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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_665/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2017 (C-4418/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. September 2017 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2017, mit welchem dieses ein Fristwiederherstellungsgesuch der A.________ AG vom 2. August 2017 abgewiesen hatte, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. September 2017 an die A.________ AG, worin namentlich auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von der A.________ AG am 21. September 2017 eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 19. Juli 2017 zufolge nicht fristgemässen Bezahlens des Kostenvorschusses auf die Beschwerde der A.________ AG gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 3. Mai 2017 nicht eingetreten war, 
dass es das nachfolgende Gesuch der A.________ AG um Fristwiederherstellung im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 24. August 2017 einlässlich begründet abgelehnt hat, namentlich unter Hinweis darauf, dass es bei der Leistung des Kostenvorschusses lediglich darum gegangen sei, eine einfache Einzahlung in die Gerichtskasse vorzunehmen, sei es durch einen Zahlungsauftrag oder durch Vorsprache am Bank- oder Postschalter, und organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten würden, 
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; vor Bundesgericht lediglich zu wiederholen, die damals einzige handlungsfähige Person im Betrieb sei überlastet gewesen, weshalb die fristgerechte Bezahlung der Gerichtskosten "untergegangen" sei, kann klarerweise nicht als ausreichende Begründung gelten, 
 
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit am 19. September 2017 ausdrücklich hingewiesen hat, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Oktober 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz