Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.215/2003 /sta 
 
Urteil vom 28. August 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Steiner. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Storchenegger, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
A.Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihren Vater B.Y.________, 
Untersuchungsamt Gossau, Jugendanwaltschaft, Weierstrasse 10, 9500 Wil SG, 
Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Aufhebung des Strafverfahrens, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 25. Juni 2001 führte die Oberstufe Gossau ihre jährliche Sportveranstaltung durch. Unter anderem gehörte ein Rundkurs auf Inlineskates zum Nachmittagsprogramm. A.Y.________ und Z.________ waren dabei, den Rundkurs zu absolvieren, als X.________ mit seinem Mountainbike in die Degenauerstrasse einbog und die beiden Schülerinnen einholte. Die beiden Mädchen nahmen die Zurufe des Radfahrers, der sie überholen wollte, wahr, woraufhin Z.________ an den linken Strassenrand fuhr. A.Y.________, die zunächst an den rechten Strassenrand gefahren war, wollte unmittelbar darauf die Seite nach links wechseln. Da X.________ davon ausging, dass ihm eine Gasse gebildet werde, um zwischen den Schülerinnen hindurch zu fahren, kollidierte er mit A.Y.________, als sie vom rechten Strassenrand her kommend die Seite wechseln wollte. Dabei zog sich X.________ einen Bruch des linken Fussgelenks zu. Der Heilungsprozess erwies sich als sehr langwierig. 
B. 
Das gegen A.Y.________ wegen Übertretung von Vorschriften des Strassenverkehrsrechts eingeleitete Strafverfahren wurde mit Verfügung des Untersuchungsamts Gossau, Jugendanwaltschaft, vom 14. November 2001 eingestellt. Das Verhalten der Inlineskaterin könne nicht unter eine Strafbestimmung des Strassenverkehrsrechts subsumiert werden. X.________ sei am 25. Juni 2001 darauf aufmerksam gemacht worden, dass er binnen drei Monaten einen Strafantrag gegen die Unfallverursacherin stellen könne. Er habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Die Verfügung betreffend Aufhebung des Strafverfahrens wurde X.________ nicht mitgeteilt. 
C. 
Nachdem die Verfahrenseinstellung X.________ auf dessen Verlangen am 25. Juli 2002 mitgeteilt worden war, gelangte er mit Beschwerde vom 29. Juli 2002 an den Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Er bemängelte einerseits den Umstand, dass er auf seine Rechte als Opfer, insbesondere auf die Beratungsstelle der Opferhilfe gemäss Art. 3 OHG, nicht hingewiesen worden war. In materieller Hinsicht sei keineswegs klar, ob A.Y.________ nicht zumindest eine Verkehrsregelwidrigkeit begangen habe. Sie habe ohne nach hinten zu sehen von der linken auf die rechte Strassenseite gewechselt. Zuvor habe sie das Vertrauen geschaffen, dass sie X.________ in der Mitte werde passieren lassen. 
Der Präsident der Anklagekammer wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. März 2003 ab. Er erwog unter anderem, A.Y.________ habe sich auf einer zum Zweck des Inlineskatens gesicherten Strassenstrecke befunden, während die übrigen Verkehrsteilnehmer auf diesen besonderen Umstand ausreichend aufmerksam gemacht worden seien. A.Y.________ habe grundsätzlich davon ausgehen können, ihre sportliche Betätigung ungestört von übrigen Verkehrsteilnehmern ausüben zu können. Der Beschwerdeführer seinerseits bestreite nicht, die Signalisation zur Kenntnis genommen zu haben. 
D. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. April 2003 gelangt X.________ ans Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er macht unter anderem geltend, er sei von einer Feldstrasse in die Degenaustrasse eingebogen, womit er die an beiden Enden der Strasse angebrachten Signale nicht habe sehen können. Damit sei der Sachverhalt insoweit willkürlich festgestellt. Ausserdem seien die einschlägigen Vorschriften des Strassenverkehrsrechts in krasser Weise unberücksichtigt geblieben. 
Die private Beschwerdegegnerin schliesst auf Nichteintreten. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Signalisation nicht gesehen haben sollte, habe er doch die vielen Inlineskater bemerkt. Damit sei für ihn ersichtlich gewesen, dass es sich um einen Anlass mit Jugendlichen handle. Der Präsident der Anklagekammer hat demgegenüber unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen). 
1.1 Nach Art. 88 OG ist das Recht zur Beschwerdeführung unter anderem bezüglich solcher Rechtsverletzungen gegeben, die Private durch sie persönlich treffende Entscheide erlitten haben. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) kann sich das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG auf besondere Legitimationsvoraussetzungen berufen. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass sich das Rechtsmittel gegen die Einstellung eines Strafverfahrens richtet (BGE 126 I 97 E. 1a S. 99; 120 Ia 101 E. 2a S. 104 f.). Insbesondere kann das Opfer mit staatsrechtlicher Beschwerde rügen, die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen erweise sich wegen Verletzung des Willkürverbots als verfassungswidrig (BGE 120 Ia 157 E. 2c S. 161 f.). Zudem kann sich der angefochtene Entscheid auf die Zivilansprüche des Beschwerdeführers auswirken. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass das Opfer bis dahin im Strafverfahren Zivilforderungen geltend gemacht hat (BGE 120 Ia 101 E. 2b S. 106; vgl. zur Nichtigkeitsbeschwerde BGE 120 IV 44 E. 4a S. 52 f.). Demnach ist der Beschwerdeführer zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. 
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Präsident habe den Begriff der Fahrlässigkeit gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB verkannt und darum in willkürlicher Weise die Sorgfaltspflichtverletzung der Schülerin verneint. Die Inline-Skaterin habe auch das Vertrauensprinzip im Strassenverkehr verletzt. Sie habe, nachdem der Beschwerdeführer durch Zuruf auf sich aufmerksam gemacht habe, gewusst, dass ein Radfahrer herannahe. Die einschlägigen Vorschriften des Strassenverkehrsrechts (Art. 26 SVG und Art. 50a Abs. 2 VRV) seien in krasser Weise unberücksichtigt geblieben. Diese Rügen betreffend die Anwendung von materiellen Normen des Bundesstrafrechts sind indessen mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen (Art. 269 BStP). Aufgrund der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 126 I 97 E. 1c S. 101). Wählt eine anwaltlich vertretene Partei ausdrücklich ein bestimmtes Rechtsmittel, fällt nach der Praxis des Kassationshofs dessen Umdeutung ausser Betracht (Urteil 6S.223/2003 vom 20. Juni 2003, E. 2). Demnach ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob sich die im angefochtenen Entscheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verfassungsrechtlich halten lassen. 
1.3 Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge auf neue tatsächliche Behauptungen. Vorbringen, zu denen erst die Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt, sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde im Sinne einer Ausnahme zulässig (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357; 99 Ia 113 E. 4a S. 122). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner an den Präsidenten der Anklagekammer gerichteten Beschwerde nicht geltend gemacht, er habe die Signalisation nicht sehen können. Allerdings war in der Aufhebungsverfügung der Jugendanwaltschaft auch nicht das Gegenteil behauptet worden. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann aber letztlich offen bleiben, ob die genannte Tatsachenbehauptung trotz des im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich geltenden Novenverbots zulässig ist. 
2. 
Im angefochtenen Entscheid ist festgehalten worden, der Beschwerdeführer bestreite nicht, die Signalisation des Inlineanlasses der Oberstufe Gossau zur Kenntnis genommen zu haben. Der Beschwerdeführer wirft dem Präsidenten der Anklagekammer vor, den massgeblichen Sachverhalt insoweit willkürlich festgestellt zu haben. 
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 127 I 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen). 
 
Willkür in der Tatsachenfeststellung ist nicht nur gegeben, wenn entscheiderhebliche tatsächliche Feststellungen offensichtlich falsch sind. Ebenso unhaltbar ist es, wenn eine Behörde Sachverhaltselementen Rechnung trägt, die keinerlei Bedeutung haben, oder entscheidende Tatsachen ausser Acht lässt (BGE 100 Ia 305 E. 3b S. 307). Weitere Hinweise lassen sich aus den Regeln zur Bindung des Bundesgerichts an die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Behörden im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde gewinnen. Demnach prüft das Bundesgericht den Sachverhalt betreffende Rügen darauf hin, ob die Vorinstanz diesen in Verletzung der rechtsstaatlichen Mindestanforderungen offensichtlich unvollständig oder unrichtig, somit willkürlich festgestellt hat (BGE 118 Ia 394 E. 2c S. 397; 105 Ia 190 E. 2a S. 190 f. mit Hinweisen). 
2.2 Der Präsident der Anklagekammer hat zum Sachverhalt ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe sich auf einem gut signalisierten Rundkurs befunden, welcher durch die zuständige Person der Polizei korrekt angemeldet worden war. Demnach habe sie sich auf einer zum Zweck des Inlineskatens gesicherten Strassenstrecke aufgehalten, während die übrigen Verkehrsteilnehmer auf diesen besonderen Umstand ausreichend aufmerksam gemacht worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe somit grundsätzlich davon ausgehen können, ihre sportliche Betätigung ungestört von übrigen Verkehrsteilnehmern auszuüben. Der Beschwerdeführer seinerseits bestreite nicht, die Signalisation zur Kenntnis genommen zu haben. Diese deutliche Signalisation sowie die Tatsache, dass er ein Überholmanöver habe durchführen wollen, habe insbesondere ihn und nicht die Beschwerdegegnerin zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet. Der Seitenwechsel der Beschwerdeführerin möge unglücklich gewesen sein, stelle jedoch aufgrund der konkreten Umstände keine Fahrlässigkeit dar. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl aus der Befragung des verantwortlichen Lehrers als auch aus dem Unfallrapport der Kantonspolizei vom 30. Juni 2001 gehe hervor, dass die Degenauerstrasse zur Absicherung beidseits, d.h. an deren Anfang und Ende, signalisiert gewesen sei. Da der Beschwerdeführer auf einer Feldstrasse zur Degenauerstrasse gefahren und dort nach rechts Richtung Niederwil abgebogen sei, habe er die erwähnte Signalisation natürlich nicht sehen können. 
2.3 Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit seinem Mountainbike aus einer Feldstrasse auf die Degenauerstrasse eingebogen. Dies entspricht den Angaben des Beschwerdeführers, wie sie im Unfallrapport vermerkt sind. Dort ist auch die Feststellung enthalten, die Degenauerstrasse sei beidseits mit einem Signal "Andere Gefahren" mit dem Zusatz "Inline Skater" signalisiert gewesen. Damit sei einer Vorgabe der Polizei entsprochen worden. Mit dieser Darstellung wiederum stimmt die Aussage des verantwortlichen Lehrers überein, der dazu angegeben hat, er habe die Strasse beidseits signalisieren und mit je einer Person besetzen müssen. Damit erscheint eher wahrscheinlich, dass an jener Stelle, an welcher die Feldstrasse in die Degenauerstrasse mündet, keine Signalisation angebracht worden ist. Dies kann aber offen bleiben, da sich dadurch der für den Straffall A.Y.________ massgebliche Sachverhalt - und nur dieser ist entscheiderheblich gewesen - nicht anders darstellt. Denn einzig wesentlich ist, dass der Rundkurs gut signalisiert gewesen ist. Diese Feststellung würde sich selbst dann nicht als geradezu willkürlich erweisen, wenn bei der Einmündung der vom Beschwerdeführer benützten Feldstrasse keine Signalisation angebracht worden wäre. Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin davon ausgehen dürfen, sie befinde sich auf einer zum Zweck des Inlineskatens gesicherten Strassenstrecke. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer zugrunde gelegte Sachverhalt nichts. Für den Straffall A.Y.________ ebenfalls nicht massgebend ist die im angefochtenen Entscheid getroffene Beurteilung, die deutliche Signalisation habe den Beschwerdeführer zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet. Demnach kann auch offen bleiben, welche Bedeutung dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerdegegnerin zukommt, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls die vielen Inlineskater bemerkt haben müsse. 
3. 
Zusammenfassend erweisen sich die im angefochtenen Entscheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als willkürfrei, soweit sie im Strafverfahren in Sachen A.Y.________ entscheiderheblich gewesen sind. Alle übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Frage, ob der Präsident der Anklagekammer zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Beschwerdegegnerin könne aufgrund der Umstände kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Für derartige Rügen ist aber die staatsrechtliche Beschwerde, wie dargelegt (E. 1.2 hiervor), nicht gegeben. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diesem kann auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 159 Abs. 2 OG). Da die Beschwerdegegnerin weder anwaltlich vertreten ist noch besondere Aufwendungen ersichtlich sind, hat sie ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteikostenersatz. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsamt Gossau, Jugendanwaltschaft, und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. August 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: