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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1F_11/2019  
 
 
Urteil vom 15. April 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Muschietti, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Revisions- und Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_558/2018 
vom 21. Dezember 2018 (Verfügung SB.2016.61). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 21. Dezember 2018 trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_558/2018 auf eine Beschwerde von A.________ wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht ein. 
Mit Eingabe vom 4. März 2019 beantragt A.________ sinngemäss, dieses Urteil aufzuheben und ihr "eine amtliche Pflichtverteidigung in einer zweiten Berufungsverhandlung durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zu gewähren" oder sie eventuell vom Vorwurf des Betrugs im Sinne ihrer Berufungsanträge vom 21. Juli 2018 freizusprechen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). Die Berichtigung oder Erläuterung eines Urteils kann unter anderem verlangt werden, wenn dessen Dispositiv mit der Begründung in einem Widerspruch steht (Art. 129 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Gesuchstellerin stellt zwar ausdrücklich ein Revisionsgesuch, macht aber keine Revisionsgründe geltend. Auf das Revisionsgesuch ist damit nicht einzutreten.  
 
2.2. Die Gesuchstellerin sieht einen Widerspruch zwischen der Begründung und dem Dispositiv des Urteils. Das Bundesgericht gehe einerseits davon aus, sie sei fähig, sich im Strafverfahren selber zu verteidigen. Anderseits sei es wegen Verletzung der Begründungspflicht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. Dass die Gesuchstellerin die gesetzliche Begründungspflicht für die Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht verletzte, beweist indessen keineswegs, dass sie nicht fähig wäre, sich in einem Bagatellstrafverfahren selber zu verteidigen. Weit näher liegt, dass der angefochtene Entscheid nicht bundesrechtswidrig ist und es daher für die Beschwerdeführerin schwierig war, ihn sachgerecht anzufechten bzw. dessen (nicht bestehende) Bundesrechtswidrigkeit aufzuzeigen. Es besteht damit kein Widerspruch zwischen Begründung und Dispositiv, der eine Berichtigung rechtfertigen könnte. Das Berichtigungsgesuch ist abzuweisen.  
 
2.3. Nicht zum Gegenstand dieses Revisions- bzw. Berichtigungsverfahrens gemacht werden kann das Berufungsverfahren. Auf die Anträge der Gesuchstellerin, die Appellationsverhandlung zu wiederholen oder sie eventuell im Sinne ihrer Berufungsanträge freizusprechen, ist nicht einzutreten.  
 
2.4. Das Revisions- bzw. Berichtigungsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das nachträglich gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisions- bzw. Berichtigungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. April 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi