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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_508/2020  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________ 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertr. d. Kreisschulpfl. U.________. 
 
Gegenstand 
Tragung von Schulwegkosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Mai 2020 (VB.2020.00057). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. B.A.________ und A.A.________ zogen mit den Töchtern C.A.________ und D.A.________ in den Sommerferien 2019 innerhalb des Schulkreises U.________ um. Die Kreisschulbehörde U.________ teilte D.A.________ einer 1. Sekundarklasse der Schule B.________ zu. Die ältere Schwester C.A.________ verblieb in einer Sekundarklasse der Schule C.________. Auf Gesuch der Eltern vom 10. Juni 2019 hin wurden beide Töchter der Schule C.________ zugeteilt; die Eltern wurden darüber informiert, dass für D.A.________ kein Schulwegabonnent abgegeben werden könne, da die Umteilung an die weiter entfernte Schule C.________ auf ihren Wunsch hin erfolgt sei.  
 
1.2. B.A.________ und A.A.________ waren hiermit nicht einverstanden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 7. Mai 2010 kantonal letztinstanzlich eine diesbezügliche Beschwerde des Ehepaars ab. Das Gericht begründete seinen Entscheid damit, dass C.A.________ über ein Schulwegabonnement verfüge, da sie aus s  chulorganisatorischen Gründen der Schule C.________ zugeteilt worden sei; bei D.A.________ beruhe die Umteilung indessen auf dem  Wunsch der Eltern, dass beide Mädchen dasselbe Schulhaus besuchen könnten, weshalb sie den damit verbundenen längeren Schulweg zu vertreten hätten und D.A.________ kein Schulwegabonnement zustehe. A.A.________ und B.A.________ sind am 17. Juni 2020 hiergegen an das Bundesgericht gelangt.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).  
 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Zwar macht das Ehepaar A.________ geltend, es seien beiden Töchtern Schulwegabonemente auszustellen. Die Beschwerdeführer legen aber nicht dar, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Recht verletzen würde; sie setzen sich in keiner Weise mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach bei der einen Tochter die Zuteilung im Schulhaus C.________ aus schul  organisatorischen Gründen und bei der anderen auf  Wunsch der Eltern hinerfolgt sei, womit im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 des Stadtzürcher Transportreglements vom 19. September 2007 ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der beiden Töchter bestehe.  
 
2.3. Weil die Beschwerde offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthält, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juni 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar