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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_449/2022  
 
 
Urteil vom 29. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Pensionskasse Post, Viktoriastrasse 72, 3013 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2022 (BV 2021/14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1968 geborene A.________ war als Postautofahrer bei der PostAuto Schweiz AG, Region Ostschweiz, angestellt und in dieser Funktion bei der Pensionskasse Post, Bern, berufsvorsorgeversichert.  
Infolge einer Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem Versicherten nach dem Erlass mehrerer Vorbescheide (zuletzt: Vorbescheid vom 30. November 2015, Valideneinkommen: Fr. 103'182.65, Invaliditätsgrad: 55 %) mit Verfügung vom 12. Juli 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Invalidenrente zu. Als Valideneinkommen zog sie dabei Fr. 88'553.75 heran. Mit Verfügung vom 16. August 2016 sprach sie ihm ausserdem rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2016 eine ganze Rente zu. 
 
A.b. Am 19. Dezember 2016 informierte die Pensionskasse Post den Versicherten darüber, dass sie ihm rückwirkend ab 1. Mai 2014 eine berufsvorsorgerechtliche Rente auszahlen werde. Sie legte dem Schreiben eine Überentschädigungsberechnung bei, aus welcher ein "Lohn vor dem versicherten Ereignis" von Fr. 103'182.65 hervorgeht.  
Mit Schreiben vom 7. August 2018 orientierte die Pensionskasse Post A.________ darüber, dass sein Rentenanspruch infolge Wegfalls zweier Kinderrenten neu berechnet werde. Beigelegt wurde dem Schreiben eine gleichentags datierende Überentschädigungsberechnung, wiederum mit einem "mutmasslichen Bruttolohn" von Fr. 103'182.65, entsprechend dem Vorbescheid vom 30. November 2015. Eine weitere Rentenanpassung erfolgte 2019. 
 
A.c. Am 24. Juni 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass im Rahmen einer Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, so dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 71 % habe.  
 
A.d. Anlässlich einer periodischen Überprüfung des Rentenanspruchs stellte die Pensionskasse Post Unstimmigkeiten fest und holte daraufhin die Akten der IV-Stelle ein, welche mit Schreiben vom 6. April 2021 zugestellt wurden.  
Am 25. Mai 2021 informierte die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten darüber, dass sie aufgrund festgestellter Ungereimtheiten die IV-Unterlagen eingefordert habe. Aus diesen gehe hervor, dass der im Vorbescheid vom 30. November 2015 angenommene Invaliditätsgrad von 55 % auf einem Einkommensvergleich zwischen einem Valideneinkommen von Fr. 103'182.65 und einem Invalideneinkommen von Fr. 46'347.65 basiere. Gegen den Vorbescheid habe der Versicherte Einwand erhoben und das Invalideneinkommen bestritten. In der Folge habe die IV-Stelle sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen überprüft und neu festgelegt. Das Valideneinkommen sei neu auf Fr. 88'553.75 und das Invalideneinkommen auf Fr. 25'837.- korrigiert worden, was zu einem Invaliditätsgrad von neu 71 % geführt habe. Leider sei die Pensionskasse weder von der IV-Stelle noch vom Versicherten über die neuen Einkommenswerte informiert worden, weshalb sie in ihrer Überentschädigungsberechnung einen zu hohen Grenzwert (Fr. 103'182.65) als mutmasslich entgangenen Verdienst zu Grunde gelegt habe, sodass es fälschlicherweise zu keiner Rentenkürzung infolge Überentschädigung gekommen sei. Die Leistungen würden entsprechend dem Vorsorgereglement herabgesetzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes überstiegen. Nun sei die Kürzung infolge Überentschädigung neu berechnet worden. Da durch die Gesamtsumme der Rentenleistungen der Grenzwert der Überentschädigung überschritten worden sei, müssen die Rente ab dem 1. Juni 2021 gekürzt und die zu viel bezogenen Leistungen rückwirkend ab dem 1. Mai 2016 zurückgefordert werden. Insgesamt belaufe sich die Rückforderung auf Fr. 57'942.30 (vom 1. Mai 2016 bis 31. Mai 2021). 
A.________ beanstandete die Korrektur pro futuro nicht, wandte sich jedoch gegen die Rückforderung. Eine aussergerichtliche Einigung konnte in der Folge nicht erzielt werden. Vielmehr stellte die Pensionskasse Post ihre Leistungen verrechnungsweise ein, was sie ihm mit Schreiben vom 29. September 2021 mitteilte. 
 
B.  
Am 19. Oktober 2021 erhob A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gegen die Pensionskasse Post Klage und beantragte, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm seit dem 1. September 2021 eine Invalidenrente nach BVG entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit Klageeinreichung auszurichten. Mit Klageantwort vom 23. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Klage. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Klage mit Entscheid vom 18. August 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm seit 1. September 2021 eine Invalidenrente nach BVG entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 19. Oktober 2021 auszurichten. 
Die Beschwerdegegnerin ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Dennoch prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2; 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin (verrechnungsweise) geltend gemachte Rückforderung von Leistungen infolge Überentschädigung für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2021 bestätigt hat. 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Rückforderung ist im BVG durch Art. 35a BVG geregelt. Die Bestimmung ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG). Sie bezieht sich nach ihrer Zielsetzung und systematischen Stellung auf Vorsorgeleistungen im engen Sinne, d.h. auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Für den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG sind folgende Elemente relevant: In erster Linie muss es sich bei der erbrachten Leistung um eine Versicherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG handeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Leistung gestützt auf ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis, d.h. auf einer vertraglichen Anspruchsgrundlage beruhend, ausgerichtet wurde. Dieser Punkt engt den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG im Vergleich zu jenem des Art. 25 ATSG ein, was der spezifischen rechtlichen Konzeption der beruflichen Vorsorge Beachtung schenkt. Schliesslich verlangt Art. 35a BVG, dass die Leistung zu Unrecht - d.h. ohne gesetzlichen (resp. reglementarischen) oder bei nachträglich weggefallenem Grund - als eine vermeintliche Versicherungsleistung aus berufsvorsorgerechtlichem Verhältnis entrichtet wurde. Dabei kann eine Rückforderung bei jedem objektiv unrechtmässigen Leistungsbezug erfolgen (BGE 142 V 358 E. 6.1 f. mit Hinweisen, 142 V 20 E. 3.2.1; Urteile 9C_588/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.1.1 und 3.2 mit Hinweisen, 9C_894/2010 vom 21. März 2011 E. 3.2). Ein Rückkommenstitel (prozessuale Revision oder Wiedererwägung; E. 3.1.4 hiernach) wird nicht vorausgesetzt, nachdem eine Vorsorgeeinrichtung entgegen der dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungsträger keine Verfügungen erlassen kann und ihre (Rückforderungs-) Ansprüche klageweise geltend machen muss (vgl. BETTINA KAHIL-WOLFF HUMMER, in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 15 f. zu Art. 35a BVG).  
 
3.1.2. Art. 35a BVG besagte in der zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung (aArt. 35a BVG) Folgendes (AS 2004 1677, 1683) :  
 
" 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. 
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend." 
Am 1. Januar 2021 trat eine neue Fassung von Art. 35a BVG in Kraft. Diese lautet wie folgt (AS 2020 5137, 5145) : 
 
" 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. 
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend." 
 
3.1.3. Mit der Anpassung per 1. Januar 2021 wurde die ursprüngliche relative Verjährungsfrist von einem Jahr zur Rückforderung gemäss aArt. 35a Abs. 2 BVG (vgl. BGE 142 V 20 E. 3.3, 142 V 358 E. 7.1) in eine Verwirkungsfrist von drei Jahren abgeändert. Das Ziel war eine Koordination der zweiten mit der ersten Säule (Art. 25 ATSG; vgl. Botschaft vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018 1607, 1615 Ziff. 1.1.3, 1624, 1650 f.).  
 
3.1.4. Die genannte Bestimmung des ATSG regelt die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen. In der zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung lautete Art. 25 ATSG wie folgt (AS 2002 3371, 3376; aArt. 25 ATSG) :  
 
" 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 
3 [...]" 
Art. 25 ATSG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung besagt dagegen Folgendes (AS 2020 5137, 5137) : 
 
" 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 
3 [...]" 
Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 25 ATSG können unrechtmässig ausgerichtete Leistungen zurückgefordert werden, sofern die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 mit Hinweisen; Urteil 8C_317/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2) gegeben sind. 
 
3.2. Da es sich vorliegend um zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 31. Mai 2021 ausgerichtete Leistungen handelt, welche unbestrittenermassen erst nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 35a BVG zurückgefordert wurden, stellt sich die Frage nach dem auf den Sachverhalt anwendbaren Recht.  
 
3.2.1. In diesem Zusammenhang ist in einem ersten Schritt stets zu prüfen, ob die anwendbare Rechtsgrundlage Kollisionsnormen enthält. Fehlen solche, kommen allgemeine Grundsätze zur Anwendung. Diesbezüglich besagt der intertemporale Hauptsatz, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind. Es ist somit bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht und danach (ex nunc et pro futuro) - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - das neue Recht anwendbar (etwa: BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Nach Rechtsprechung und Lehre sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts sodann auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind. Die unter altem Recht abgelaufene Zeit ist dabei an die neue Frist anzurechnen (BGE 134 V 353 E. 3.2 und 4.1, 131 V 425 E. 3.2 und 5.2; Urteil 9C_973/2010 vom 10. März 2011 E. 3.1 mit Hinweisen; Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: AJP 1/95, S. 58).  
Der Übergang von der Verjährungs- zur Verwirkungsfrist in Art. 35a BVG ist in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung des BVG nicht geregelt. Eine entsprechende Bestimmung enthalten auch das ATSG und das ZGB nicht. Es ist daher auf die dargelegten allgemeinen intertemporalen Grundsätze zurückzugreifen. Demnach gilt aArt. 35a BVG bis zum Inkrafttreten von Art. 35a BVG per 1. Januar 2021. Ab diesem Zeitpunkt kommt Art. 35a BVG zur Anwendung, dies auch auf vor dem 1. Januar 2021 entstandene und fällig gewordene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche (a.M. BASILE CARDINAUX, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 65 ff. zu Art. 35a BVG). 
 
3.2.2. Gemäss Art. 6 BVG enthält der zweite Teil des BVG (und damit auch Art. 35a BVG) jedoch lediglich Mindestvorschriften. Von diesen darf reglementarisch zugunsten, nicht aber zuungunsten der Versicherten abgewichen werden (BGE 138 V 176 E. 5.3 mit Hinweis; vgl. auch ELISABETH GLÄTTLI, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 4 zu Art. 6 BVG). Es ist durch Auslegung bei jeder Bestimmung zunächst zu ermitteln, welchen Schutz sie welchen Versicherten unter welchen Voraussetzungen gewährt (THOMAS GÄCHTER/KASPAR SANER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 6 BVG).  
Art. 95 des Vorsorgereglements der Pensionskasse Post in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung (vgl. https://www.pkpost.ch/de/ 738/Archiv.htm, zuletzt besucht am 28. November 2023; hiernach Vorsorgereglement) besagt in Abs. 2 Folgendes: 
 
"Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres nachdem die Pensionskasse Post davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von 5 Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, ist diese Frist massgebend." 
Vor dem 1. Januar 2021 stimmte Art. 95 Abs. 2 des Vorsorgereglements somit mit aArt. 35a Abs. 2 BVG überein (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Während die Reglementsbestimmung auch ab dem 1. Januar 2021 von einer Verjährungsfrist spricht, enthält Art. 35a Abs. 2 BVG neu eine Verwirkungsfrist (E. 5.2.3.2 hiernach). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Im Zusammenhang mit dem Beginn der relativen Frist von aArt. 35a Abs. 2 BVG war und ist sodann die Rechtsprechung zu (a) Art. 25 Abs. 2 ATSG - von der abzuweichen es betreffend Art. 25 ATSG keinen Grund gibt - analog anwendbar (vgl. Urteil 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_611/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3).  
Demnach ist unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 146 V 217 E. 2.1 mit Hinweisen). 
Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (Rechtsprechung zum "zweiten Anlass": vgl. BGE 146 V 217 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Rechtsprechungsgemäss kann die Frist für die Rückforderung von Leistungen jedoch nicht laufen, solange diese nicht konkret erbracht wurden, oder - mit anderen Worten - das Recht auf Rückforderung von zu Unrecht bezahlten wiederkehrenden Leistungen kann nicht ablaufen, bevor die Verwaltung oder die Versicherungseinrichtung diese Leistungen überhaupt auszahlt. Dieser im Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 2 ATSG entwickelte Grundsatz ist auf Art. 35a Abs. 2 BVG analog anwendbar, da der Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich identisch ist (vgl. BGE 146 V 217 E. 3.4 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 122 V 270 E. 5b/bb; im Zusammenhang mit aArt. 35a BVG und aArt. 25 Abs. 2 ATSG Urteil 9C_672/2015 vom 7. April 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Gemäss der Rechtsprechung beginnt die relative Frist für Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis bereits ausgerichtet waren, somit ab dem Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis zu laufen. Dagegen läuft die relative Frist für Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis noch nicht ausbezahlt waren, erst ab der Ausrichtung. 
 
3.3.2. Für die Unterbrechung respektive Wahrung der relativen Frist von aArt. 35a BVG gelangte schliesslich Art. 135 OR (analog) zur Anwendung (BGE 142 V 20, 133 V 579 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteile 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 5.3, 9C_298/2013, 9C_310/2013 vom 22. November 2013 E. 5.2 und 9C_872/2008 vom 30. Dezember 2008 E. 2.3). Diese Bestimmung ist auch unter neuem Recht anwendbar, denn ein Rückforderungsanspruch muss in der beruflichen Vorsorge - anders als bei den dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungsträgern - klageweise geltend gemacht werden (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch E. 3.1.1 hiervor). Demnach kann die relative Frist von Art. 35a BVG insbesondere durch Einrede vor einem staatlichen Gericht (Art. 135 Ziff. 2 OR [AS 2010 1739, 1840] analog) gewahrt werden.  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass kein Rückkommenstitel erforderlich sei, damit die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausgerichtete Leistungen gestützt auf Art. 35a BVG zurückfordern könne. Vorliegend sei sodann unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Überentschädigungsberechnung auf der Basis eines falschen Valideneinkommens vorgenommen habe und demzufolge zu hohe Rentenleistungen ausgerichtet habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Rückforderung erstmals im Mai 2021 geltend gemacht. Die unbestrittenermassen zu viel ausgerichteten Rentenleistungen habe sie nicht seit Mai 2014 zurückgefordert, sondern - wohl aufgrund der absoluten fünfjährigen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist - lediglich ab Mai 2016. Dass die geltend gemachte Rückforderung von der absoluten Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist nicht tangiert sei, sei grundsätzlich unbestritten, zumal die Beschwerdegegnerin ihre ersten Rentenleistungen erst im Dezember 2016 zur Auszahlung gebracht habe.  
Zwischen den Parteien strittig sei die relative Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist. Die Beschwerdegegnerin hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit allenfalls bereits vor der Rentenfestsetzung und Rentenausrichtung vom Valideneinkommen, das den IV-Verfügungen vom 12. Juli und 16. August 2016 zu Grunde gelegen habe, Kenntnis erlangen können. Der Rückforderungstatbestand habe sich damals aber noch nicht direkt aus den Akten ergeben. Der Umstand, dass schon vor der Rentenfestsetzung gewisse Anhaltspunkte für ein geändertes Valideneinkommen bestanden hätten, würde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, dessen Wortlaut identisch sei mit Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG, keine Rolle spielen, da bei einer unrechtmässigen Leistungsausrichtung, die auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurückgehe, die relative Frist grundsätzlich nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen beginne. Als massgebend gelte derjenige Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle den Fehler hätte entdecken können. Bei analoger Anwendung der zu Art. 25 ATSG ergangenen Rechtsprechung wäre es vorliegend also irrelevant, ob die Beschwerdegegnerin den Fehler bei der erstmaligen Rentenfestsetzung verschuldet habe oder nicht, mithin ob sie genügende Hinweise auf das korrekte Valideneinkommen und somit auf den Fehler in ihrer Rentenberechnung gehabt habe. Entscheidend für den Beginn der relativen Frist wäre, ab wann die Beschwerdegegnerin ihren Fehler nach der erstmaligen Festsetzung hätte erkennen können bzw. müssen. 
Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin erstmals am 7. August 2018 eine Neuberechnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Angesichts dessen, dass dieser Neuberechnung einzig der Wegfall zweier Kinderrenten zu Grunde gelegen habe, könne jedoch nicht verlangt werden, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Kennzahlen, wie das Valideneinkommen, auf das die Kinderrenten keinen Einfluss hätten, einer vollumfänglichen Überprüfung unterziehe. Mit anderen Worten könne nicht gesagt werden, dass bei dieser Rentenneuberechnung der Fehler beim Valideneinkommen hätte auffallen müssen, zumal der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin trotz Aufforderung zur Prüfung der zugestellten Abrechnung ebenfalls nicht darauf hingewiesen habe. Gleiches gelte für den im März 2019 erfolgten Wiedereinbezug der einen Kinderrente in die Rentenberechnung. Eine umfassende Überprüfung der Rentenleistungen sei erst im Februar 2021 mit der Zustellung eines Fragebogens an diesen eingeleitet worden. Im Rahmen dieser periodischen Rentenüberprüfung seien der Beschwerdegegnerin sodann Unstimmigkeiten aufgefallen, weshalb sie bei der IV-Stelle am 31. März 2021 um Zustellung des Dossiers des Beschwerdeführers gebeten habe. Dieses sei Anfang April 2021 bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen, sodass sie frühestens dann ihren Fehler bei der Rentenberechnung hätte entdecken können bzw. müssen. Bereits am 25. Mai 2021 habe die Beschwerdegegnerin ihre Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rückforderungsanspruch somit noch nicht verjährt bzw. verwirkt gewesen. Selbst im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung vom 29. September 2021 sei die relative Verjährungsfrist von einem Jahr bzw. Verwirkungsfrist von drei Jahren noch nicht verstrichen gewesen. Die geltend gemachte Rückforderung sei daher nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Verrechnung mit den Rentenleistungen nicht zulässig wäre, seien weder ersichtlich noch würden solche geltend gemacht. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass für eine Rückforderung nach Art. 35a BVG kein Rückkommenstitel erforderlich sei. Sodann beruft er sich auf die Verjährung respektive Verwirkung des Anspruchs auf Rückforderung infolge verspäteter Geltendmachung.  
 
5.  
 
5.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie darauf geschlossen hat, dass die Geltendmachung der Rückforderung - anders als bei Art. 25 ATSG - keinen Rückkommenstitel voraussetze (vorinstanzliche Erwägung 3. S. 6). Soweit der Beschwerdeführer es als widersprüchlich rügt, wenn sich die Vorinstanz hinsichtlich der Verjährung respektive Verwirkung auf die Rechtsprechung zu Art. 25 ATSG berufe, sich hier jedoch davon abwende, zielt das Vorbringen ins Leere: Eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 25 ATSG rechtfertigt sich nur insoweit, als eine Vergleichbarkeit vorliegt. Dies ist im Zusammenhang mit der Frage nach einem Rückkommenstitel nicht der Fall: Im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsträgern, die dem ATSG unterstehen, hat eine Vorsorgeeinrichtung keine Verfügungsmacht. Während es dort somit darum geht, eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu korrigieren - was das Vorhandensein eines Rückkommenstitels bedingt (vgl. E. 3.1.4 in fine hiervor) -, liegt in der beruflichen Vorsorge keine derartige Grundlage vor, die korrigiert werden könnte; eine Rückforderung bedingt jedoch, dass der Leistungsbezug objektiv unrechtmässig war (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 25 ATSG rechtfertigt sich daher nicht. Soweit der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz zitierte Literatur anders interpretiert, geht er fehl.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum "zweiten Anlass" (E. 3.3.1 hiervor) analog zur Anwendung gebracht und daraus geschlossen, dass die relative Frist nicht anlässlich des erstmaligen Fehlers der Beschwerdegegnerin vor bzw. bei der Leistungszusprache 2016 zu laufen begonnen habe, sondern erst als sie anlässlich der Überprüfung der Rente Anfang April 2021 mit den IV-Akten bedient worden sei. Mit der Geltendmachung der Rückforderung im Mai 2021 respektive der Verrechnungserklärung im September 2021 sei die Frist eingehalten worden.  
Der Beschwerdeführer beruft sich unter Bezugnahme auf das Urteil 8C_90/2018 vom 13. August 2018 auf die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin und darauf, dass rechtsprechungsgemäss bei Säumnis der Beginn der Frist auf den Zeitpunkt festzusetzen sei, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen imstande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Für den Beginn der Frist stützt er sich auf die bereits 2016, vor der Leistungszusprache, erkennbar unvollständige Aktenlage, die schon damals durch die Beschwerdegegnerin hätte vervollständigt werden müssen. Auf dieser Grundlage will er die Rechtsprechung zum "zweiten Anlass" vorliegend nicht angewendet sehen. 
Die Rechtsprechung zum "zweiten Anlass" soll verhindern, dass das erstmalige unrichtige Handeln einer Amtsstelle (vorliegend analog einer Vorsorgeeinrichtung) bereits fristauslösend ist. Der Grund liegt darin, dass es den Amtsstellen (hier analog den Vorsorgeeinrichtungen) immer weniger zumutbar ist, jeden einzelnen ihrer Schritte im Detail zu überprüfen und ihre Fehler zeitnah erkennen zu können (vgl. BGE 148 V 217 E. 5.1.2 und 5.2.1 mit Hinweisen). Würde man von der Beschwerdegegnerin vorliegend verlangen, dass sie den sich bereits vor der Leistungszusprache 2016 aktenkundigen Ungereimtheiten hätte nachgehen müssen, würde dies zu einer Aushöhlung der Rechtsprechung führen. Im Umstand, dass sie keine Abklärungen getroffen hat, ist daher vielmehr der erste Fehler zu erblicken, der zur Leistungsausrichtung geführt hat. Dieser zeitigt jedoch noch keine Folgen hinsichtlich des Fristenlaufs (so auch Urteil 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.5). Insoweit verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. 
 
5.2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob dem kantonalen Gericht dahingehend gefolgt werden kann, dass der Fristenlauf erst mit Eingang der vollständigen IV-Akten bei der Beschwerdegegnerin Anfang April 2021 eingesetzt haben soll. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz hatte am 7. August 2018 eine Neuberechnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin stattgefunden (vorinstanzliche Erwägung 4.7 S. 10). Entgegen dem kantonalen Gericht hat die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang gemäss der beigelegten Berechnung vom 7. August 2018 auch eine Überprüfung des mutmasslich entgangenen Verdienstes respektive des mutmasslichen Bruttolohns vorgenommen. Dies folgt aus der Anmerkung, welche die Beschwerdegegnerin auf dem Berechnungsblatt hinterlassen hat. Dort hat sie auf den "Stand 2013/keine Teuerung" und auf den Vorbescheid vom 30. November 2015 verwiesen. Dabei sollte der Vorsorgeeinrichtung bekannt sein, dass ein Vorbescheid der Invalidenversicherung immer durch eine Verfügung ersetzt wird und dass diese (soweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen) hinsichtlich der Rentenzusprache und somit zwecks Berechnung einer allfälligen Überentschädigung massgebend ist. Der vorliegend zweite Fehler der Beschwerdegegnerin lag daher darin, sich auch anlässlich der Neuberechnung der Überentschädigung vom 7. August 2018 wieder auf den Vorbescheid vom 30. November 2015 gestützt zu haben, ohne vorgängig die Begründung zu den Verfügungen vom 12. Juli und 16. August 2016 von der IV-Stelle eingefordert zu haben. Es ist somit darauf zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit im Zeitpunkt der Neuberechnung vom 7. August 2018 Kenntnis von den Grundlagen, die zur Berechnung der Überentschädigung heranzuziehen gewesen wären, hätte haben können. Dieser Tag ist fristauslösend.  
 
 
5.2.3. Mit Blick auf die weiteren in der Erwägung 3 hiervor dargelegten Grundsätze resultiert aus dem Gesagten Folgendes:  
 
5.2.3.1. Für sämtliche Leistungen, die im Zeitpunkt der Neuberechnung am 7. August 2018 bereits ausgerichtet worden waren, lief vom 7. August 2018 eine einjährige relative Verjährungsfrist (gemäss aArt. 35a Abs. 2 BVG und Art. 95 Abs. 2 des Vorsorgereglements) zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs (E. 3.3.1 in fine hiervor). Die Beschwerdegegnerin forderte ihre Leistungen mit Schreiben vom 25. Mai 2021 erstmals vom Beschwerdeführer zurück respektive erklärte am 29. September 2021 die Verrechnung. Diese Handlungen fallen jedoch nicht unter Art. 135 OR und eignen sich daher nicht zur Fristwahrung. Eine solche Handlung stellt erst die im Rahmen des vorinstanzlichen Klageverfahrens eingereichte Klageantwort vom 23. November 2021 dar (E. 3.3.2 hiervor). Zu diesem Zeitpunkt war die einjährige relative Frist jedoch bereits abgelaufen. Die Rückforderung der vom 1. Mai 2016 bis zum 7. August 2018 ausgerichteten Leistungen erfolgte somit verspätet.  
 
5.2.3.2. Zu prüfen bleibt, wie es mit der Rückforderung der zwischen dem 8. August 2018 und dem 31. Mai 2021 erbrachten Leistungen aussieht. Da die Rückforderung dieser Leistungen nicht verjähren respektive verwirken kann, bevor sie ausbezahlt wurden, begann die relative Frist vorliegend im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung zu laufen (E. 3.3.1 in fine hiervor). Unter Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Grundsätze führt dies dazu, dass für die Rückforderung der zwischen dem 8. August 2018 und dem 31. Dezember 2019 ausbezahlten Leistungen die einjährige Verjährungsfrist (gemäss aArt. 35a Abs. 2 BVG und Art. 95 Abs. 2 des Vorsorgereglements) spätestens am 31. Dezember 2020 ablief. Die Einrede vom 23. November 2021 erfolgte somit auch bezüglich dieser Leistungen verspätet.  
Dagegen war der Rückforderungsanspruch für die ab dem 1. Januar 2020 ausbezahlten Leistungen bei Inkrafttreten der Änderung von Art. 35a BVG nicht verjährt. Auf diese Leistungen kommt somit rechtsprechungsgemäss das neue Recht zur Anwendung (E. 3.2.1 hiervor). Mit Blick auf Art. 6 BVG gilt sodann das Vorsorgereglement, sofern dieses für den Versicherten günstiger ist als die gesetzliche Regelung (E. 3.2.2 hiervor). Vergleicht man Art. 35a Abs. 2 BVG (E. 3.1.2 hiervor) mit Art. 95 Abs. 2 des Vorsorgereglements (E. 3.2.2 hiervor), so ist die Reglementsbestimmung (1-jährige Verjährungsfrist) im vorliegenden Fall günstiger für den Versicherten, als das Gesetz (3-jährige Verwirkungsfrist). So wäre bei einer Anwendung des Gesetzes die Rückforderung der ab dem 1. Januar 2020 ausbezahlten Leistungen mit Einrede vom 23. November 2021 rechtzeitig erfolgt. Wendet man jedoch die Reglementsbestimmung an, so war die Einrede lediglich für die ab dem 23. November 2020 ausbezahlten Leistungen fristgerecht. Auf die ab dem 1. Januar 2020 ausbezahlten Leistungen kommt daher Art. 95 Abs. 2 des Vorsorgereglements zur Anwendung. 
 
5.2.4. Zusammenfassend wurde mit der Einrede vom 23. November 2021 im Rahmen des kantonalen Klageverfahrens die relative Frist für die Rückforderung der vom 23. November 2020 bis am 31. Mai 2021 ausgerichteten Leistungen gewahrt. Für die zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 22. November 2020 ausgerichteten Leistungen erfolgte die Rückforderung dagegen verspätet, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die ausstehenden Rentenleistungen seien ab Klageeinreichung mit 5 % zu verzinsen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, ist bei der Höhe der Verzinsung in erster Linie das Reglement massgebend und erst bei Fehlen einer entsprechenden Regelung die Bestimmung von Art. 104 Abs. 1 OR, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 145 V 18 E. 5.2.1, 141 V 162 E. 5). In Anwendung des im Beiblatt zum Basisplan I der Pensionskasse Post (gültig ab 1. Januar 2018) vorgesehenen Verzugszinssatzes ist dieser auf 2 % festzulegen. 
 
7.  
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Parteien haben die Gerichtskosten im Masse ihres Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
Die Sache ist zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2022 wird aufgehoben, soweit er den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für die zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 22. November 2020 ausgerichteten Leistungen bestätigt. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als A.________ Anspruch auf die Ausrichtung der festgelegten Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ab 1. September 2021 hat, zuzüglich 2 % Verzugszinsen ab Klageanhebung, unter Vorbehalt einer Verrechnung mit der Rückforderung der Beklagten für die vom 23. November 2020 bis 31. Mai 2021 ausgerichteten Leistungen. Soweit weitergehend, wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 200.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'300.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. November 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist