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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_8/2023  
 
 
Urteil vom 5. September 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Mai 2023 (9C_211/2023 [Urteil VD.2022.123 VD.2022.124]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die A.________ GmbH erhob mit Eingaben vom 22. Mai 2020 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2020 betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2017. Nachdem die Steuerverwaltung der A.________ GmbH mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 eine letzte Frist zur Begründung der Einsprache bis zum 28. Februar 2021 gesetzt hatte und diese Frist unbenutzt verstrichen war, trat sie auf die Einsprache nicht ein. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A.________ GmbH am 18. Oktober 2021 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt. Da die A.________ GmbH die mit Schreiben vom 4. April 2022 festgesetzten Kostenvorschüsse von je Fr. 500.- innert der ihr gesetzten Frist nicht geleistet hatte, schrieb die Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde mit Verfügungen vom 9. Mai 2022 ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen ab. Die Rechtsmittel der A.________ GmbH hiergegen wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 19. Januar 2023 ab. 
Die A.________ GmbH gelangte mit Eingabe vom 15. März 2023 an das Bundesgericht. Dieses trat mit einzelrichterlichem Urteil 9C_211/2023 vom 23. Mai 2023 auf die Eingabe nicht ein, weil sie keine den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) genügende Begründung enthielt. 
 
2.  
Mit "Einsprache gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2023" vom 7. Juni 2023 wendet sich die A.________ GmbH erneut an das Bundesgericht. 
 
3.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die Gesuchstellerin hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 9F_7/2023 vom 3. Mai 2023 E. 1.1; 2F_3/2022 vom 19. Januar 2022 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3). 
 
4.  
Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe sinngemäss aus, sie habe gehofft, das Bundesgericht würde als höchste juristische Instanz der Schweiz für Gerechtigkeit sorgen. Es stimme nicht, dass sie im kantonalen Verfahren Fristen versäumt habe. Vielmehr habe sie jede Frist telefonisch "vereinbart" (wohl: verlängert); "Telefonnachweise" könnten bei der Swisscom nachbestellt werden. Überhaupt gehe es in ihrem Fall nicht nur um eine Frist, sondern auch um Gerechtigkeit. Sie sei Opfer von verschiedenen Firmen und Personen geworden, die ihre Buchhaltung manipuliert hätten. 
 
5.  
Die Gesuchstellerin beanstandet primär die Ungerechtigkeit, die ihr widerfahren sei. Einen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG nennt sie nicht. Damit kann auf ihr Gesuch von vornherein nicht eingetreten werden. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Begründung der Eingabe vom 15. März 2023 für offensichtlich ungenügend befunden hat, insbesondere weil die Behauptung der Gesuchstellerin, stets alle Fristen (wohl einschliesslich der relevanten Frist für den Kostenvorschuss vor der Steuerrekurskommission) eingehalten zu haben, völlig unsubstanziiert geblieben war (Urteil 9C_211/2023 vom 23. Mai 2023 E. 4). Das Revisionsverfahren ist nicht dazu da, der beschwerdeführenden Partei zu ermöglichen, ihre Fehler nachträglich noch zu korrigieren (Urteile 9F_7/2023 vom 3. Mai 2023 E. 1.1; 8F_16/2015 vom 13. November 2015 E. 1). Ohnehin nennt die Gesuchstellerin aber auch in ihrer neuen Eingabe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie den vorerwähnten Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt oder zumindest eine Fristverlängerung erhalten hätte und die kantonalen Instanzen das Verfahren zu Unrecht beendet hätten. 
 
6.  
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Kosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet, da kein Schriftenwechsel erfolgte und die Steuerverwaltung ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler