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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_11/2023  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Zug, 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
 
Politische Gemeinde X.________, 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Dezember 2023 (5D_226/2023 (Urteil BZ 2023 86)). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsöffnungsverfahren xxx ein. Am 2. August 2023 forderte das Kantonsgericht die Gesuchstellerin auf, innert zwanzig Tagen diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen bzw. Angaben dazu zu machen. Die Gesuchstellerin kam dieser Aufforderung innert Frist nicht nach. Mit Entscheid vom 5. September 2023 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab.  
Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2023 ab. 
Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. 
Mit Urteil 5D_226/2023 vom 14. Dezember 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es kam zum Schluss, die Beschwerde enthalte offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gesuchstellerin gehe nicht darauf ein, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit zur Einreichung weiterer Unterlagen auch bei Vorliegen eines vom Sozialamt unterzeichneten Budgets aus dem Umstand abgeleitet habe, dass die Gesuchstellerin Mitglied einer Erbengemeinschaft sei. Sie lege den Sachverhalt bloss aus ihrer Sicht dar, wenn sie geltend mache, das Sozialamt wisse um die unverteilte Erbschaft und leiste dennoch Sozialhilfe. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Rechtsöffnung gingen am Verfahrensthema vorbei, da ihr im angefochtenen Urteil keine Kosten im Zusammenhang mit der Rechtsöffnung auferlegt worden seien, sondern die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vor Kantonsgericht. Auch die vorgetragene Gehörsrüge gehe an der Sache vorbei, da die Gesuchstellerin nicht darlege, dass sie vor der Vorinstanz verlangt hätte, sich zur Hauptsache zu äussern, und weshalb das Obergericht dies überhaupt hätte tun dürfen. 
 
1.2. Die Gesuchstellerin ersucht um Revision des Urteils 5D_226/2023 vom 14. Dezember 2023. Gleichzeitig stellt sie ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Herrmann, der als Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das genannte Urteil gefällt hat, und gegen den mitwirkenden Gerichtsschreiber Zingg. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren.  
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch wurde verzichtet. 
 
2.  
Die Gesuchstellerin beantragt den Ausstand der am genannten Urteil mitwirkenden Gerichtspersonen der II. zivilrechtlichen Abteilung. 
Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Revisionsgesuch aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr wie bis anhin durch die II. zivilrechtliche Abteilung, sondern durch die I. zivilrechtliche Abteilung behandelt wird. Das Ausstandsgesuch, das sich gegen Gerichtspersonen der II. zivilrechtlichen Abteilung richtet, wird damit gegenstandslos. 
 
3.  
 
3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die Rechtsanwendung bzw. die rechtliche Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts im angefochtenen Urteil kann nicht mit Revision in Frage gestellt werden. Diese dient namentlich nicht dazu, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 4F_9/2023 vom 12. Januar 2023 E. 3; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022; 4F_13/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 1.3).  
Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leiden soll. Ansonsten ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Urteile 4F_9/2023 vom 12. Januar 2023 E. 3; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3; 4F_12/2012 vom 18. September 2012). 
 
3.2. Die Gesuchstellerin wiederholt ihre bereits im Beschwerdeverfahren ausgeführte Sicht zu den Prozessaussichten, zum Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, zu den Zuständigkeiten bei der Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen und zur Notwendigkeit der Einreichung von Unterlagen zur finanziellen Situation. Daraus leitet sie ab, gewisse Erwägungen des Bundesgerichts seien "irrelevant". Zudem entgegnet sie den "Vorwürfen" des Bundesgerichts und führt aus, inwiefern die Erwägungen unzutreffend seien und von der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis abweichen würden. Die Gesuchstellerin hält in ihrem Gesuch an den bereits im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen fest. Zusätzlich rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Bundesgericht " auf einen Teil der Rügen der Beschwerde vom 8. Dezember 2023 nicht einmal ansatzweise " eingegangen sei.  
 
3.3. Damit beruft sich die Gesuchstellerin nicht auf einen der gesetzlich abschliessend geregelten Revisionsgründe. Insbesondere nennt sie keine entscheiderheblichen Tatsachen oder Aktenstücke, die das Bundesgericht übersehen haben soll. Sie stützt sich einzig auf Ausführungen ihrer Beschwerdeschrift, die das Bundesgericht ihrer Auffassung nach nicht oder falsch gewürdigt haben soll. Die Ausführungen zielen darauf ab, die Beschwerdeschrift einer erneuten Würdigung zu unterziehen und angebliche Rechtsfehler des Bundesgerichts zu korrigieren. Dazu dient das Revisionsverfahren wie gezeigt nicht. Der Vorwurf, das Bundesgericht habe die unterbreiteten Beschwerdegründe nicht geprüft, stellt ebenfalls keinen gesetzlichen Revisionsgrund dar (so etwa Urteile 4F_25/2018 vom 28. November 2018; 5F_2/2016 vom 19. April 2016 E. 2; 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Dies ist vielmehr die rechtliche Folge des Nichteintretens.  
 
4.  
 
4.1. Die Gesuchstellerin beruft sich sinngemäss auf eine Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts i.S.v. Art. 121 lit. a BGG. Gemäss ihren Vorbringen sei erstellt, dass es sich weder um eine " offensichtlich unzulässige Beschwerde " noch um eine " Beschwerde ohne hinreichende Begründung " handelte. Daher sei der Präsident der Abteilung nicht berechtigt gewesen, als Einzelrichter gemäss Art. 108 BGG zu entscheiden. Gemäss Art. 109 BGG hätte in einer Dreierbesetzung entschieden werden müssen.  
 
4.2. Mit diesen Vorbringen vermag die Gesuchstellerin den angerufenen Revisionsgrund nicht zu erhärten:  
Hängt die Besetzung von einer Beurteilung der Beschwerde bzw. von den sich stellenden Rechtsfragen ab, wie etwa vom Vorliegen eines Nichteintretensgrunds (Art. 108 f. BGG) oder einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 20 Abs. 2 BGG), kann diese Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mit dem Vorbringen in Frage gestellt werden, es liege eine unrichtige Besetzung vor. Die Wahl des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG ist Ausfluss der rechtlichen Würdigung der Beschwerde in formeller Hinsicht. Kommt der Einzelrichter zum Schluss, auf die Beschwerde sei infolge offensichtlicher Unzulässigkeit oder wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG), kann diese rechtliche Beurteilung nicht mit einem Revisionsgesuch in Frage gestellt werden (Urteile 4F_11/2019 vom 1. November 2019 E. 3; 4F_16/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2; 2F_19/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.1). 
Aus dem Urteil 5D_226/2023 vom 14. Dezember 2023 geht hervor, dass die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt und daher der Nichteintretensgrund von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG als erfüllt erachtet wurde. Diese Beurteilung kann wie gezeigt nicht gestützt auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG im Revisionsverfahren überprüft werden. Der Nichteintretensentscheid wurde rechtmässig durch den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gefällt. Eine Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (Art. 121 lit. a BGG) liegt nicht vor. 
 
5.  
 
5.1. Die Gesuchstellerin beruft sich darauf, im Aktenverzeichnis zur Beschwerde in act. 3 bis 7 dokumentiert zu haben, dass sie bei der Vorinstanz in der Hauptsache Beschwerde erhoben habe. Gegen die Gesuchstellerin könne kein Vorwurf erhoben werden, " wenn die Beschwerde gegen den Kantonsgerichtsentscheid im angefochtenen Entscheid unerwähnt" bleibe. Vielmehr sei dem Bundesgericht vorzuwerfen, dass es die Beschwerde nicht zur Stellungnahme an die Vorinstanz zugestellt und auf die in der Beschwerde beantragte Akteneinsicht verzichtet habe.  
 
5.2. Soweit die Gesuchstellerin damit vorbringt, das Bundesgericht habe im Sinne von Art. 121 lit. d BGG in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, verfängt auch dieser Revisionsgrund nicht. Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf, dass sie sich in ihrer Beschwerde überhaupt auf die genannten Aktenstücke berufen hat. Ohnehin wird aus ihrer Begründung aber auch nicht klar, inwiefern es sich dabei um erhebliche Tatsachen handeln soll. Sie begründet nicht hinreichend, inwiefern diese Aktenstücke, die sich gemäss ihrer Aussage auf das hauptsächliche Rechtsöffnungsverfahren beziehen, zu ihren Gunsten zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich der selbstständig angefochtenen Verfügung zur unentgeltlichen Rechtspflege hätten auswirken müssen. Das Bundesgericht hat im angefochtenen Urteil darauf abgestellt, dass diese Vorbringen am Thema des vorinstanzlichen Verfahrens (der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) vorbeizielten. Inwiefern die genannten Aktenstücke an dieser Schlussfolgerung etwas ändern würden, zeigt die Gesuchstellerin nicht auf.  
 
6.  
Die "weiteren Rügen" gemäss S. 7 des Revisionsgesuchs (Verletzung des rechtlichen Gehörs, von Art. 42 BGG, Art. 6 und Art. 13 EMRK) stellen unzulässige inhaltliche Kritik an der Rechtsanwendung des Bundesgerichts dar (vgl. E. 3.1). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
7.  
Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren ist abzuweisen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und der Politischen Gemeinde X.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst