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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1015/2017  
 
 
Urteil vom 7. August 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.F.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herrn MLaw Davide Loss, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 26. Oktober 2017 (B 2016/246). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der kosovarische Staatsbürger A.F.________ (geboren 1975) reiste im Juli 1988 im Alter von nicht ganz 13 Jahren in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung. A.F.________ ist mit seiner Landsfrau B.F.________ (geboren 1973) verheiratet. Die Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder C.F.________ (geboren 1994), D.F.________ (geboren 1996) und E.F.________ (geboren 7. November 2000) verfügen ebenfalls über Niederlassungsbewilligungen. 
A.F.________ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig. Von 1995 bis 2016 wurde er - mehrheitlich wegen Verstössen im Bereich des Strassenverkehrs - insgesamt 24 Mal verurteilt. Unter anderem verurteilte ihn das Kantonsgericht Schwyz am 25. Mai 2004 wegen mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes und Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten und einer bedingten Landesverweisung von drei Jahren. Das Kreisgericht See-Gaster verurteilte ihn mit Entscheid vom 7. Januar 2016 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfacher versuchter falscher Anschuldigung und falscher Anschuldigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-. 
A.F.________ wurde mit Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 1998 erstmals fremdenpolizeilich verwarnt, da er in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zu berechtigten Klagen Anlass gegeben habe. Mit Verfügung des Ausländeramts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2006 erfolgte eine zweite Verwarnung, da weitere strafrechtliche Verfehlungen hinzugekommen seien und er seinen finanziellen Verpflichtungen immer noch nicht ordnungsgemäss nachkomme. Am 3. Januar 2012 stellte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen nach weiteren Verurteilungen von A.F.________ fest, aufgrund seines Verhaltens seien die Voraussetzungen für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung erfüllt. Es drohte ihm den Bewilligungswiderruf an und ermahnte ihn, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten. 
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 12. Mai 2016 die Niederlassungsbewilligung von A.F.________ und ordnete an, dieser habe die Schweiz am Tag seiner Haftentlassung oder - sollte er sich bei Rechtskraft der Verfügung bereits in Freiheit befinden - spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. 
 
B.  
Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen am 22. November 2016 ab. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 26. Oktober 2017). 
 
C.  
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 29. November 2017 erhebt A.F.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2017 sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und A.F.________ sei zu verwarnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 nicht eingetreten, da die Aufforderung im angefochtenen Urteil, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der dem Verfahren zugrunde liegenden Verfügung zu verlassen, mangels Rechtskraft derselben noch keine Wirkung entfaltet und das Gesuch damit ins Leere stösst. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer hält replikweise an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). 
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG angesichts seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten erfüllt ist. Er rügt jedoch, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz hätte ihn - wenn überhaupt - höchstens verwarnen dürfen. 
 
3.  
Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. Urteil 2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.3 in fine mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. Urteil 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV und macht geltend, die Interessenabwägung durch die Vorinstanz sei völlig einseitig erfolgt.  
Angesichts der Fülle der von ihm begangenen Straftaten sei die Freiheitsstrafe von 20 Monaten als mild zu bezeichnen, so dass sein Verschulden keinesfalls sehr hoch gewesen sein könne. Ausserdem sei die Strafe teilbedingt ausgesprochen worden, was zeige, dass das Gericht von einer günstigen Prognose ausgegangen sei. Bei den ihm zur Last gelegten Straftaten handle es sich nicht um Delikte gegen Leib und Leben oder Betäubungsmitteldelikte, bei denen der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Vorrang habe. Dass er gegen das SVG verstossen habe, belege noch lange nicht, dass er Leib und Leben anderer Menschen gefährdet habe. Sodann habe die Vorinstanz für die Bemessung des Verschuldens in willkürlicher Weise auf das Schreiben des Amts für Justizvollzug des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2016 abgestellt, welchem offenbar Probleme im Strafvollzug zugrunde gelegen hätten. Ebenso unzulässig sei es, die im Strafregister nicht mehr ersichtlichen Verurteilungen aus dem Jahr 1995 aufzuführen. 
Der Beschwerdeführer lebe seit bald 30 Jahren in der Schweiz und sei sehr gut integriert. Seit der Tatbegehung sei zudem einige Zeit verstrichen, in der er sich wohlverhalten habe. Die vor längerer Zeit bezogene Sozialhilfe habe er vollumfänglich zurückerstattet. Angesichts seiner langen Anwesenheit in der Schweiz könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich im Kosovo sozial und beruflich werde integrieren können. Zudem würden seine Ehefrau und das minderjährige Kind in die Armut und Sozialhilfe abrutschen, wenn er seine Rolle als Ernährer nicht mehr wahrnehmen könne. Seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz würden gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung klar überwiegen. 
 
4.2. Ausgangspunkt und Massstab für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt keine erneute Abwägung der Elemente, die zur verschuldensabhängigen Strafzumessung führten. Das Bundesgericht geht regelmässig vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden aus.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, einfache Verletzung der Verkehrsregeln, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, versuchte falsche Anschuldigung und falsche Anschuldigung) können einzeln nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden. Die Schwere der Sanktion ist daher vorliegend auf die wiederholte und gehäufte Tatbegehung zurückzuführen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass Strassenverkehrsdelikte grundsätzlich geeignet sind, Leib und Leben von Drittpersonen zu gefährden, und dass der Beschwerdeführer diese Gefahr gemäss den Feststellungen der Vorinstanz in der Vergangenheit bisweilen in Kauf genommen hatte, indem er alkoholisiert oder mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr. Angesichts der fortgesetzten Straffälligkeit trotz Verurteilungen, ausländerrechtlicher Verwarnungen und Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ist der Beschwerdeführer zweifellos als uneinsichtig und unbelehrbar zu bezeichnen. Mit seinem Verhalten legte er nicht zuletzt eine ausserordentliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den ihm auferlegten Strafen an den Tag.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte für die Bemessung des Verschuldens nicht auf das Schreiben des Amts für Justizvollzug vom 2. Juni 2016 abstellen dürfen. Tatsächlich lässt dieses nach dem Strafurteil vom 7. Januar 2016 verfasste, die Frage eines Strafvollzugs in Form von Halbgefangenschaft betreffende Schreiben keine Rückschlüsse auf das im Strafverfahren festgestellte Verschulden zu. Aufgrund der Aktenlage erscheint es indes keineswegs willkürlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als uneinsichtig und unbelehrbar bezeichnete und ihm eine ungünstige Prognose stellte. 
 
4.2.2. Bereits seit 1995 wurde der Beschwerdeführer regelmässig straffällig, und es ist nicht ersichtlich, dass sich sein Verhalten über die Jahre gebessert hätte. Entgegen seiner in der Beschwerde geäusserten Auffassung ist es der Ausländerbehörde nicht verwehrt, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden, namentlich solche, die Anlass zu einer fremdenpolizeilichen Verwarnung gaben, auch nach deren Löschung aus dem Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers einzubeziehen. Dabei kann weit zurückliegenden Straftaten in der Regel selbstverständlich keine grosse Bedeutung mehr zukommen, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handelt. Bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung kann nicht ausgeblendet werden, wie sich der betroffene Ausländer während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat (vgl. Urteile 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3; 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
4.2.3. In seiner Verfügung vom 3. Januar 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht wurde, erwog das Migrationsamt, aufgrund der vielen Verurteilungen und der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers wäre der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angezeigt. Da er sich seit 1988 in der Schweiz aufhalte, erscheine es indes angemessen, ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung lediglich anzudrohen und nochmals eine letzte Chance zu geben. Diese Chance wusste der Beschwerdeführer nicht zu nutzen, sondern verletzte die Rechtsordnung weiterhin regelmässig. Dem Umstand, dass er sich nun seit einiger Zeit wohlverhalten habe, kann keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden, zumal er sich teilweise (mit Unterbrüchen) im Strafvollzug befand und unter dem Eindruck des Strafverfahrens und -vollzugs sowie des ausländerrechtlichen Verfahrens stand. Die vorgebrachte straffreie Zeit ist daher zu relativieren. Unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen systematischen Missachtung der Gesetze, an welcher der drohende Verlust seines Aufenthaltsrechts nichts zu ändern vermochte, ist das ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich zu bezeichnen und es kann ihm keine gute Prognose gestellt werden.  
An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht nach dem Gesagten ein erhebliches öffentliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. 
 
4.3. Das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ergibt sich aus der Tatsache, dass er seit 1988 hier lebt, hier eine Familie gegründet hat und seit vielen Jahren einer Arbeitstätigkeit nachgeht.  
Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mit den Sitten und Gebräuchen in seiner Heimat sowie mit der dortigen Sprache bestens vertraut sei. Sie verwies auf dieerstinstanzliche Verfügung des Migrationsamts, in welcher festgehalten wurde, es sei nicht glaubhaft, dass er praktisch keine Beziehung zum Heimatland habe, zumal er sich gemäss eigenen Angaben im Dezember 2011 dort aufgehalten habe. Selbst wenn er sich im Kosovo ein neues Beziehungsnetz aufbauen müsste und die Rückkehr zweifellos mit wirtschaftlichen und persönlichen Schwierigkeiten verbunden sei, könne ihm zugemutet werden, dorthin zurückzukehren. Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass die schlechten Deutschkenntnisse seiner Ehefrau entgegen der Argumentation im angefochtenen Entscheid nicht automatisch auf eine enge Bindung von ihm zum Kosovo schliessen lassen. Hingegen lässt dieser Umstand auf seine eigenen Kenntnisse zumindest einer der Landessprachen schliessen, was im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten ist. Im Übrigen hält er den genannten Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen und äussert sich nicht weiter zur vermuteten Bindung zum Kosovo oder zu einem allfälligen Beziehungsnetz. Er führt auch keine Gründe auf, die im konkreten Fall eine soziale und wirtschaftliche Integration im Kosovo in unzumutbarer Weise erschweren würden. Der Umstand, dass dies - nicht zuletzt aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Situation - nicht einfach sein wird, genügt nicht für die Annahme der Unzumutbarkeit der Rückkehr. Sodann führen auch die gemäss der Beschwerde zukünftig zu erwartenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Ehefrau nicht zu einem anderen Resultat: Es kann ihr zugemutet werden, sich eine Arbeitsstelle zu suchen, und es ist nicht zum Vornherein von einer bevorstehenden längerfristigen Sozialhilfeabhängigkeit seiner Ehefrau und des minderjährigen Kindes auszugehen. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte nicht auf seine früheren Betreibungen abstellen dürfen, da diese einzig im Rahmen des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG geprüft werden könnten, welcher vorliegend eindeutig nicht erfüllt sei. Es ist unbestritten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorliegend nicht in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers oder wegen früherer Schulden oder Betreibungen erfolgt, sondern gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG infolge der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (vgl. E. 2 hiervor). Dass die Vorinstanz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung und der damit zusammenhängenden Abklärungen zur Integration des Beschwerdeführers dessen finanzielle Situation in ihre Erwägungen einbezog, ist nicht zu beanstanden. 
 
4.4. Mit Blick auf seine Beziehung zur Ehefrau und dem minderjährigen Sohn kann sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch gilt nicht absolut. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147).  
Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers verfügen in der Schweiz über Niederlassungsbewilligungen. Während die Rückkehr in den Kosovo für die Ehefrau, die dort aufgewachsen ist und sich gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen und den Vorbringen in der Beschwerde weder beruflich noch sprachlich in besonderem Mass in der Schweiz integriert hat, grundsätzlich denkbar scheint, dürfte ein Umzug dorthin für den jüngsten, 17-jährigen Sohn, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, nicht zumutbar sein. Da sie über Niederlassungsbewilligungen verfügen, können die Ehefrau und der jüngste Sohn indes unbesehen der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo in der Schweiz bleiben. Die ehelichen und familiären Beziehungen zum Gatten bzw. Vater können über die Grenzen hinweg im Rahmen wechselseitiger Besuche sowie mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Im Übrigen dürfte es für die ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau des Beschwerdeführers innert absehbarer Zeit ebenfalls möglich sein, zu ihrem Ehemann in den Kosovo zurückzukehren, wenn der jüngste Sohn volljährig und selbständig geworden ist. Dass die gemeinsamen Kinder über die Volljährigkeit hinaus in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern stünden und auf besondere Unterstützung angewiesen wären (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13 mit Hinweisen), wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 
Der Eingriff in das Familien- und Eheleben des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. 
 
4.5. Eine weitere Ermahnung als mildere Massnahme rechtfertigt sich vorliegend nicht (Art. 96 Abs. 2 AuG; vgl. Urteil 2C_43/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer wurde wiederholt verwarnt, ohne dass ihn dies veranlasst hätte, sein Verhalten zu ändern. Dass eine weitere Verwarnung den angestrebten Zweck erreichen würde, ist nicht zu erwarten.  
 
4.6. In Anbetracht aller Umstände hat die Vorinstanz kein Bundes- oder Konventionsrecht verletzt, indem sie das öffentliche Interesse an der Beendigung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib hat vorgehen lassen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.  
 
4.7. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die von den Entfernungsmassnahmen betroffene ausländische Person nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, kann nach einer gewissen Zeit - in der Regel nach fünf Jahren - eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (Urteile 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.1 f.; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2).  
 
5.  
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. August 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub