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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_28/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Januar 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 23. November 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (Kosovare, 1974) reiste 1995 illegal in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt; A.________ wurde allerdings vorläufig aufgenommen. Nach Widerruf der vorläufigen Aufnahme wurde er 2000 ausgeschafft. 2003 reiste er wiederum in die Schweiz ein. Auf sein zweites Asylgesuch wurde nicht eingetreten, und er wurde wiederum ausgeschafft. 2004 heiratete er eine Schweizerin (1965), weshalb er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Diese Ehe wurde am 7. Oktober 2008 geschieden. Am 18. Januar 2011 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________s Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel waren erfolglos. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (Urteil 2C_203/2012 vom 5. März 2012). 
Am 18. Juli 2012 heiratete A.________ in seiner Heimat eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau. Das Familiennachzugsgesuch wurde zunächst abgewiesen. Nach gutgeheissenem Rekurs reiste er am 3. Mai 2014 in die Schweiz ein; die Aufenthaltsbewilligung war bis 2. Mai 2015 gültig. Im Rahmen von behördlichen Nachforschungen gab die Ehefrau an, den Haushalt im November 2014 verlassen zu haben. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 wies das Migrationsamt A.________s Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Die Rechtsmittel dagegen waren erfolglos (zuletzt Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2015). 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2015 (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario) ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird. Auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Wegweisung ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. 
 
2.1. Nach Art. 43 Abs. 1 AuG (SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte von einer Person mit einer Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Der Anspruch setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen entsprechenden Ehewillen voraus (Urteil 2C_820/2010 vom 5. April 2011 E. 3.3; dazu auch THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. (Hrsg.), Jahrbuch des Migrationsrecht, 2013, S. 31 ff., 48 ff.). Mangelt es vorliegend am Ehewillen der Ehegattin, wie die Vorinstanz gestützt auf deren Aussage willkürfrei feststellen konnte, können abweichende Aussagen Dritter daran nichts ändern. Ob der Beschwerdeführer an der Ehe festhält, ist unbeachtlich; der Ehewille der Ehegattin kann nicht "erzwungen" werden. Diesbezüglich sind die impliziten Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Anwalts bedenklich.  
Abwegig ist auch die Auffassung, dass die Aussage der Ehegattin nicht verwertbar wäre, weil die Befragung im Rahmen eines Verdachts auf Scheinehe ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. Zum einen handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, an einer Ehe festzuhalten oder nicht. Zum anderen ist die Frage des Zusammenwohnens und dem daraus abgeleiteten Familiennachzug eine verwaltungsrechtliche Fragestellung; für das Verfahren (einschliesslich das Beweisverfahren) gilt, was die Vorinstanz ausgeführt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG). Wie es sich in einem Strafverfahren verhält, kann hier offengelassen werden. 
 
2.2. Fehlt es am Ehewillen, ist es auch unbeachtlich, ob Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens (Art. 49 AuG) bestehen. In Bezug auf wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG kann ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass