert vom 20. Oktober 2004. 
B. 
Mit "Anzeige über die Löschung von Vormerkungen" teilte das Grundbuchamt A.________ der X.________ AG am 29. Dezember 2004 mit, dass das superprovisorisch und provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht von Amtes wegen gelöscht worden sei. 
 
Gegen diese Verfügung reichten die X.________ AG und Y.________, der diese bislang als Anwalt vertreten hatte, am 13. Januar 2005 gemeinsam Grundbuchbeschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern ein. Mit Entscheid vom 18. Januar 2005 trat die Justizkommission auf die Beschwerde nicht ein. 
C. 
Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 17. März 2005 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Bezug auf dieses Urteil haben die X.________ AG und Y.________ am 25. April 2005 ein Revisionsgesuch gestellt, im Wesentlichen mit den Begehren um Aufhebung der Ziff. 1 und 2 dieses Urteils sowie um ganze oder teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Januar 2005. In ihrer Ergänzung vom 9. Mai 2005 verlangten die Gesuchsteller die Einholung von Vernehmlassungen bei der Gegenpartei, beim Eidgenössischen Amt für Grundbuch und Bodenrecht sowie beim Amtsgericht Luzern-Stadt; sodann stellten sie erneut einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Am 21. Mai 2005 reichten die Gesuchsteller eine weitere Eingabe ein. 
 
Mit superprovisorischer Verfügung vom 27. April 2005 wurde das Amtsgericht Luzern-Stadt angewiesen, den Prozess betreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sistiert zu behalten. Gemäss Schreiben vom 29. April bzw. 12. Mai 2005 widersetzen sich weder das Obergericht noch die Z.________ AG der Erteilung der aufschiebenden Wirkung. In der Sache selbst sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Eingabe vom 21. Mai 2005, die nach Ablauf der 30-tägigen Revisionsfrist von Art. 141 Abs. 1 lit. a OG eingereicht worden ist. 
 
Der Verfahrensantrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist abzuweisen, weil keine Tat- oder Rechtsfragen ersichtlich sind, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden könnten (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Döry gegen Schweden vom 12. November 2002, § 37; Lundevall gegen Schweden vom 12. November 2002, § 34; Salomonsson gegen Schweden vom 12. November 2002, § 34; Allan Jacobsson gegen Schweden vom 19. Februar 1998, §§ 46 und 49). 
2. 
Die Gesuchsteller rufen den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG an, nach welchem die Revision zulässig ist, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 
Was sie zur Begründung anführen, ist im Wesentlichen eine erneute Darlegung ihres Rechtsstandpunktes. In dieser Hinsicht und soweit sie dem Bundesgericht vorwerfen, die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die einschlägige Literatur falsch interpretiert zu haben, verkennen sie, dass die Revision nicht zur Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder einer angeblich unrichtigen Rechtsauffassung des Bundesgerichts dient (BGE 96 I 279 E. 3). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
Ohnehin gehen die diesbezüglichen Ausführungen - dem Bundesgericht sei entgangen, dass nicht ein definitiv, sondern ein bloss provisorisch eingetragenes Bauhandwerkerpfandrecht gelöscht worden sei, und die von ihm zitierte Literatur beziehe sich auf Haupteinträge - an der Sache vorbei: In E. 1 und insbesondere in E. 3.2 des bundesgerichtlichen Urteils wird explizit erwähnt, dass es sich um ein provisorisch vorgemerktes Bauhandwerkerpfandrecht handelte, und in Erwägung 3.1 hat das Bundesgericht mit Verweis auf die entsprechende Lehre und Rechtsprechung ausgeführt, dass sich die Grundbuchberichtigungsklage nicht nur auf die Haupteinträge, sondern auch auf die Vormerkungen beziehe. 
 
Ebenso wenig hat das Bundesgericht übersehen, dass die Grundbuchverwalterin in der Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 21. Januar 2005 auf die Beschwerde an die Justizkommission des Obergerichts hingewiesen hat. Indes war diese Verfügung nicht Gegenstand des Verfahrens 5A.6/2005, weshalb sie im Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2005 auch nicht erwähnt worden ist. Gegenstand jedes Verfahrens war vielmehr der Entscheid vom 18. Januar 2005, mit welchem die Justizkommission auf die Beschwerde gegen die "Anzeige über die Löschung von Vormerkungen" des Grundbuchamtes A.________ vom 29. Dezember 2004 nicht eingetreten war. Diese Anzeige enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Dass die Grundbuchverwalterin bezüglich dieser Anzeige angeblich eine mündliche Rechtsmittelbelehrung abgegeben hat, aus der die Gesuchsteller nunmehr Rechte im Kostenpunkt für sich ableiten, wird im Revisionsgesuch erstmals geltend gemacht (auf S. 13 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Januar 2005 wird entgegen der Behauptung im Revisionsgesuch keine angebliche mündliche Rechtsmittelbelehrung behauptet). 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Desgleichen sind die Verfahrensanträge auf Einholung diverser Vernehmlassungen hinfällig, soweit sie sich überhaupt als zulässig erwiesen hätten. Schliesslich kann auch im Rahmen des Revisionsverfahrens offen bleiben, ob Y.________ als mandatierter Anwalt zur Gesuchstellung in eigenem Namen überhaupt legitimiert war. 
4. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern, dem Amtsgericht Luzern-Stadt sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Mai 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: