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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.810/2006 /zga 
 
Urteil vom 2. Juli 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Sascha Schürch, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher 
Alfred Haldimann, 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, 
vom 21. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a X.________ und Y.________ waren Pächter des im Eigentum von Z.________ stehenden Hotels und Restaurants "Berghaus A.________" im ...tal. Nachdem die Pächter gewisse Auflagen der Betriebsbewilligung missachtet hatten, verfügte der Regierungsstatthalter von Frutigen die Schliessung des Hotel- und Restaurantbetriebs und, da dennoch Gäste bewirtet wurden, die Versiegelung. 
 
Z.________ kündigte das Pachtverhältnis am 15. Mai 2003 fristlos. X.________ und Y.________ leiteten in der Folge beim Mietamt Frutigen ein Schlichtungsverfahren ein. Z.________ seinerseits beantragte beim Gerichtskreis XII Frutigen-Niedersimmental ein Exmissionsverfahren. Am 2. Juli 2003 erliess der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises XII Frutigen-Niedersimmental eine superprovisorische Exmissionsverfügung mit der Aufforderung an X.________ und Y.________, die Liegenschaft "Berghaus A.________" innert einem Tag seit Erhalt der Verfügung bis 18.00 Uhr zu verlassen und in besenreinem und geräumtem Zustand an Z.________ zu übergeben, unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten von X.________ und Y.________ sowie unter Androhung der Strafen gemäss Art. 404 Abs. 4 i.V.m Art. 403 des Gesetzes des Kantons Bern vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung [ZPO/BE] im Falle der Widerhandlung gegen den Räumungsbefehl. 
A.b Am 20. Oktober 2005 verurteilte der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises XII Frutigen-Niedersimmental X.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, begangen am 7. Juli 2003 auf der ...alp zum Nachteil von Z.________, zu einer Busse von Fr. 800.--, bedingt löschbar im Strafregister nach Ablauf einer einjährigen Probezeit. Vom Vorwurf der Beschimpfung wurde X.________ freigesprochen. Y.________ wurde ebenfalls wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, begangen am 7. Juli 2003 auf der ...alp zum Nachteil von Z.________ gebüsst. Im Zivilpunkt wurden X.________ und Y.________ unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 3'736.-- zuzüglich Zins an Z.________ verurteilt. Im darüber hinaus gehenden Betrag wies der Gerichtspräsident die Klage von Z.________ ab. 
 
Z.________ seinerseits wurde in demselben Urteil von den Anschuldigungen der Tätlichkeiten, der Anstiftung zu Nötigung und zu Hausfriedensbruch, angeblich zum Nachteil von X.________, freigesprochen. Wegen Beschimpfung zum Nachteil von X.________ wurde er zwar schuldig erklärt, jedoch von Strafe befreit. Die von X.________ erhobene Zivilklage wurde zurückgewiesen. 
 
X.________ und Y.________ erhoben gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten Appellation, welche sie auf die Verurteilung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, die teilweise Gutheissung der Zivilklage von Z.________ sowie den Freispruch von Z.________ von den Anschuldigungen der Tätlichkeiten und der Anstiftung zu Nötigung und Hausfriedensbruch beschränkten. 
 
Mit Urteil vom 21. Juli 2006 sprach das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, X.________ und Y.________ der böswilligen Nichtvornahme einer richterlich auferlegten Handlung (Art. 404 ZPO/BE) schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 800.-- resp. Fr. 400.--, beide vorzeitig löschbar im Strafregister nach Ablauf einer einjährigen Probezeit. Zudem verpflichtete das Obergericht X.________ und Y.________ zur Bezahlung von Schadenersatz an Z.________ in der Höhe von Fr. 1'868.-- zuzüglich Zins unter solidarischer Haftbarkeit. Im darüber hinausgehenden Betrag wies es die Zivilklage von Z.________ ab. 
 
Z.________ wurde in demselben Urteil von der Anschuldigung der Tätlichkeiten freigesprochen, der Anstiftung zu Nötigung und Hausfriedensbruch schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 3'000.--, vorzeitig löschbar nach Ablauf einer zweijährigen Probezeit, verurteilt. 
 
In den übrigen Punkten stellte das Obergericht den Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen X.________ und Y.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
C. 
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Z.________ als privater Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragt Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführer ihrerseits verzichten auf eine Vernehmlassung zur Stellungnahme des Beschwerdegegners. 
D. 
Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil erging am 21. Juli 2006 und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007. Demzufolge richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht (Art. 84 ff. OG; Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). 
2. 
2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f., mit Hinweisen). 
2.2 Zum einen rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs, da das Obergericht es abgelehnt habe, die schriftlichen Stellungnahmen von nicht einvernommenen Zeugen zu den Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291). Vorliegend legen die Beschwerdeführer indessen nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern und bezüglich welcher Sachverhaltselemente die Stellungnahmen der Zeugen beweiserheblich gewesen wären, sondern sie verweisen pauschal auf einige Aktenstücke, aus denen sich die Beweiserheblichkeit ergeben soll. In diesem Punkt ist die Beschwerde ungenügend begründet und ist darauf nicht einzutreten. 
2.3 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der böswilligen Nichtvornahme einer richterlich auferlegten Handlung machen die Beschwerdeführer zum anderen eine Verletzung des Willkürverbots bei der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung geltend . 
Das Obergericht schützte das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer nicht bereits am 7. Juli 2003, sondern erst am 8. Juli 2003, d.h. am Tag nach Ablauf der Exmissionsfrist, mit der ersatzweise vorgenommenen Räumung der Liegenschaft "Berghaus A.________" begonnen hatte. Die Vorinstanz habe zu Recht auf den Bericht der Kantonspolizei Bern und denjenigen der Gemeinde Reichenbach abgestellt. Das Obergericht führte weiter aus, dass die Beschwerdeführer weder aus diesen Berichten noch aus den Zeugenaussagen etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten. Gleich verhalte es sich mit einer Rechnung, in der das Lieferdatum von Schlosszylindern angegeben worden sei. Auch treffe nicht zu, dass die Exmissionsfrist zu kurz bemessen worden sei. Erstens hätten die Beschwerdeführer die Liegenschaft "Berghaus A.________" bereits am 30. Juni 2003 verlassen müssen und zweitens hätten sie selbst ihre für den Umzug aufgebotenen Helfer erst auf den Nachmittag des 7. Juli 2003 bestellt, was reichlich spät sei und ihre Haltung gezeigt habe, "es darauf ankommen zu lassen". Auch habe der Beschwerdeführer 1 in der rogatorischen Einvernahme vor dem Bezirksamt Bremgarten nicht erwähnt, dass es zu einem Zwischenfall mit dem Beschwerdegegner gekommen wäre bzw. der Versuch, die Räume der Liegenschaft "Berghaus A.________" in sauberem Zustand zu verlassen, von der Ersatzvornahme des Beschwerdegegners torpediert worden wäre. 
 
Die Beschwerdeführer zeigen in ihrer Beschwerde nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die beweismässigen Schlüsse des Obergerichts unhaltbar sein sollen. Sie beschränken sich über weite Strecken darauf, ihre eigene Auffassung derjenigen des Obergerichts entgegenzusetzen und pauschal auf kantonale Aktenstücke (Parteivortrag, Zeugenaussagen) hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für ihre Vorbringen, aus den Berichten der Kantonspolizei und der Gemeinde könne sehr wohl etwas zu ihren Gunsten abgeleitet werden, der Rückschluss des Obergerichts aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers 1 in der rogatorischen Einvernahme sei falsch, und sie hätten nicht genügend Zeit gehabt, um mit den Behörden wegen der Versiegelung gewisser Räume Kontakt aufzunehmen. Damit sind die Beschwerdeführer nicht zu hören. 
2.4 Nichts anderes gilt bezüglich der Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo", Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestehen, ob sich der den Anschuldigungen zugrunde liegende Sachverhalt so zugetragen hat. Auch in diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3. 
Dem Gesagten zufolge ist die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt ungenügend begründet und ist demzufolge darauf nicht einzutreten. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG) und den privaten Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1, 2 und 5 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben den privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Juli 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: