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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_38/2008 /len 
 
Urteil vom 18. April 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kosten- und Entschädigungsfolgen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 26. Januar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2007 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, gegen den Beschwerdegegner eine Klage auf Zahlung von Fr. 280.80 nebst 5 % Zins seit 7. November 2003 erhob; 
dass das Verfahren mit Verfügung vom 20. August 2007 als durch Rückzug der Klage erledigt erklärt wurde, wobei die Kosten von insgesamt Fr. 216.-- dem Beschwerdeführer auferlegt wurden; 
dass die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2007 abgewiesen wurden; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 26. Januar 2008 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung abwies und auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. März 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, alle erwähnten kantonalen Entscheide anzufechten; 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Friedensrichters vom 20. August 2007 richtet, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
dass die bundesgerichtliche Beschwerde in der Regel innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des vollständig ausgefertigten kantonalen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass ausnahmsweise mit dem letztinstanzlichen auch der vorangehende kantonale Entscheid innerhalb der dreissigtägigen Frist angefochten werden kann, nämlich dann, wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Artikeln 95 - 98 BGG zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist (Art. 100 Abs. 6 BGG); 
dass Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall indessen nicht zur Anwendung kommt, weil diese Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gilt, wenn das ergriffene kantonale Rechtsmittel - wie hier jenes, das der Beschwerdeführer beim Obergericht einreichte - nicht vorgesehen ist (BGE 134 III 92 E. 1); 
dass aus diesen Gründen wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2007 richtet; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. März 2008 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 26. Januar 2008 richtet, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 BGG insgesamt nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. April 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin