Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_529/2023
Urteil vom 11. Oktober 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 23. August 2023 (N 807812).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1982), aus Ägypten, gelangte mit einer als "Einsprache Auswanderungsbefehl, Neue Informationen" bezeichnten Eingabe vom 27. September 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und gab an, gegen einen "Entscheid vom 23. August" vorgehen zu wollen. Seiner Eingabe legte er eine Vorladung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 19. September 2023 betreffend die Organisation seiner Rückreise sowie eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 24. Mai 2023 betreffend "Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens" bei.
Weil sich der Eingabe vom 27. September 2023 nicht genau entnehmen liess, gegen welchen Entscheid sich eine allfällige Beschwerde richten sollte, forderte das Bundesgericht A.________ mit Schreiben vom 29. September 2023 auf, den angefochtenen Entscheid bis zum 13. Oktober 2023 nachzusenden, ansonsten seine Eingabe unbeachtlich bleibe.
1.2. Am 10. Oktober 2023 (Postaufgabe) reicht A.________ eine weitere Eingabe ein, in welcher er erklärt, er wolle Beschwerde gegen eine Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 23. April [recte: August] 2023, die am 2. Oktober 2023 eingegangen sei, erheben und beantragt die "Aufhebung [seiner] Abschiebung" und die "Gewährung des Rechts auf internationalen Schutz". Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Seiner Eingabe legt er eine Verfügung des SEM vom 23. August 2023 bei, mit welcher er aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Frankreich) weggewiesen wird.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2023 ergibt sich, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Wegweisungsverfügung des SEM richtet.
Gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 82 lit. a BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a), des Bundesstrafgerichts (lit. b), der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (lit. c) sowie letzter kantonaler Instanzen (lit. d), sofern kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG vorliegt.
Das SEM ist keine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts. Es fehlt somit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, sodass sich die Beschwerde bereits aus diesem Grund als unzulässig erweist. Wie der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, wäre eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung des SEM an das Bundesverwaltungsgericht zu richten gewesen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend die Wegweisung ohnehin ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov