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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_401/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiberin Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 11. Juli 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Einzelrichterin des Kreisgerichts St. Gallen der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. September 2011 für die gegen den Beschwerdeführer in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'031'593.71 die provisorische Rechtsöffnung erteilte und der Beschwerdeführer daraufhin beim Kreisgericht St. Gallen eine Klage auf Aberkennung dieser Forderung einreichte; 
dass das Kreisgericht St. Gallen im zwischen den Parteien hängigen Aberkennungsprozess das Gesuch des Beschwerdeführers, den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 30'000.-- in Raten zu zahlen, mit Entscheid vom 14. September 2012 abwies; 
dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht St. Gallen gelangte, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2012 abwies; 
dass das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. März 2013 nicht eintrat; 
dass das Kreisgericht St. Gallen, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt hatte, am 19. April 2013 auf die Aberkennungsklage nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegte; 
dass das Kantonsgericht St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 2013 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 27. August 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Kantonsgerichts anfechten will; 
dass der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde ersucht; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerde diese Begründungsanforderungen nicht durchwegs erfüllt, so etwa, wenn gewisse Bestimmungen der ZPO ohne weitere Begründung als verfassungswidrig bezeichnet werden; 
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Rechtsmittel gegen die Ablehnung seines Gesuchs um Ratenzahlung keine aufschiebende Wirkung gehabt hätten und der Kostenvorschuss von Fr. 30'000.-- daher vorsorglich hätte bezahlt werden müssen, sei willkürlich; 
dass zur Begründung dieser Rüge vorgebracht wird, Sinn und Zweck eines Gesuchs um Ratenzahlung sei es gerade, von der Bezahlung des vollen Betrags innert 10 Tagen entbunden zu werden, womit die Verpflichtung zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 30'000.-- bis zum Endentscheid über das Gesuch um Ratenzahlung als sistiert gelten müsse; 
dass der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht mit Entscheid vom 25. März 2013 auf seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Ratenzahlungsgesuchs nicht eintrat und das Kreisgericht St. Gallen erst am 19. April 2013 mangels Zahlung des Kostenvorschusses innert Nachfrist auf die Aberkennungsklage nicht eintrat; 
dass dem Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt des Nichteintretens auf seine Aberkennungsklage schon beinahe vier Wochen klar sein musste, dass er den Kostenvorschuss nicht in Ratenzahlungen würde leisten können; 
dass im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, wonach den Rechtsmitteln gegen die Abweisung des Ratenzahlungsgesuchs im vorliegenden Fall ohnehin keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei (Art. 109 Abs. 3 BGG); 
dass der Beschwerdeführer weiter rügt, die Vorinstanz habe die ihm auferlegten erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- zu Unrecht bestätigt, da sie fälschlicherweise von einem Streitwert von Fr. 1'031'593.71 statt von einem solchen von Fr. 30'000.-- ausgegangen sei; 
dass der Streitwert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durch das in der Klage enthaltene Rechtsbegehren bestimmt wird (Art. 91 Abs. 1 ZPO), das auf Aberkennung der Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'031'593.71 lautet; 
dass im Übrigen auch hier auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG); 
dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann; 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier