Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.81/2005 /ggs 
 
Urteil vom 27. April 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksstrafgericht des Seebezirks, Schlossgasse 2, Postfach 124, 3280 Murten, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg, 
Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beweiswürdigung; Willkür, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, 
vom 13. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ ist Landwirt. In den Jahren 1997 bis 2001 baute er Hanf an. Durch dessen Verkauf erzielte er einen Bruttoerlös von insgesamt Fr. 444'185.--. Analysen des Hanfs ergaben THC-Werte von 2 bis 7 %. 
 
Am 21. Januar 2004 verurteilte das Bezirksstrafgericht des Seebezirks X.________ wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 14 Monaten Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es verpflichtete ihn, dem Staat Freiburg eine Ersatzforderung von Fr. 40'000.-- zu bezahlen. 
 
Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg am 13. Dezember 2004 ab. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Strafappellationshofes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diesen zurückzuweisen. 
C. 
Der Strafappellationshof hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bezirksstrafgericht und die Staatsanwaltschaft haben Gegenbemerkungen eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Frist für die Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde beträgt 30 Tage (Art. 89 OG). 
 
Gemäss Art. 34 OG stehen gesetzliche Fristen still unter anderem vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (Abs. 1 lit. c). Diese Vorschrift gilt nicht in Strafsachen (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung gelten als Strafsachen im Sinne von Art. 34 Abs. 2 OG einzig Verfahren, mit denen das Bundesgericht als eidgenössische Strafgerichtsbehörde befasst ist, während die bei ihm als Organ der Staats- oder Verwaltungsrechtspflege hängigen nicht zu diesen gerechnet werden. Für die staatsrechtliche Beschwerde gilt somit der Fristenstillstand, nicht dagegen für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (BGE 103 Ia 367; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, S. 128 N. 396 und 398). 
 
Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 22. Dezember 2004, also während der Gerichtsferien, erhalten. In einem solchen Fall beginnt die Beschwerdefrist nach der Rechtsprechung am zweiten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen (BGE 122 V 60; 79 I 245; Urteil 1P.597/2000 vom 14. November 2000 E. 1a). Der Fristenlauf begann hier demnach am 3. Januar 2005. Der Beschwerdeführer hat die staatsrechtliche Beschwerde am 1. Februar 2005 der Post übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist gewahrt. 
1.2 Nach der Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand des Verkaufs von Betäubungsmitteln erfüllt, wenn Hanfprodukte vertrieben werden, deren Gehalt an THC den Grenzwert von 0,3 % überschreitet (BGE 126 IV 198 E. 1 S. 200). 
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, dieser Grenzwert müsse im Lichte der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse höher angesetzt werden. 
 
Der bundesgerichtliche Kassationshof hat in BGE 126 IV 198 den Grenzwert von 0,3 % als Massstab dafür herangezogen, ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gilt und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf (E. 1 S. 200). Dabei geht es um eine Frage der Auslegung und Anwendung des Betäubungsmittelgesetzes, also von Bundesrecht. Fragen des Bundesrechts können dem Bundesgericht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegt werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Die nach Art. 84 Abs. 2 OG subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde scheidet damit insoweit aus. 
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann deshalb in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
 
Ihre Umdeutung in eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da für letztere die Beschwerdefrist nicht gewahrt wäre. Diese beträgt zwar auch für die Nichtigkeitsbeschwerde 30 Tage (Art. 272 Abs. 1 BStP). Der Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar gilt, wie dargelegt, jedoch nicht. Die Frist für die Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher am 21. Januar 2005 abgelaufen. 
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Rüge, der Grenzwert von 0,3 % sei höher anzusetzen, vor, der Strafappellationshof habe ein bestimmtes Schriftstück nicht berücksichtigt. Er sagt jedoch mit keinem Wort, inwiefern der Strafappellationshof insoweit seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
2. 
2.1 Der Strafappellationshof ist (S. 7) zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe zwar nicht mit Sicherheit gewusst, dass der von ihm angebaute Hanf der Gewinnung von Betäubungsmitteln diene; er habe aber bewusst in Kauf genommen oder sich damit abgefunden, dass der Hanf als Betäubungsmittel verwendet werde. Damit habe er eventualvorsätzlich gehandelt. 
 
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei insoweit willkürlich. 
2.2 Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2 S. 61 mit Hinweisen). 
 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen. Dabei handelt es sich um Tatfragen, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden können (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62 mit Hinweisen). Die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde ist somit insoweit zulässig. 
Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
2.3 Es kann offen bleiben, ob - wie die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung dafürhält - die Beschwerde im vorliegenden Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet. 
 
Den Beschwerdeführer belasten verschiedene Gesichtspunkte: 
 
Er sagte aus, im ersten Jahr sei er noch nicht besonders im Bild gewesen über das Hanfproblem. Dies habe sich im Jahr 1998 geändert, als bekannt geworden sei, dass mehrere hunderttausend Schweizer Hanf rauchten. Er habe annehmen müssen, dass auch seine Ware dabei sei (act. 3003). 
 
Der Beschwerdeführer baute bewusst keinen Industriehanf an, weil das für ihn finanziell uninteressant war. Mit dem von ihm angepflanzten Hanf erzielte er einen Erlös, der weit über dem lag, den er mit Industriehanf erwirtschaftet hätte. Der Beschwerdeführer gab zudem an, für Industriehanf keine Abnehmer zu finden. Bei dem von ihm angepflanzten Hanf meldeten sich die Abnehmer dagegen von selber. Für seinen Hanf bestand - wie er wusste - eine grosse Nachfrage. 
 
Der Beschwerdeführer baute nur weibliche Pflanzen an. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, weil Hanfpflanzen THC vor allem in Drüsen der weiblichen Blüten- und Pflanzenblätter bilden. 
 
Der Beschwerdeführer wusste ausserdem, dass gegen verschiedene Freiburger Hanfproduzenten sowie gegen seinen ersten Abnehmer, Y.________, Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten liefen. Nachdem Y.________ seinen Hanfladen "E.________" schliessen musste, verkaufte der Beschwerdeführer seinen Hanf einfach an andere Abnehmer zu ähnlichen Bedingungen. 
In Anbetracht dieser Gesichtspunkte ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn der Strafappellationshof angenommen hat, der Beschwerdeführer habe zwar nicht mit Sicherheit gewusst, dass sein Hanf der Gewinnung von Betäubungsmitteln diene; er habe aber bewusst in Kauf genommen oder sich damit abgefunden, dass der Hanf als Betäubungsmittel verwendet werde. Willkür ist nicht gegeben. 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstrafgericht des Seebezirks, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. April 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: