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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.99/2006 /bnm 
 
Urteil vom 27. Juni 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________ (Ehefrau), 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehemann), 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher, 
Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, Postfach 449, 6460 Altdorf UR. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Eheschutz), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 28. Oktober 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Entscheid vom 4. Mai 2005 hob das Landgerichtspräsidium Uri den gemeinsamen Haushalt der Eheleute X.________ (Ehefrau) und Y.________ (Ehemann) im Rahmen von Eheschutzmassnahmen für unbestimmte Zeit auf und stellte den gemeinsamen Sohn der Parteien, Z.________ (geb. 1993), unter die Obhut des Ehemannes, die gemeinsame Tochter W.________ (geb. 1996) unter jene der Ehefrau. Ferner räumte es beiden Parteien je ein Besuchs- und Ferienrecht zu Gunsten des nicht in ihrer Obhut stehenden Kindes ein und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau einen Kinderunterhalt von Fr. 800.-- pro Monat zuzüglich Kinderzulagen zu entrichten und ihr überdies monatlich einen ehelichen Unterhalt von Fr. 2'400.-- vom 20. Februar 2004 bis 31. Mai 2005 und von Fr. 900.-- ab dem 1. Juni 2005 zu bezahlen. 
B. 
Den von der Ehefrau gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 28. Oktober 2005 ab. Es hielt sowohl die getrennte Obhut über die Kinder und die Zuweisung der Obhut über Z.________ an den Ehemann, als auch Höhe und Dauer der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge für Rechtens. 
C. 
Die Ehefrau führt staatsrechtliche Beschwerde im Wesentlichen mit dem Begehren, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Der Ehemann schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
D. 
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Verfügung vom 8. März 2006 nicht entsprochen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, welcher nicht mit Berufung beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 86 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 127 III 474). Insoweit ist auf sie einzutreten. Als unzulässig erweist sich der Verweis auf die Begründung kantonaler Rechtsschriften oder auf kantonale Aktenstücke, hat doch die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten zu sein (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 129 I 120 E. 2.1 S. 120). 
2. 
Strittig ist zur Hauptsache die Zuteilung der Obhut über den Sohn Z.________. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, seinen Entscheid nicht begründet und damit die Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie die Art. 8 und 9 BV verletzt zu haben. Das Obergericht repetiere einfach die Schlussfolgerungen des eingeholten Gutachtens des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) vom 10. September 2004 und schliesse mit der Formel, dessen Schlussfolgerungen seien überzeugend und nachvollziehbar. Bereits die erste Instanz sei auf die in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2006 gemachten Einwendungen gegen das Gutachten überhaupt nicht eingegangen und auch das Obergericht habe sich trotz entsprechender Rüge nicht damit auseinandergesetzt. In der vorgenannten Stellungnahme, aber auch in den Plädoyernotizen vor erster Instanz vom 21. März 2005 und insbesondere in der Rekursschrift vom 30. Mai 2005 habe die Beschwerdeführerin unter Angabe entsprechender Beweismittel dargelegt, dass das Gutachten nicht schlüssig sei und sich mit den betreffend die Unfähigkeit zur Kindererziehung und den unseriösen Lebenswandel (Alkoholsucht und Cannabiskonsum) des Beschwerdegegners genannten Tatsachen und den dazu offerierten Beweismitteln nicht auseinandersetze; desgleichen habe sie in den Plädoyernotizen eine Reihe von Tatbeständen mit entsprechenden Beweismitteln vorgetragen, welche die Unfähigkeit des Beschwerdegegners zur Kindererziehung manifestierten. Die erste Instanz habe lediglich darauf hingewiesen, dass sie über keinen Erkennungsdienst verfüge, und habe die Vorbringen in Missachtung der Offizialmaxime einfach nur zur Kenntnis genommen. 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Berufung auf Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 8 und 9 BV kommt in diesem Zusammenhang keine selbstständige Bedeutung zu, weshalb die Prüfung ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV erfolgt. 
2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 106 Ia 161 E. 2b; 127 I 54 E. 2b). 
 
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinander setzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen). 
2.3 Das Obergericht verweist auf das erstinstanzliche Urteil sowie das Gutachten des KJPD vom 10. September 2004, dessen Schlussfolgerungen es als überzeugend erachtet, und hebt hervor, dass das Gutachten professionell, ausführlich und umfangreich gestaltet sei und insbesondere die von der Beschwerdeführerin gerügte Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners untersucht habe. Aufgrund der Gutachterinnen seien grundsätzlich beide Eltern fähig, den Sohn Z.________ zu betreuen und zu erziehen. Der Anwalt der Beschwerdeführerin wies unter anderem in den erstinstanzlichen Plädoyernotizen auf die Problematik des übermässigen Alkoholkonsums und des Drogenkonsums des Beschwerdegegners hin und beantragte dazu die Einvernahme verschiedener Zeugen und als weitere Beweisvorkehr, den Beschwerdegegner einem Drogentest zu unterziehen. Vor Obergericht beanstandete er, dass die beantragten Zeugen nicht einvernommen worden seien; sodann verlangte er den Beizug der Akten des ASSV bezüglich des Strafverfahrens wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie mit Blick auf den Alkoholkonsum des Beschwerdegegners die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über dessen Eignung zur Kindererziehung. Der angefochtene Entscheid äussert sich nicht zum Drogenkonsum des Beschwerdegegners bzw. zu dessen Alkoholproblem, sondern lässt es mit einem Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid und das Gutachten bewenden. Im erstinstanzlichen Entscheid heisst es dazu, dass zwar der Alkoholkonsum des Beschwerdegegners problematisch sei, die erste Instanz aber über keinen Erkennungsdienst verfüge, so dass die Beobachtungen der Beschwerdeführerin bezüglich des übermässigen Alkoholkonsums nur zur Kenntnis genommen werden könnten. Da der Beschwerdegegner laut einem Schreiben der Erziehungsbeiständin vom 1. April 2005 sein Konsumverhalten gegenüber den Kindern im Griff zu haben scheine, sei eine Zuweisung der Obhut über Z.________ an den Beschwerdegegner vertretbar. Hinsichtlich des Cannabiskonsums fehlt jeglicher Hinweis und jede Auseinandersetzung mit dieser Problematik. Was die verlangten Beweisanträge anbelangt, ist der Beizug der Akten des ASSV und die Erstellung eines neuen Gutachtens unter Hinweis auf das vor Obergericht geltende Novenverbot abgewiesen worden (E. 2a). Zu den übrigen Beweisanträgen aber kann dem Entscheid ebenso wenig etwas entnommen werden, wie zur grundsätzlichen Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten des KJPD. Diesbezüglich beschränkt sich der Entscheid z.B. auf den allgemeinen Hinweis, dieses sei professionell, ausführlich, umfangreich und die Schlussfolgerungen seien überzeugend dargelegt und nachvollziehbar. Das Gutachten äussert sich mit Bezug auf das Suchtverhalten des Beschwerdegegners nur sehr oberflächlich. So wird der Alkohol- und Cannabiskonsum des Vaters zwar als wenig günstig bewertet und betont, beim Sohn Z.________ hätten noch keine negativen Auswirkungen beobachtet werden können; der Vater stelle zudem in Aussicht, den Alkoholkonsum zu reduzieren (Gutachten S. 29 Mitte). Diese blosse Absichtserklärung reicht nicht aus, um die Erziehungsfähigkeit des Vaters vorbehaltlos zu bejahen (vgl. S. 31 des Gutachtens). Der Antrag, Z.________ dem Vater zuzuteilen, wird denn auch bloss mit der klaren Willensäusserung von Z.________, beim Vater bleiben zu wollen, und mit der starken Verwurzelung im angestammten Umfeld begründet (Gutachten S. 31). Indem das Obergericht angesichts der anerkannten Suchtproblematik des Beschwerdegegners, welcher keine Anstrengungen zu unternehmen scheint, um von der Sucht wegzukommen, und angesichts der aufgezeigten Unzulänglichkeiten des Gutachtens überhaupt nicht auf die daran geübte Kritik der Beschwerdeführerin eingegangen ist und sich auch nicht zur Weigerung der ersten Instanz äussert, die beantragten Beweise zur Frage der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners abzunehmen, hat es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Insoweit erweist sich sein Entscheid als mit der Verfassung nicht vereinbar. 
3. 
Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge und die Dauer des ihr persönlich zu entrichtenden Unterhaltsbeitrages macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner habe sein Einkommen wegen seiner Alkoholsucht vermindert, was im Rahmen der Ermittlung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürfe. Des weiteren seien die Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners nicht abgeklärt worden. Er wohne in einer teuren Attika-Wohnung und versteure über Fr. 400'000.-- Vermögen. Die Beschwerdeführerin werde rückwirkend ab 1. Juni 2005 lediglich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- pro Monat zugesprochen, obwohl sie unbestrittenermassen die Sprache nicht gut verstehe, keine Ausbildung genossen habe und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage auf längere Zeit kein Einkommen verdienen werde. Das Obergericht wäre verpflichtet gewesen, die in der Rekursschrift erwähnten Beweismittel abzunehmen. Statt dessen verweise es auf allgemeine Rechtsprinzipien, ohne die konkrete Situation abzuklären. 
 
Die Beschwerdeführerin hat zwar im kantonalen Rekurs behauptet, dass der Beschwerdegegner sein Einkommen aufgrund seiner Alkoholsucht vermindert habe. Allerdings hat sie keine Beweise angeboten oder beantragt. Indem es angesichts dieser Umstände keine der blossen Behauptung der Beschwerdeführerin entsprechenden Feststellungen getroffen hat, ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen. Im Weiteren hat das Obergericht auf das erstinstanzliche Verfahren verwiesen, welches den anhand der greifbaren Beweise ermittelten Wertschriften- und Liegenschaftsertrag berücksichtigt hat. Inwiefern die erste Instanz oder gar das Obergericht im Rahmen des summarischen Verfahrens, welches kein weitläufiges Beweisverfahren kennt und in dem der Sachverhalt lediglich glaubhaft zu machen ist (Bräm/Hasenböhler Zürcher Kommentar, N. 76 zu Art. 163 ZGB; vgl. auch Hohl, la réalisation du droit et les procédures rapides, Freiburg 1994, S. 155 N. 485; BGE 126 III 257 E. 4b S. 260), verpflichtet gewesen wäre, weitere Beweise abzunehmen, wird nicht rechtsgenüglich erörtert. Ebenso wenig wird substanziiert dargelegt, dass allfällige Beweisanträge frist- und formgerecht gestellt worden sind. Sodann haben beide Instanzen dafürgehalten, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Alters, ihrer Gesundheit, der finanziellen Situation, der Tatsache, dass sie nur ein schulpflichtiges Kind zu betreuen hat, der Sprachkenntnisse, sodann unter Berücksichtigung der praktischen Berufserfahrung und der Arbeitsmarktlage im Gastgewerbe nach einer Trennungszeit von 15 Monaten ein beruflicher Wiedereinstieg zugemutet werden könne. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, erschöpft sich in einer gegenteiligen Ansicht und damit in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 109 Ia 217 E. 2b S. 226; 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). Nicht zu hören ist die Beschwerdegegnerin schliesslich, soweit sie dem Obergericht überhaupt rechtsgenüglich vorwirft, es habe (im obergerichtlichen Verfahren) offerierte Beweise nicht abgenommen. In diesem Verfahrensstadium gilt laut dem angefochtenen Entscheid das Novenverbot, welches neue Beweisanträge vor zweiter Instanz ausschliesst. Dass insoweit eine willkürliche Auslegung kantonalen Prozessrechts vorliegt, wird nicht rechtsgenüglich behauptet. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist hinsichtlich der Zuweisung der Obhut über den Sohn an den Beschwerdegegner aufzuheben, ebenso aufzuheben ist die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG) und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
5. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, zumal sich die Beschwerde nicht von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat und die Beschwerdeführerin als bedürftig gilt. Ihr ist ein amtlicher Rechtsanwalt beizugeben, welchem angesichts des Verfahrensausgangs ein reduziertes Honorar aus der Bundesgerichtskasse auszubezahlen ist (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 28. Oktober 2005 wird hinsichtlich der Zuweisung der Obhut über den Sohn Z.________ sowie der Kosten- und Entschädigungsregelung aufgehoben. 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Ihr wird Rechtsanwalt Walter Stöckli als Rechtsbeistand beigegeben. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil wird einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
4. 
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 
5. 
Rechtsanwalt Walter Stöckli wird ein reduziertes Honorar von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Juni 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: