Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_451/2019  
 
 
Urteil vom 28. Januar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Arndt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Schmid, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Abänderung von Eheschutzmassnahmen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 15. April 2019 
(ZK1 18 36). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1974) und B.________ (geb. 1969) heirateten im Jahr 2005. Sie sind die Eltern der Kinder C.________ (geb. 2005) und D.________ (geb. 2008). Seit dem 7. Dezember 2014 leben die Ehegatten getrennt. 
 
B.  
 
B.a. Die Ehefrau machte am 1. Dezember 2014 am Bezirksgericht O._________ ein Eheschutzverfahren anhängig.  
Am 10. Juli 2015 erliess der Einzelrichter zur Sicherung der Unterhaltsbeiträge Verfügungsbeschränkungen betreffend die im Eigentum des Ehemannes stehenden Stockwerkeigentümerparzellen Nr. ttt, uuu, vvv, www, Plan Nr. xxx und die Parzelle Nr. yyy, Plan Nr. zzz in P.________. 
Mit Eheschutzurteil vom 27. November 2015 stellte der Einzelrichter, soweit hier von Belang, die Kinder unter die Obhut der Mutter, regelte das Besuchsrecht des Vaters und setzte die vom Ehemann für die Kinder und seine Ehefrau monatlich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge fest. 
 
B.b. Der Ehemann erhob dagegen am 10. Dezember 2015 Berufung beim Kantonsgericht Wallis.  
Mit Urteil vom 30. Dezember 2016 hielt das Kantonsgericht zuvor vorsorglich angeordnete Erinnerungskontakte zwischen den Kindern und dem Vater aufrecht und regelte sein Besuchsrecht ab dem 1. Januar 2018 sowie sein Ferienrecht. Es bestätigte ferner das erstinstanzliche Eheschutzurteil mit Bezug auf die Kinderalimente und setzte den Ehegattenunterhalt herab. Ebenso liess es die Verfügungsbeschränkungen bestehen. 
 
C.  
 
C.a. Mit Klage vom 11. Januar 2017 machte der Ehemann beim Regionalgericht Q._________ den Scheidungsprozess anhängig. Beide Ehegatten beantragten den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren.  
Der Einzelrichter wies mit Massnahmenentscheid vom 26. März 2018 das Gesuch der Ehefrau ab (Ziff. 1) und hiess jenes des Ehemannes teilweise gut (Ziff. 2). Er bezeichnete infolge zwischenzeitlich erfolgten Umzugs der Ehefrau mit den Kindern in den Kanton Thurgau eine neue Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit dem Vollzug und der Umsetzung der Erinnerungskontakte und ergänzte die Besuchs- und Ferienrechtsregelung (Ziff. 3). Ferner setzte er die Kindesunterhaltsbeiträge neu fest (Ziff. 4) und reduzierte den Ehegattenunterhalt (Ziff. 5). Schliesslich hob er alle Verfügungsbeschränkungen bis auf jene betreffend die Stockwerkeigentümerparzelle Nr. uuu, Plan xxx in P.________, auf (Ziff. 6). 
 
C.b. Am 10. April 2018 erhob die Ehefrau gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden.  
Mit Urteil vom 15. April 2019 hob das Kantonsgericht in teilweiser Gutheissung der Berufung die Ziff. 1 und 3-6 des Dispositivs des erstinstanzlichen Massnahmenentscheids auf (Ziff. 1). Es bestimmte, auf die Weiterführung von Erinnerungskontakten zwischen Vater und Kindern werde einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Oberwallis gegen den Vater betreffend Drohung und einfache Körperverletzung zum Nachteil seiner Kinder verzichtet (Ziff. 2). Ferner erhöhte es die Kinderalimente für C.________ auf Fr. 1'595.-- (ab 1. März 2017) und für D.________ ab 1. März 2017 auf Fr. 5'191.-- (davon Fr. 3'941.-- Betreuungsunterhalt), ab 1. November 2018 auf Fr. 3'991.-- (davon Fr. 2'741.-- Betreuungsunterhalt), ab 1. September 2019 auf Fr. 3'191.-- (davon Fr. 1'941.-- Betreuungsunterhalt), ab 1. November 2020 auf Fr. 3'536.-- (davon Fr. 1'941.-- Betreuungsunterhalt), ab 1. September 2021 auf Fr. 2'336.-- (davon Fr. 741.-- Betreuungsunterhalt) und ab 1. November 2024 auf Fr. 1'595.--. Es sprach die Kinderalimente längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung und zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu (Ziff. 3). Den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau setzte es höher als im erstinstanzlichen Massnahmenentscheid vom 26. März 2018, aber tiefer als im Eheschutzurteil vom 30. Dezember 2016 fest, nämlich auf Fr. 4'295.-- ab 1. März 2017 und auf Fr. 4'850.-- vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2024 (Ziff. 4). Es beschränkte sodann die Löschung der Verfügungsbeschränkungen auf die Parzelle Nr. yyy, Plan zzz in P.________ (Ziff. 5). 
Das Berufungsurteil wurde dem Ehemann am 30. April 2019 zugestellt. 
 
C.c. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Ziff. 1, 3-5, 8a (Gerichtskosten) und 8b (Parteientschädigungen) des Urteils vom 15. April 2019. Er verlangt mit bezifferten Rechtsbegehren die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge sowie die Löschung der Verfügungsbeschränkungen betreffend die Stockwerkeigentümerparzellen Nr. ttt, vvv und www, Plan xxx in P.________.  
Der Präsident der urteilenden Abteilung sistierte das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 26. Juni 2019 auf Antrag des Beschwerdeführers zwecks Durchführung von Vergleichsgesprächen. Nachdem diese scheiterten, nahm er das Verfahren mit Verfügung vom 15. November 2019 wieder auf. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) und in Abänderung eines Eheschutzentscheids über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens geurteilt hat (Art. 276 ZPO; vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 f. mit Hinweisen). Diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) beschlägt - zumindest formell - sowohl vermögensrechtliche (Unterhaltsbeiträge, Verfügungsbeschränkungen) als auch nicht vermögensrechtliche Belange (persönlicher Verkehr), sodass grundsätzlich kein Streitwerterfordernis gilt (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382 mit Hinweis). Ohnehin wäre der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) bereits angesichts der vor Vorinstanz noch streitigen Höhe und Dauer der Unterhaltsbeiträge erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Nebst anderem richtet sich die Beschwerde auch gegen die Aufhebung der in erster Instanz angeordneten Erinnerungskontakte sowie des Besuchs- und Ferienrechts des Beschwerdeführers (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheiddispositivs und Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In der Beschwerdeschrift fehlt jedoch jegliche Begründung für dieses Begehren, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 1 BGG). Ohnehin verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziff. 2 des angefochtenen Entscheiddispositivs nicht.  
 
1.3. Mit Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin stellt der Beschwerdeführer ein Feststellungsbegehren. Ein Feststellungsinteresse weist er nicht nach (vgl. Urteil 5A_54/2011 vom 23. Mai 2011 E. 1.3 mit Hinweisen). Indes ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass er vielmehr ein Leistungsbegehren stellen will, weshalb sein Rechtsbegehren nachfolgend als solches zu behandeln ist (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136).  
 
2.  
Massnahmenentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (Urteile 5A_670/2015 vom 4. Februar 2016 E. 2; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (vgl. Urteil 5A_857/2016 vom 8. November 2017 E. 2; zum Begriff der Willkür vgl. nachstehend E. 3.1). In Verfahren nach Art. 98 BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f. mit Hinweisen). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). 
 
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324 mit Hinweisen).  
 
3.2. Vorab wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung von Art. 311 Abs. 1 ZPO vor.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe betreffend die Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge sowie die Verfügungsbeschränkungen in der Sache keine formellen Berufungsanträge gestellt, sondern diesbezüglich lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Aus diesem Aufhebungsantrag in Verbindung mit der Berufungsbegründung ergäben sich jedoch die Anträge in der Sache selbst.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Berufungsanträge der Beschwerdegegnerin hätten keinen Antrag zu den Unterhaltsbeiträgen enthalten und seien nicht beziffert gewesen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen könne auch der Berufungsbegründung nichts Entsprechendes entnommen werden, sodass die Rechtsbegehren ungenügend gewesen seien.  
 
3.2.3. In seiner Beschwerdeschrift zitiert der Beschwerdeführer unter anderem eine Passage aus der Berufungsschrift, aus welcher sich eindeutig ergibt, dass die Beschwerdegegnerin die für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen notwendige Voraussetzung von veränderten Verhältnissen (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB) als nicht gegeben erachtete ("Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass selbst wenn der Ehemann nur Fr. 5'715.50 im Monat verdienen sollte, was angesichts des eben Ausgeführten kaum zutrifft, die Voraussetzungen einer Abänderung nicht gegeben wären, denn es fehlt zumindest an der Dauerhaftigkeit."). Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, die Beschwerdegegnerin wolle an der Unterhaltsregelung gemäss Eheschutzurteil festhalten, und beurteilte die derart ausgelegten Berufungsanträge als ausreichend (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Schlussfolgerung, die Beschwerdegegnerin strebe die Abweisung seines Massnahmengesuchs an, sowie die implizite Erkenntnis, dass der Antrag auf Abweisung eines gegnerischen Gesuchs nicht beziffert werden müsse, als willkürlich auszuweisen vermöchte. Allein die Tatsache, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit seiner eigenen Darstellung übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444 mit Hinweisen).  
 
3.2.4. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Berufungsbegründung genüge den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht, denn die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Berufungsschrift mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt. Auf ihre Berufung hätte daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht eingetreten werden dürfen.  
 
3.2.5. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, in ihrer Berufungsschrift "grösstenteils" Passagen aus Eingaben vor der Erstinstanz wiedergegeben zu haben. Indes behauptet er nicht, die Berufungsschrift sei in ihrer Gesamtheit eine Abschrift früherer Eingaben, was in der Tat den Eintretensvoraussetzungen nicht genügt hätte. Auf die vorinstanzliche Erwägung, die Beschwerdegegnerin habe sich in ihrer Berufung hinsichtlich der Erinnerungskontakte zwar knapp, aber genügend mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandergesetzt, geht er nicht ein. Lediglich mit Bezug auf die Verfügungsbeschränkungen bringt er vor, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erschöpften sich in Wiederholungen des Entscheids des Kantonsgerichts Wallis sowie der pauschalen Behauptung, dass der vorinstanzliche (gemeint wohl: erstinstanzliche) Entscheid unangemessen sei. Hier unterlässt er es indes detailliert aufzuzeigen, welchen Passagen aus früheren Eingaben die einzelnen Textstellen der Berufungsschrift entsprechen und welche (verbleibenden) Passagen allgemein gehalten sein sowie jeglicher Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil entbehren sollen. Damit ist die behauptete Willkür nicht dargetan.  
 
3.3. Ferner rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von Art. 285a ZGB.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz wandte vorliegend trotz gehobener Verhältnisse für die Unterhaltsberechnung die zweistufige Methode (Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung) an. Sie verzichtete in ihrer Berechnung darauf, die Familienzulagen vom Barbedarf der Kinder abzuziehen, und sprach die Kinderalimente zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu. Dieses Vorgehen begründete sie damit, der gestützt auf die Zürcher Tabellen ermittelte Barbedarf der Kinder enthalte diverse Auslagen, welche in Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode eigentlich aus dem Überschuss zu bezahlen wären. Deshalb werde der Überschuss nicht auch auf die Kinder verteilt, sondern nur auf die Eltern. Würden nun aber die Familienzulagen vom Barbedarf der Kinder abgezogen, würde sich die im Barbedarf bereits enthaltene Freiquote unverhältnismässig stark reduzieren.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die rechtlichen Grundsätze der Berücksichtigung von Kinder- und Familienzulagen zwar korrekt wiedergegeben, dann aber im gleichen Atemzug entschieden, davon abzuweichen. Ihre Vorgehensweise führe dazu, dass er monatliche Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 8'700.-- bzw. von Fr. 9'500.-- für die Jahre 2017 bis 2022 zuzüglich Familienzulagen zu leisten habe. Im Ergebnis entspreche dies beinahe der Gesamtsumme der Unterhaltsbeiträge gemäss den Eheschutzurteilen, obwohl die Vorinstanz eine Reduktion seines Einkommens von 65 % festgestellt habe und er einer Lohnpfändung unterliege. Die Anwendung der zweistufigen Methode stellt er nicht in Frage.  
 
3.3.3. Es entspricht einem unumstrittenen Rechtsgrundsatz und konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass vom Bedarf jedes unterhaltsberechtigten Kindes dessen Kinder- oder Ausbildungszulage abzuziehen ist. Diese Leistungen sind ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt und deshalb nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzuzuzählen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64 mit Hinweisen). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt ist, vermag den angefochtenen Entscheid indes noch nicht als willkürlich auszuweisen, denn er muss es auch im Ergebnis sein (vgl. vorne E. 3.1; s.a. BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64 mit Hinweisen).  
 
3.3.4. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, der Vorinstanz Willkür aufgrund falscher Berechnung der Unterhaltsbeiträge vorzuwerfen, ohne seine Argumentation auf eine eigene Berechnungsweise zu stützen. Er schweigt sich sowohl über die Höhe der fraglichen Familienzulagen als auch über die konkrete rechnerische Auswirkung von deren Abzug vom Kindesbedarf auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge aus. Ebenso wenig zeigt er auf, dass eine allfällige Differenz zwischen den auf seine eigene Weise berechneten und den gesprochenen Alimenten im Ergebnis den dem Sachgericht bei der Unterhaltsfestsetzung zustehenden Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB) sprengen würde. Überhaupt unterlässt er es zu erläutern, weshalb er dieselben Unterhaltsbeiträge verlangt, welche die Erstinstanz gesprochen hatte, obwohl diese von einem deutlich tieferen Monatseinkommen des Beschwerdeführers (Fr. 5'715.50) ausgegangen war als die Vorinstanz (Fr. 17'800.--). Sollte er mit seinem Hinweis auf eine bestehende Lohnpfändung beabsichtigen darzutun, dass seine finanziellen Verhältnisse schlechter sind als von der Vorinstanz angenommen, genügt seine Kritik den Anforderungen an die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung nicht (vgl. vorne E. 2). Die Tatsache allein, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge trotz bedeutender Einkommensreduktion des Beschwerdeführers (von monatlich rund Fr. 50'200.-- auf etwa Fr. 17'800.--) nicht drastisch herabsetzte, belegt noch keine Willkür, denn im Eheschutzverfahren war ihm in Anwendung der einstufigen Methode eine nun durch die eingetretene Einkommensreduktion aufgebrauchte Sparquote belassen worden. Überdies stellte die Vorinstanz nicht nur auf ein vermindertes Einkommen des Beschwerdeführers ab, sondern erhöhte im Rahmen der neuen Unterhaltsberechnung namentlich auch die Bedarfszahlen der Beschwerdegegnerin und der Kinder. Der Beschwerdeführer dringt deshalb mit seiner Rüge nicht durch.  
 
3.4. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz Willkür auch betreffend die Verfügungsbeschränkungen vor.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz stelle fest, dass gestützt auf ihre Unterhaltsberechnung noch ein Betrag von Fr. 570'000.-- sicherzustellen sei, was gegenüber dem abgeänderten Urteil einer Reduktion von rund 70 % entspräche. Weshalb sie dann aber lediglich die Verfügungsbeschränkung auf einem einzigen Grundstück aufhebe, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Werten der betroffenen Grundstücke und dem gegenüberstehenden Sicherungsbedarf auseinanderzusetzen, sei völlig unklar und nicht nachvollziehbar.  
 
3.4.2. Auch hier fehlt es der beschwerdeführerischen Kritik an der genügenden Substantiierung. Der Beschwerdeführer unterlässt es, die Werte der einzelnen Grundstücke zu nennen und aufzuzeigen, dass diese aktenkundig waren, sodass die Vorinstanz angesichts der bekannten Werte gehalten gewesen wäre, noch weitere Verfügungsbeschränkungen aufzuheben. Er behauptet nicht einmal, dass der Wert des Grundstückes, für welches die Verfügungsbeschränkung aufgehoben wurde, nicht der Reduktion des nun noch sicherzustellenden Betrages entspreche. Seine Rüge erweist sich demnach auch hier als unbegründet.  
 
4.  
Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ficht der Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Ausgang des hiesigen Verfahrens an, sodass sich Ausführungen hierzu erübrigen. 
 
5.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde R.________, Berufsbeiständin E.________, dem Grundbuchamt S.________ sowie dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Januar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller