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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.98/2002 /pai 
 
Urteil vom 13. März 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Krauskopf. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen, 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, II. Abteilung, Fünfeckpalast, Postfach 161, 9043 Trogen. 
 
Gegenstand 
Verwarnung nach Art. 16 Abs. 2 SVG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden, II. Abteilung, vom 24. April 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 25. Juni 2001 um 9 Uhr 20 fuhr X.________ (geb. 1968) mit seinem Lastwagen in Basel von der Klybeckstrasse her auf die Dreirosenbrücke in Richtung Voltastrasse. Da in gleicher Fahrtrichtung der Verkehr aus dem Horburgtunnel über eine Rampe auf die rechte Brückenfahrbahn geleitet wurde, befand er sich auf dem linken Fahrstreifen. Ungefähr 100 m nach dem Zusammenschluss der beiden Fahrbahnen war der linke Fahrstreifen wegen einer Baustelle aufgehoben. Rund 50 Meter vor dem Spurabbau war diese Situation angezeigt. X.________ stellte den rechten Blinker und vergewisserte sich durch einen Blick in den rechten Aussenspiegel, dass die Fahrbahn frei war. Als er bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h auf den rechten Fahrstreifen überwechselte, stiess er mit dem rechten Stossbalkenende seines Lastwagens gegen die hintere linke Seite eines Personenwagens. Dieser geriet durch den Aufprall auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem entgegenkommenden Sattelmotorfahrzeug zusammenstiess. 
B. 
Der Strafbefehlsrichter des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 25. Juli 2001 in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1, Art. 31 Abs. 1 Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 350.--. 
C. 
Am 21. August 2001 sprach die Verwaltungspolizei von Appenzell Ausserrhoden gegen X.________ eine Verwarnung aus wegen schuldhafter Verkehrsgefährdung, Nichtgewährens des Vortrittsrechts beim Fahrstreifenwechsel sowie mangelnder Aufmerksamkeit. 
 
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden wies den dagegen erhobenen Rekurs von X.________ am 29. November 2001 ab. 
 
Am 24. April 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Beschwerde von X.________ ebenfalls ab. 
D. 
X.________ führt eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Verwaltungspolizei, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion und das Urteil des Verwaltungsgerichts seien aufzuheben, und es sei von jeglicher Administrativmassnahme abzusehen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden verzichtet auf Gegenbemerkungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens gerügt sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (BGE 122 IV 8 E. 2a S. 12). 
Letztinstanzliche kantonale Entscheide, die gestützt auf den Zweiten Titel des SVG getroffen werden, unterliegen (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen) der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG). Nur das letztinstanzliche kantonale Urteil bildet Anfechtungsobjekt (Art. 98 lit. g OG). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Verwaltungspolizei und den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion wendet, kann daher auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend sowie eine darauf beruhende offensichtlich unvollständige Sachverhaltsdarstellung. Indem das Verwaltungsgericht seinem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht folgte, sei es zur irrigen Annahme gelangt, es habe sich um eine unproblematische Einspurstrecke gehandelt. Die "entsprechenden tatsächlichen Feststellungen, die sich nur auf einen Plan und die Erfahrungen von Autofahrern abstützen" seien offensichtlich unrichtig. 
2.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich untauglich sind. Der Richter kann ein Beweisbegehren abweisen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 125 I 127 E. 6b S. 133 ff.; 124 I 274 E. 5b S. 284 ff.; 121 I 306 E. 1b S. 308). Der Begriff der Willkür wurde in BGE 128 I 177 E. 21 S. 182 erneut dargelegt; es kann auf diesen Entscheid verwiesen werden. 
2.2 Bei der Sachverhaltsfeststellung stützt sich die Vorinstanz auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Plan und den Polizeirapport (act. 23). Beim Plan handelt es sich um den vom Tiefbauamt des Baudepartements des Kantons Basel-Stadt errichteten Situationsplan, der den provisorischen Anschluss an die Dreirosenbrücke während der Bauarbeiten detailliert beschreibt. Der Polizeirapport enthält ergänzende Angaben zu den konkreten Verhältnissen am Unfalltag. Die Feststellung der Vorinstanz, die Brücke sei gerade und eben und die letzten 90 Meter vor der Verengung seien zwischen den zwei Fahrbahnen niveaugleich und nur durch eine unterbrochene Leitlinie getrennt, stimmt mit dem Plan und den im Polizeibericht festgehaltenen Angaben überein. Ebenso ist aus dem Plan ersichtlich, dass die Baustelle im Bereich der Klybeckstrasse angegeben war und der Spurabbau rund 50 Meter zuvor signalisiert war. Da sich die örtlichen Gegebenheiten in ausreichender Klarheit aus dem Plan und dem Polizeirapport ergeben, war die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Augenschein würde an den obigen Feststellungen nichts ändern, nicht willkürlich. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Augenschein in massgeblicher Weise zusätzliche Erkenntnisse über die lokalen Verhältnisse hätte verschaffen können. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Qualifikation der Einspurstrecke durch das Verwaltungsgericht als unproblematisch wendet, macht er damit geltend, es treffe ihn wegen der örtlichen Verhältnisse nur ein sehr geringer Schuldvorwurf. Diese Frage wird hiernach behandelt. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt die Annahme des Verwaltungsgerichts, er hätte einen Sicherheitshalt einlegen müssen. Diese Annahme sei praxisfern und könnte bei dem dichten Verkehr, der auf der Dreirosenbrücke herrsche, dazu führen, dass angehaltene Lastwagen sich nicht mehr oder nur mittels riskanten Manövern in den Verkehr einfügen könnten. Er sei während 12 Jahren als Berufschauffeur unfallfrei gefahren, was belege, dass er beim Fahren stets die erforderliche Sorgfalt walten lasse. Schliesslich sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, da eine Busse ausgesprochen worden sei, müsse zwangsmässig eine Administrativmassnahme verhängt werden. Diese dürfe jedenfalls nicht von der Höhe der Busse abhängen. 
3.1 Die Vorinstanz erwähnt die Richtlinien der Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden, wonach bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche eine Ordnungsbusse von weniger als Fr. 260.-- zur Folge haben, in der Regel auf eine Administrativmassnahme verzichtet werden könne. Sie zieht dieses Beispiel heran im Zusammenhang mit den allgemeinen Überlegungen zu den besonders leichten Fällen, bei denen auf eine Massnahme verzichtet werden könne. Solche Richtlinien dienen dem Richter als Orientierungshilfe, ohne ihn zu binden und daran zu hindern, seine Überzeugung zur angemessenen Massnahme frei gewinnen und begründen zu können (vgl. BGE 118 IV 14 E. 2 S. 16). Vorliegend stützt sich denn das Verwaltungsgericht auch nicht auf diese Richtlinien, um das Vorliegen eines besonders leichten Falles zu verneinen. Es legt vielmehr dar, weshalb einerseits das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren sei und anderseits kein besonders leichter Fall vorliege. Es erwähnt das Strafurteil - an welches es im Übrigen vorliegend nicht gebunden ist (vgl. BGE 128 II 139 E. 1b S. 141; 124 II 103 E. 1c/bb S. 106) - nur insofern, als es feststellt, der Strafrichter habe mit einer Busse von Fr. 350.--, die über dem Rahmen einer blossen Ordnungsbusse liege (vgl. Art. 1 Abs. 2 Ordnungsbussengesetz, SR 741.03), das Verschulden ähnlich bewertet wie es selber. Dass die Höhe der Busse bei der Beurteilung des Verschuldens und der auszusprechenden Massnahme entscheidend gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. 
3.2 
3.2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet somit den besonders leichten (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG; keine Administrativmassnahme), den leichten (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), den mittelschweren (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Ob der Fall leicht ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist. Folglich kann selbst bei einer schweren Verkehrsgefährdung, die durch eine bloss geringfügige Unachtsamkeit und entsprechend geringem Verschulden hervorgerufen wurde, ein leichter Fall gegeben sein. Kann das Verschulden nicht mehr als leicht qualifiziert werden, ist die Annahme eines leichten Falles selbst dann ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker über einen langjährigen ungetrübten Leumund verfügt. Weil es sich bei Art. 16 Abs. 2 SVG um eine Kann-Vorschrift handelt, ist schliesslich die Behörde verpflichtet, die vorgesehene Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen (BGE 128 II 282 E. 3.5 S. 283; 126 II 358 E. 1a S. 359; 125 II 561 E. 2b S. 567). 
3.2.2 Das Strassenverkehrsgesetz regelt die Pflichten der Verkehrsteilnehmer bei Vereinigung von zwei auf gleicher Fahrbahn nebeneinander bestehenden Geradeausspuren nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung ist das Einfügen in die weitergeführte Fahrspur weder ein Wechsel des Fahrstreifens im Sinne von Art. 34 Abs. 3 oder Art. 44 Abs. 1 SVG noch ein Einspuren gemäss Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV. Die Fahrzeuge auf beiden Streifen sind gleichberechtigt. Fahrzeuge, die sich noch nicht eingegliedert haben, müssen jedoch auf die übrigen Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen, ihre Geschwindigkeit den veränderten Verhältnissen anpassen und gegebenenfalls erheblich herabsetzen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Die auf der aufzuhebenden Fahrspur verbleibenden Fahrzeuglenker müssen sich bis zum Ende der Spur auf die Eingliederung in die andere Fahrspur konzentrieren und dürfen dabei andere Fahrzeuge nicht behindern (BGE 124 IV 219 E. 3a und b S. 221 f.; 96 IV 124 E. 1 S. 128 f.). 
3.2.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeuglenker sich im Verkehr so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Das verlangte Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Tageszeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225 E. 2b S. 228; 120 IV 63 E. 2a S. 65). 
3.2.4 Beim Phänomen des sichttoten Winkels handelt es sich um einen in der Bauart des Fahrzeugs liegenden Faktor, den der Fahrzeuglenker grundsätzlich von vornherein in Rechnung zu stellen hat. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung verschiedentlich festgehalten, es gehe nicht an, das Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer abzuwälzen. Der Fahrzeuglenker muss den dem sichttoten Winkel innewohnenden Gefahren im Sinne einer vorausschauenden Vorsicht besondere Aufmerksamkeit schenken und das Verkehrsgeschehen im Hinblick auf sein beabsichtigtes Fahrmanöver beobachten. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann dem Lastwagenlenker nur dann nicht zur Last gelegt werden, wenn sich mit Sicherheit ausschliessen lässt, dass er auch bei Aufwendung aller gehörigen und zumutbaren Vorsicht einen im sichttoten Bereich seines Fahrzeugs verborgenen anderen Verkehrsteilnehmer hätte erkennen können und er mit einem solchen aufgrund der konkreten Umstände auch nicht hätte rechnen müssen (BGE 127 IV 34 E. 3b S. 40 mit Hinweisen). 
3.3 Die Vorinstanz hält fest, angesichts des von einem Lastwagen ausgehenden Gefährdungspotentials sei der Massstab der anzuwendenden Sorgfalt besonders hoch. Nur in komplexen Situationen, wo der Lastwagenfahrer seine Aufmerksamkeit bereits auf mehrere Stellen zu richten habe, könne anderen Stellen eine geringere Aufmerksamkeit zugewandt werden. Vorliegend habe sich das Hauptaugenmerk des Beschwerdeführers gerade auf die möglichen sich im sichttoten Winkel befindenden Fahrzeuge richten müssen. Als Berufschauffeur habe er sich ganz besonders des Problems des sichttoten Winkels bewusst sein müssen. Zu dessen Überwindung hätte es genügt, wenn er unter Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs seine Fahrt vor dem Fahrstreifenwechsel verlangsamt und nötigenfalls am Ende der linken Spur kurz angehalten hätte, bis die rechte Spur mit Sicherheit frei gewesen wäre. An der fraglichen Stelle sei der Verkehr übersichtlich gewesen. Ein momentaner Halt vor einer Baustelle würde den Verkehr keinesfalls stilllegen, sondern gehöre zu den Pflichten eines Fahrzeuglenkers, seine Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Im Namen des Verkehrsflusses könnten Unfälle wie der vorliegende nicht in Kauf genommen werden. Das fahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers sei weder als minimal noch als vernachlässigbar, sondern (gerade noch) als leicht zu qualifizieren. 
3.4 Das Verwaltungsgericht wirft dem Beschwerdeführer zu Recht vor, seine Fahrt nicht noch mehr verlangsamt und nötigenfalls am Ende der linken Spur angehalten zu haben. Auf einer Brücke, wo die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt und ein Spurabbau wegen einer angezeigten Baustelle vorgenommen wird, ist eine Geschwindigkeitsverminderung und nötigenfalls ein Halt nichts Aussergewöhnliches. Diese Massnahme ist im Gegenteil geeignet, den sichttoten Winkel gefahrlos zu überwinden. Indem der Beschwerdeführer auf die rechte Spur wechselte, ohne durch eine angemessene Geschwindigkeitsanpassung den sichttoten Winkel auszuloten, hat er nicht alle zumutbaren Vorsichtsmassnahmen getroffen. Das Verwaltungsgericht hat somit zu Recht angenommen, der Beschwerdeführer sei seiner Vorsichtspflicht nicht genügend nachgekommen. 
 
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Berufschauffeur ist und die Problematik des sichttoten Winkels daher besonders gut zu kennen hat, wiegt sein Verschulden entgegen dessen Auffassung nicht besonders leicht. Die Frage, ob sein Verschulden nicht gar als mittelschwer zu bewerten ist, kann offen bleiben, da das Bundesgericht auf Beschwerde des Betroffenen hin eine Administrativmassnahme des Strassenverkehrsgesetzes nicht zu dessen Ungunsten verändern kann (Art. 114 Abs. 1 OG). Von einem besonders leichten Fall kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Die Beschwerde ist unbegründet. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, II. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. März 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: