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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_710/2020  
 
 
Urteil vom 11. März 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration 
des Kantons Aargau, 
Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. Juni 2020 (WBE.2020.135). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau A.A.________ (Jg. 1978) das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz. Nachdem das Amt für Migration und Integration das ausländerrechtliche Verfahren von A.A.________ am 3. August 2017 sistiert hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 23. August 2019 mitgeteilt, dass das Verfahren infolge der zwischenzeitlich stark angestiegenen Verschuldung und mehrfacher Straffälligkeit wiederaufgenommen worden sei. Im selben Schreiben stellte das Amt für Migration und Integration A.A.________ erneut den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innert 20 Tagen ab Erhalt des Schreibens ein. Gemäss entsprechendem Rückschein, welcher mit "A.________" unterzeichnet worden ist, wurde das Schreiben vom 23. August 2019 am 27. August 2019 entgegengenommen. Eine Stellungnahme durch A.A.________ erfolgte nicht. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 widerrief das Amt für Migration und Integration die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte gemäss entsprechendem, mit "A.________" signiertem Rückschein am 11. Dezember 2019. Am 22. Januar 2020 stellte das Amt für Migration und Integration fest, dass die Verfügung betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung von A.A.________ am 10. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen sei und er die Schweiz bis spätestens am 30. April 2020 verlassen müsse. Dieses Schreiben wurde gemäss dem Rückschein, welcher mit "A.A.________" unterschrieben wurde, sowie der zugehörigen Track & Trace-Nummer am 23. Januar 2020 entgegengenommen. 
 
C.   
Daraufhin wandte sich der Rechtsvertreter von A.A.________ mit Schreiben vom 29. Januar 2020 an das Amt für Migration und Integration und machte geltend, sein Mandant habe die Verfügung vom 10. Dezember 2019 betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung nie erhalten. Werde von der behördlichen Seite her beabsichtigt, an der Verfügung festzuhalten, müsse diese zuerst rechtskonform zugestellt werden. Das Amt für Migration und Integration hielt in seiner schriftlichen Antwort vom 4. Februar 2020 fest, dass die Zustellung der fraglichen Verfügung am 11. Dezember 2019 unterschriftlich quittiert worden sei. Aufgrund der Bestreitung dieses Umstandes durch A.A.________ sei davon auszugehen, dass der Rückschein von einer im gleichen Haushalt lebenden Person unterzeichnet worden sei, dementsprechend als per 11. Dezember 2019 zugestellt gelte und mangels Einsprache rechtskräftig sei. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer bereits das Schreiben vom 23. August 2019 betreffend die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gegen Unterschrift zugestellt worden sei, weshalb er mit der Zustellung einer Verfügung habe rechnen müssen. 
A.A.________ richtete am 6. Februar 2020 ein weiteres Schreiben an das Amt für Migration und Integration und brachte vor, der Rückschein der Verfügung vom 11. Dezember 2019 sei gemäss seinen Informationen von keiner Person, die mit ihm im gleichen Haushalt lebe, unterzeichnet worden, auch wenn mit dem Namen "A.________" quittiert worden sei. In einem vom 9. März 2020 datierenden Schreiben teilte A.A.________ dem Amt für Migration und Integration mit, dass die fragliche Sendung, "wie schon öfters passiert", von einer Nachbarin entgegengenommen und nicht an ihn weitergeleitet worden sein dürfte. Er bat deshalb um rechtskonforme Zustellung der Verfügung vom 10. Dezember 2019 und ersuchte eventualiter darum, die im Haushalt lebenden Personen als Zeugen zu befragen. Subeventuell ersuchte er um Weiterleitung des Schreibens als Einsprache an den Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder als entsprechende Rechtsverweigerungsbeschwerde. 
Mit Schreiben vom 19. März 2020 teilte das Amt für Migration und Integration A.A.________ mit, dass sein Schreiben vom 9. März 2020 antragsgemäss an den Rechtsdienst weitergeleitet worden sei. 
 
D.   
Nachdem der Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration das Schreiben von A.A.________ als Einsprache betreffend Rechtsverweigerung entgegengenommen hatte, wies sie diese mit Entscheid vom 30. März 2020 ab. Dagegen legte A.A.________ am 30. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein. Dieses ordnete verschiedene Beweismassnahmen und führte eine Verhandlung mit Parteibefragung und Befragung der Ehefrau von A.A.________ sowie B.________ durch. Im Anschluss daran wies es die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2020 ab. Es erachtete es als erstellt, dass die Schwägerin von A.A.________, die im gleichen Haushalt lebt wie er, die Verfügung des Amtes für Migration und Integration vom 10. Dezember 2019 am 11. Dezember 2019 entgegengenommen und mit Unterschrift quittiert hat. Dementsprechend sei die Verfügung rechtsgültig zugestellt worden und infolgedessen die dreissigtägige Einsprachefrist ausgelöst worden. 
 
E.   
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. September 2020 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2020 sei aufzuheben und der Kanton Aargau sei zu verpflichten, die Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer rechtskonform zuzustellen. Für das Verfahren vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Peter Steiner als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 
Das präsidierende Miglied hat der Beschwerde mit Verfügung vom 10. September 2020 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Rücksicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Einforderung des Kostenvorschusses einstweilen abgesehen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragt in seiner Vernehmlassung, sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien vollumfänglich abzuweisen. Das Amt für Migration und Integration verweist auf die Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts und stellt den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid auf dem Gebiet des Ausländerrechts, welcher grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die rechtsgültige Zustellung der Verfügung betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung durch das kantonale Migrationsamt. Es geht somit im Grunde um den Widerruf einer laufenden Niederlassungsbewilligung, auf deren Fortbestehen prinzipiell ein Anspruch besteht. In dieser Ausgangslage ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteile 2C_292/2019 vom 8. April 2019 E. 2; 2C_96/2012 vom 18. September 2012 E. 1.1). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Von vorneherein nicht einzutreten ist demgegenüber auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer auch gegen seine Wegweisung aus der Schweiz wendet: In Bezug auf die Wegweisung steht zwar die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 i.V.m. Art. 113 BGG), doch erhebt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Verfassungsrügen (Art. 116 BGG), die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln sind, soweit es zu einer materiellen Beurteilung der Angelegenheit kommt (vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307; Urteile 2C_284/2016 vom 20. Januar 2017 E. 1.3 und 2C_1085/2016 vom 9. März 2017 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf die verfassungsmässigen Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Der Eingriff in kantonales oder kommunales Recht bildet indessen nur insofern einen eigenständigen Beschwerdegrund, als die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 lit. c BGG) oder kantonaler Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht (Art. 95 lit. d BGG) geltend gemacht wird. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Handhabung von kantonalem und kommunalem Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsrecht nicht als solches prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und c BGG; BGE 142 V 94 E. 2 S. 236; 141 I 36 E. 5.4 S. 43). Im Zentrum steht dabei die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4; 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein hingegen noch keine Willkür (BGE 144 III 264 E. 6.2.3 S. 273 mit Hinweisen). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unterliegt zudem der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit; auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz geht das Gericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; vorne E. 1.6). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlichen Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
3.   
Umstritten ist in sachverhaltlicher Hinsicht einzig die Tatsache, wer die Verfügung des Amtes Migration und Integration vom 10. Dezember 2019 entgegengenommen und den Rückschein unterschrieben hat. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht eine schriftliche Erklärung von B.________, der Hauswartin im Wohnblock des Beschwerdeführers, datierend vom 29. April 2020 eingereicht, in welcher sie die Entgegennahme der Verfügung vom 10. Dezember 2019 bestätigt. Zur Ermittlung des umstrittenen Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht daraufhin verschiedene Beweismassnahmen angeordnet. So ersuchte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. Mai 2020 die Kantonspolizei Aargau bei B.________ (in der Verfügung wird der Name jedoch D._______ geschrieben; siehe sogleich) unangekündigt vorzusprechen und u.a. folgende Untersuchungshandlungen durchzuführen:  
 
- B.________ ist als erstes zu fragen, ob sie üblicherweise für andere Bewohner des Wohnblocks eingeschriebene Sendungen entgegennehme und falls ja, mit welchem Namen sie unterzeichne? 
- Anschliessend ist sie zu fragen, ob sie je für A.A.________ eingeschriebene Sendungen entgegengenommen habe? 
- Falls ja: 
Wie oft?  
Mit welchem Namen sie jeweils unterzeichne? 
Ob sie am 11. Dezember 2019 ebenfalls eine eingeschriebene Sendung entgegengenommen habe und mit welchem Namen sie unterzeichnet habe? 
- B.________ ist aufzufordern, zu erklären, wie es dazu gekommen sei, dass sie die Erklärung vom 29. April 2020 (Beilage) unterzeichnet habe. 
- Falls B.________ bestätigt, dass sie am 11. Dezember 2019 eine eingeschriebene Sendung für A.A.________ entgegengenommen und mit dessen Namen unterschrieben hatte, ist B.________ aufzufordern, auf dem beiliegenden Formular gleich zu unterzeichnen, wie am 11. Dezember 2019, als sie die eingeschriebene für A.A.________ entgegengenommen hatte. 
 
3.2. Mit Vollzugsbericht vom 27. Mai 2020 erstattete die Kantonspolizei Aargau gegenüber dem Verwaltungsgericht Bericht betreffend die durchgeführten Ermittlungstätigkeiten und hielt insbesondere fest, dass Frau B.________ (alias D.________) am 20. Mai 2020 an ihrem Wohnort sinngemäss folgende Aussagen gemacht habe:  
 
"Sie sei Hauswartin der Liegenschaft U.________. Eigentlich nehme sie für die Bewohner des Wohnblocks keine eingeschriebenen Sendungen entgegen, doch im Dezember 2019 habe sie für A.________ einen Brief entgegengenommen. Dies sei das erste und das letzte Mal gewesen. Sie sei mit Familie A.________ befreundet, besonders mit der Ehefrau von A.________. Aufgrund dessen habe Frau A.________ ihr Erlaubnis gegeben, für die Familie Post entgegenzunehmen, falls niemand zuhause sei. Sie habe für die eingeschriebene Sendung am 11. Dezember 2019 mit dem Namen "A.________" unterschrieben, da die Sendung an A.________ adressiert gewesen sei. Sie habe am selben Tag den Brief im Briefkasten der Familie A.________ deponiert und die Ehefrau von A.________ darüber informiert. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob dies telefonisch oder persönlich gewesen sei. Die Ehefrau von A.________ habe ihr die Erklärung des Anwaltbüros Steiner gebracht, um darauf unterschriftlich zu bestätigen, dass sie (B.________) die Sendung am 11. Dezember 2019 entgegengenommen habe. Sie habe daraufhin diese Erklärung unterschrieben." 
 
 
3.3. Das Verwaltungsgericht erachtete den umstrittenen Sachverhalt, trotz der Befragung von B.________ als weiterhin nicht erstellt an und führte in der Folge eine Verhandlung mit Parteibefragung und Befragung der Ehefrau von A.A.________ sowie B.________ als Zeuginnen durch. In deren Vorfeld prüfte der Instruktionsrichter die Migrationsakten gleichnamiger Verwandten von A.A.________, die an derselben Wohnadresse gemeldet sind, und zog die migrationsrechtlichen Akten von C.A.________ (Schwägerin von A.A.________) bei. Anlässlich der Verhandlung wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, zum Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 27. Mai 2020 inklusive Beilagen Stellung zu nehmen.  
 
3.4. Nach Abschluss der Beweisaufnahmen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Schwägerin des Beschwerdeführers, die im gleichen Haushalt lebt, die Verfügung des Amtes für Migration und Integration vom 10. Dezember 2019 am 11. Dezember 2019 entgegengenommen und mit Unterschrift quittiert habe.  
 
4.   
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in willkürlicher Weise (Art. 9 BV) sowie in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) festgestellt, seinen Anspruch auf ein gerechtes Vefahren missachtet (Art. 29 Abs. 1 BV) und eine Rechtsverweigerung begangen. 
 
4.1. Zum ersten Kritikpunkt des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung: Unter Art. 29 Abs. 2 BV fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Es handelt sich um ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 127 I 54 E. 2b S. 56; 126 I 97 E. 2b S. 102) im Sinne einer verfassungsmässigen Mindestgarantie (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f. mit Hinweisen; zum ganzen Urteil 2C_104/2013 / 2C_105/2013 vom 27. September 2013 E. 1). Eine behauptete Verletzung des verfassungsmässigen Gehöranspruchs ist, da bundesrechtliche Rechtsfrage, mit freier Kognition zu prüfen (vorne E. 2.1).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bemängelt das Vorgehen der Vorinstanz bei der Ermittlung des Sachverhalts in verschiedener Hinsicht: Indem das Verwaltungsgericht ohne vorgängige Information des Beschwerdeführers die Kantonspolizei unangekündigt bei der Hauswartin habe vorsprechen lassen, habe es den Untersuchungsgrundsatz gemäss § 17 des Gesetzes über die Verwalltungsrechtspflege (des Kantons Aargau) vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200) willkürlich gehandhabt. Es sei Aufgabe des Amtes für Migration und Integration, den Sachverhalt bezüglich die Zustellung seiner Verfügung zu untersuchen. Indem das Verwaltungsgericht selbst für das Amt für Migration und Integration Beweise erhoben habe, habe es einseitig Partei für dieses ergriffen und dadurch Art. 9 und 29 BV verletzt. Der Beschwerdeführer sei über die Verfügung vom 4. Mai 2020 betreffend die Anordnung der Befragung der Hauswartin erst nachträglich informiert worden, was ebenfalls eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle. Dasselbe gelte hinsichtlich der Beiziehung der Migrationsakten der Schwägerin des Beschwerdeführers, welche ebenfalls ohne vorgängige Information des Beschwerdeführers erfolgt sei. Diese seien aus dem Recht zu weisen, wie auch die im Rahmen der geheimen Polizeiaktion eingeholten Unterschriften der Hauswartin.  
 
4.3. Gemäss Untersuchungsgrundsatz ist es in erster Linie Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Die Parteien unterliegen allerdings in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäss Art. 90 lit. a AIG bei der Sachverhaltsermittlung einer Mitwirkungspflicht (vgl. Urteile 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.1; 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1 betreffend das ausländerrechtliche Verfahren).  
 
4.3.1. § 17 Abs. 1 VRPG/AG hält für das kantonale Verfahren ebenfalls ausdrücklich fest: "Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an." Mit anderen Worten ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 1 zu Art. 18 VRPG/BE). Der Untersuchungsgrundsatz beansprucht schon nur aufgrund seiner systematischen Stellung im kantonalen Gesetz bei den Verfahrensvorschriften selbstverständlich Geltung für das gesamte Verwaltungsverfahren- und Verwaltungsjustiverfahren auch wenn er im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht insofern eingeschränkt ist, als eine Beschwerdeinstanz üblicherweise nicht mehr nach allen für die Parteien günstigen Tatsachen forschen muss (MARCO DONATSCH, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 60 VRG/ZH; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 37 zu Art. 49 VwVG). Das Verwaltungsgericht war somit grundsätzlich befugt, Beweismassnahmen, wie sie in § 24 Abs. 1 VRPG/AG ausdrücklich vorgesehen sind, zu ergreifen. Bei der vorliegenden Situation widersprüchlicher Aussagen betreffend die Zustellung der Sendung, hat sie ihr in § 24 Abs. 1 VRPG/AG statuiertes pflichtgemässes Ermessen bei der Ermittlung des Sachverhalts nicht in willkürlicher Weise ausgeübt, wenn sie Parteien und Drittpersonen dazu gründlich befragt sowie zusätzliche Urkunden beigezogen hat.  
 
4.3.2. Gemäss § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes (des Kantons Aargau) vom 25. November 2008 zum Ausländerrecht (EGAR/AG; SAR 122.600) gewährt die Kantonspolizei dem Verwaltungsgericht die erforderliche Unterstützung und nimmt für dieses Abklärungen vor. Die Befragung von Drittpersonen ist in § 24 Abs. 1 VRPG/AG als Beweismittel ausdrücklich erwähnt. Es spricht somit prinzipiell nichts gegen die Zulässigkeit der Befragung der Hauswartin durch die Polizei und eine vorgängige Information der Parteien war dabei ebensowenig notwendig. Im Zusammenhang mit der Anhörung von Drittpersonen ist für die Verfahrensbeteiligten kein Anwesenheits- und Fragerecht vorgesehen (§ 24 Abs. 1 VRPG/AG), womit kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit bei der Befragung einer Auskunftsperson besteht. Den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV ist Genüge getan, wenn sich die Parteien im Zusammenhang mit der Einvernahme von Drittpersonen zum Befragungsprotokoll äussern können (Urteil 2C_70/2016 vom 5. September 2016 E. 3.4.2; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 59 zu § 7 VRG/ZH). Das kantonale Verwaltungsverfahrensgesetz gewährt keine weitergehenden Ansprüche; § 21 VRPG/AG hält lediglich fest, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie entscheidet. Bei der Befragung während der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer wiederum teilnehmen und erhielt auch Gelegenheit zum Ergebnis der polizeilichen Befragung der Hauswartin Stellung zu nehmen. Auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Rechte geltend machen, da diese Bestimmung im ausländerrechtlichen Verfahren keine Anwendung findet (BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 133 f.).  
 
4.3.3. Die blosse Befragung einer Drittperson ohne Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligter erweckt auch nicht den Eindruck, dass das Gericht einseitig den Interessen einer Partei besonders zugetan wäre (Urteil 2C_70/2016 vom 5. September 2016 E. 3.4.3). Wie gesagt, wurde der Beschwerdeführer über die vorgenommene Befragung informiert und sie wurden zusätzlich schriftlich dokumentiert.  
 
4.4. Ebensowenig kann aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht nach den polizeilichen Abklärungen eine zusätzliche Beweisverhandlung angesetzt hat, auf eine unfaire Behandlung des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht geschlossen werden. Nur weil das Verwaltungsgericht der Aussage der Hauswartin nicht die gleiche Glaubwürdigkeit wie der Beschwerdeführer beigemessen und zusätzliche Beweismassnahmen anordnete, anstatt wie gewünscht die Beschwerde gutzuheissen, ist sie weder in Willkür verfallen (vgl. E. 2.2), noch hat sie gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen. Das Gericht würdigt die Beweise frei (§ 17 Abs. 2 VRPG/AG für das kantonale Verfahren) und entscheidend dafür, ob eine Tatsache als gegeben erachtet wird, ist einzig die Überzeugung des Gerichts (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 136 zu § 7 VRG/ZH).  
Dabei stellt auch eine unrichtige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften dar; das Verwaltungsgericht kann den Mangel selber korrigieren und das Ergebnis der Untersuchung frei würdigen (Urteil 2C_918/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.2.2; MARCO DONATSCH, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 12 zu § 60 VRG/ZH), wozu es auch aufgrund von Art. 110 BGG verpflichtet ist. Gelangt das Verwaltungsgericht wie vorliegend zu einem Untersuchungsergebnis, welches von demjenigen seiner Vorinstanz abweicht, liegt diesem keine einseitige Parteinahme zugrunde. 
 
4.5. Insgesamt liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch die angeordneten Beweismassnahmen vor. Ebensowenig hat das Verwaltungsgericht den Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 17 VRPG/AG in willkürlicher Weise gehandhabt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein gerechtes Verfahren verletzt.  
 
5.   
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz auch im Rahmen der Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Hauswartin anlässlich der Verhandlung parteiisch zugunsten des Amtes für Migration und Integration vorgegangen. 
 
5.1. So habe die Vorinstanz die beiden Zeuginnen inquisitorisch befragt und verhört sowie verbal unter Druck gesetzt, um die erwünschten Antworten zu erhalten. Das Verwaltungsgericht habe dieselben Fragen mindestens ein halbes Dutzend Mal gestellt und den Zeuginnen Strafen bei Falschaussagen angedroht.  
 
5.2. Die kantonale Regelung zur Zeugenbefragung im Verwaltungsverfahren in § 24 Abs. 4 VRPG/AG verweist auf das Zivilprozessrecht. Gemäss Art. 171 Abs. 1 ZPO sind die Zeugen auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) hinzuweisen. Wenn die Vorinstanz die Zeuginnen auf eine gesetzlich vorgesehene Sanktion aufmerksam macht, kann darin keine einseitige Parteinahme erblickt werden. Ebensowenig gilt dies für die Wiederholung einer Frage, zumal die Sachverhaltsdarstellung umstritten und eine gründliche Abklärung angezeigt war.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass das Verwaltungsgericht bei der anschliessenden Beweiswürdigung in willkürlicher Weise nicht auf die Aussagen der beiden Zeuginnen abgestellt habe, welche trotz Strafandrohung nicht verändert worden seien, und wonach die Hauswartin die Sendung in Empfang genommen habe und die Ehefrau die Sendung nicht quittiert habe. Wie bereits erwähnt, belegt eine von der Einschätzung des Beschwerdeführers abweichende Bewertung der Indizien noch keine Willkür (E. 2.2). Inwiefern die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung seinen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) beeinträchtigt worden ist, vermag der Beschwerdeführer nicht konkret darzulegen, sondern er begnügt sich mit rein appellatorischen Behauptungen.  
 
6.  
 
6.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund des Polizeirapports und der persönlichen Befragung der Hauswartin es erstellt sei, dass diese - und damit eine Person, die nicht im Haushalt des Beschwerdeführers wohnt - die Verfügung des Amtes für Migration und Integration am 11. Dezember 2019 entgegengenommen und den Rückschein mit "A.________" unterzeichnet habe. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Schwägerin des Beschwerdeführers die Verfügung in Empfang genommen habe, sei offensichtlich falsch.  
Gemäss Beschwerdeführer hätte das Verwaltungsgericht bei dieser zweifelhaften Konstellation, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ein Schriftgutachten einholen müssen, um die Urheberschaft der Unterschrift mit Sicherheit abzuklären. Der Verzicht darauf stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es sei offensichtlich, dass der vorinstanzliche Spruchkörper nicht über die Fachkompetenz verfüge, um die verschiedenen Unterschriften rechtsgenüglich analysieren zu können. Da auch die Aussagen der Zeuginnen in der Verhandlung eine gegenteilige Urheberschaft als die vom Verwaltungsgericht vermutete ergeben hätten, sei es zwingend notwendig gewesen, eine Expertise oder wenigstens die Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration noch zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer selbst habe den Rückschein unterschrieben, wobei es sich der gleichen Argumentation wie das Verwaltungsgericht bedient und auf die grosse Ähnlichkeit der Unterschriften verwiesen habe. Das Verwaltungsgericht sei in Willkür verfallen, wenn es einfach selber zum Schluss gekommen sei, die Unterschrift stamme von der Schwägerin des Beschwerdeführers und damit seien die gegenteiligen Aussagen der Beteiligten "widerlegt". Auch eine Befragung der vermuteten Urheberin der Unterschrift wäre vorgängig angezeigt gewesen. 
 
6.2. Nach der Rechtsprechung umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. E. 3.1). Diese Verfassungsgarantie steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148).  
 
6.3. Aufgrund des Schriftbilds der fraglichen Unterschrift ist es nicht offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz diese C.A.________ zuordnet sowie davon ausgeht, dass diese die Verfügung vom 11. Dezember 2019 in Empfang genommen hat und es nicht die Hauswartin gewesen ist, die deren Erhalt quittiert hat. Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei darauf verzichten ein Schriftgutachten einzuholen und auch eine Befragung der Schwägerin des Beschwerdeführers war nicht notwendig (vgl. E. 3.3 f.).  
 
6.3.1. Die Überzeugung des Verwaltungsgericht wird durch die lückenhaften Aussagen der Hauswartin bestärkt. Einerseits haben sich ihre Aussagen, was sie mit der empfangenen Verfügung getan haben will, mehrfach geändert. Gemäss der schriftlichen Erklärung vom 29. April 2020 ist sie nicht dazu gekommen, die Sendung dem Beschwerdeführer zu übergeben. Gegenüber der Kantonspolizei Aargau sagte sie aus, sie habe die Sendung am selben Tag in den Briefkasten der Familie A.________ deponiert und die Frau des Beschwerdeführers darüber informiert. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2020 konnte sie sich schliesslich nicht mehr genau erinnern, in welchen Briefkasten sie die Verfügung gelegt haben will. Andererseits besteht sie darauf, dass sie nur die Sendung vom 11. Dezember 2019 für den Beschwerdeführer entgegengenommen hat, obschon auch der Rückschein vom 27. August 2019 mit identischem Schriftzug quittiert worden ist. Es ist deshalb ebenfalls nicht offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Aussagen der Hauswartin widerlegt sind.  
 
6.3.2. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind in dieser Hinsicht ohnehin nur von beschränkter Beweiskraft, da er selbst bei der Entgegennahme des Rückscheins unbestritten nicht beteiligt war und nur die Aussage der Hauswartin wiedergegeben hat. Die Aussagen der Ehefrau als Zeugin, welche eine Urheberschaft durch sich in Abrede stellt, hat das Verwaltungsgericht hingegen nicht in Zweifel gezogen.  
 
6.3.3. Zu guter Letzt hat das Amt für Migration und Integration bei seiner Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen, dass ein im gleichen Haushalt lebendes Familienmitglied die Sendung entgegengenommen hat. Es erachtete dies bloss als unwahrscheinlich. Wie bereits erwähnt (vorne E. 4.3), ist eine Verwaltungsjustizbehörde aber nicht an das Beweisergebnis ihrer Vorinstanz gebunden und sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie nicht deren Einschätzung folgt. Ohnehin ist es für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, ob die Verfügung an die Schwägerin des Beschwerdeführers oder an diesen selbst übergeben wurde. In beiden Fällen gilt die Zustellung als rechtsgültig (siehe sogleich), wodurch weitere Abklärungen zum Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht notwendig sind (vorne E. 2.2).  
 
6.4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers bei der Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz liegt nicht vor und ebensowenig erweist sich dieser als willkürlich beziehungsweise offensichtlich falsch ermittelt.  
 
7.  
Nach der Rechtsprechung gilt eine Sendung als zugestellt, wenn sie von einer im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (AGB Postdienstleistungen Ziff. 2.5.5; Urteile 2C_844/2013 vom 6. März 2013 E. 3.3; 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5; Urteile I 999/06 vom 19. Januar 2007; H 34/99 vom 26. April 1999 E. 2a). Aufgrund des verbindlich festgestellten Sachverhalts (vorne E. 6) gilt daher die Verfügung vom 10. Dezember 2019 als am 11. Dezember 2019 rechtsgültig in Empfang genommen und die Rechtsmittelfrist ist folglich am 10. Januar 2020 unbenutzt abgelaufen. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist hat der Beschwerdeführer wiederum nicht gestellt (§ 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 148 ZPO). Unter diesen Umständen liegt entgegen der Rüge des Beschwerdeführers keine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz vor. 
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführer vermag dem einlässlich begründeten vorinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching