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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 798/03 
 
Urteil vom 8. Juli 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
B.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländerfragen, Scheibenstrasse 29, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 10. November 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1943 geborene, zuletzt vom 7. April 1992 bis 30. April 2001 als Bauarbeiter bei der Firma S.________ AG angestellte B.________ meldete sich, nachdem er seiner Arbeit seit dem 5. September 2000 nicht mehr nachgegangen war, am 26. Februar 2001 unter Hinweis auf ein seit einigen Jahren bestehendes Handekzem sowie chronische Rücken- und Schulterschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) verfügte am 19. März 2001 die Nichteignung für Arbeiten mit Kontakten zu Zement, Chromverbindungen, Cobalt und dessen Verbindungen sowie Kautschuk-Additiven. Die IV-Stelle Luzern holte in der Folge neben den SUVA-Akten Berichte des Hausarztes Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 24. März, 16. Mai 2001 und 13. Dezember 2002, des Dr. med. R.________, Leitender Arzt der Medizinischen Klinik des Spitals X.________, vom 11. Mai 2001 sowie der Fachklinik für Rehabilitation A.________ vom 9. August 2001 ein. Ferner zog sie, nachdem B.________ auf Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern hin vom 5. September 2001 bis 4. März 2002 am Arbeitsprojekt Y.________ teilgenommen hatte, ein Informationsschreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 26. April 2002 sowie eine Verfügung des Kantonalen Arbeitsamtes Luzern vom 30. Oktober 2002 bei. Gestützt auf diese Aktenlage verneinte die Verwaltung einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass dem Versicherten eine leichte, wechselnd belastende Tätigkeit voll zumutbar sei, die Arbeitsvermittlung durch die IV indes zu keiner Eingliederung geführt habe (Verfügung vom 12. Februar 2003). Daran hielt sie auch nach Einspracheerhebung fest (Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 10. November 2003 ab, soweit es darauf eintrat. Zugleich überwies es die Sache an die IV-Stelle, damit diese den Anspruch des Versicherten auf Umschulung prüfe. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Untersuchungen sowie zur Neubeurteilung der Rentenfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell seien - in Aufhebung des kantonalen Entscheides - ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen und die Rentenfrage neu zu beurteilen. 
 
Während die Vorinstanz und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorinstanzlichen Entscheid und im Einspracheentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestandenen bis 31. Dezember 2003]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]: BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweis) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur (z.B. BGE 126 V 75 ff.: Kürzung von Tabellenlöhnen) bleibt deshalb weiterhin massgeblich. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch integral dem ATSG untersteht oder aber nicht vielmehr für die Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht massgeblich ist. Zu letzterer Lösung gelangt man, wenn darauf erkannt wird, dass keine laufenden Leistungen gemäss Art. 82 Abs. 1 ATSG vorliegen und - bedingt durch den fragmentarischen Charakter der übergangsrechtlichen Ordnung des ATSG - der allgemeine intertemporalrechtlichen Grundsatz herangezogen wird, wonach jenes Recht anwendbar ist, das bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung stand (BGE 127 V 466 Erw. 1, 122 V 35 f., je mit Hinweisen; vgl. in Bezug auf Verzugszinsen: zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04). 
2. 
Ergänzend bleibt festzuhalten, dass unter gewissen Umständen auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen können. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden (zu deren invalidisierenden Charakter generell BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; siehe auch BGE 127 V 298 ff. Erw. 4c und 5), für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2.2, Q. vom 8. August 2002, I 783/01, Erw. 3a und L. vom 6. Mai 2002, I 275/01, Erw. 3a/bb und b). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteile B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, Erw. 5.3.1 und N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.2). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht und die IV-Stelle kommen - insbesondere gestützt auf die Berichte des Dr. med. R.________ vom 11. Mai 2001, des Dr. med. T.________ vom 16. Mai 2001 und 13. Dezember 2002 sowie der Rehaklinik A.________ vom 9. August 2001 - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, welche keinen Kontakt mit den in der Nichteignungsverfügung der SUVA vom 19. März 2001 aufgeführten Stoffen erforderlich mache, uneingeschränkt arbeitsfähig sei. 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen zur Hauptsache vorgebracht, dass, obgleich Anhaltspunkte für eine psychische Gesundheitsstörung vorlägen, zu Unrecht auf eine eingehende psychiatrische Untersuchung verzichtet worden sei. 
4. 
4.1 Die medizinische Aktenlage zeigt das folgende Bild: 
4.1.1 Am 24. März 2001 diagnostizierte Dr. med. T.________ ein seit ca. acht Jahren bestehendes chronisches hyperkeratotisches rhagadiformes Handekzem, eine - ebenfalls seit Jahren vorhandene - Periarthropathia humeroscapularis chronica rechts sowie chronisch rezidivierende Lumboischialgien beidseits. Als Maurer bescheinigte er dem Versicherten eine 100 % Arbeitsunfähigkeit seit 5. September 2000. 
4.1.2 Dr. med. R.________ stellte in seinem Bericht vom 11. Mai 2001 die Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits, eines chronischen Nacken-Schulter-Arm-Syndroms beidseits, eines chronischen hyperkeratotischen rhagadiformen Handekzems bei polyvalenter Sensibilisierung auf Zementinhaltsstoffe sowie einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung. Zu letzterem Krankheitsbild führte er aus, dass trotz der vorhandenen somatischen Beschwerden eine erhebliche Überlagerung bestehe, da die Diskrepanzen zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Angaben des Patienten kaum zu übersehen seien. Zusätzlich sei wahrscheinlich eine Entwicklung in Richtung einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung bereits eingetreten, wofür mindestens die klar nachweisbaren positiven zwei von fünf Waddel-Zeichen sprechen würden. Aus rheumatologischer Sicht attestierte er dem Versicherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte wechselnd belastende Tätigkeiten, wohingegen eine schwerere körperliche Beschäftigung mit repetitivem Heben schwerer Lasten oder monotoner Arbeit nicht mehr geeignet sei. Zudem seien Tätigkeiten, bei welchen der Beschwerdeführer mit Zement in Kontakt komme, auf Grund der bestehenden Kontaktallergie kontraindiziert. 
4.1.3 Mit Arztzeugnis vom 16. Mai 2001 stellte Dr. med. T.________ eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselnd belastende Tätigkeiten fest. Schwere körperliche Beschäftigungen mit repetitivem Heben von Lasten über 20 Kilogramm oder monotonen Arbeiten seien dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Ebenfalls keine Eignung bestehe für Arbeiten in Kontakt mit Zement oder dessen Inhaltsstoffen. 
4.1.4 Nach einem stationären Aufenthalt vom 18. Juli bis 7. August 2001 in der Rehaklinik A.________ gaben die behandelnden Ärzte in ihrem Bericht vom 9. August 2001 an, dass der Versicherte als Bauarbeiter nicht mehr einsatzfähig sei. Bei einer Tätigkeit mit Wechselbelastung bis maximal zehn Kilogramm und unter Vermeidung der Exposition zu ekzemauslösenden Substanzen bestehe demgegenüber ab 8. August 2001 ein 100 %iges Leistungsvermögen. Das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsstörung bestätigten sie anlässlich ihrer Diagnosestellung nicht, erwähnten aber im Rahmen des weiteren Prozederes eine Anpassung der antidepressiven und analgetischen Medikation bei Bedarf. 
4.1.5 Der Hausarzt Dr. med. T.________ bekräftigte in seinem Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2002 - die letzte Kontrolle hatte am 11. Oktober 2002 stattgefunden - die durch Dr. med. R.________ erhobenen Befunde (samt somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung) und hielt ergänzend fest, dass zur Zeit keine Therapie durchgeführt werde. Angesichts der hartnäckigen Symptome mit chronischer somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung erscheine die Prognose im Hinblick auf eine Heilung jedoch schlecht. 
4.2 Aus diesen Unterlagen erhellt, dass auf Grund der orthopädisch-rheumatologischen Befunde seit 5. September 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten, namentlich auch in der angestammten Beschäftigung als Bauarbeiter, besteht. Für leichtere, wechselbelastende Arbeiten wird demgegenüber - aus rheumatologischer Sicht - ein uneingeschränktes Leistungsvermögen bescheinigt. Wie den Akten indes ebenfalls zu entnehmen ist, wurde erstmals im Bericht des Dr. med. R.________ vom 11. Mai 2001 auch eine psychische Gesundheitsstörung in Form einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung erwähnt. Während der Arzt des Spitals X.________ zum damaligen Zeitpunkt noch von einer Entwicklung in Richtung einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung sprach, beurteilte Dr. med. T.________ die Prognose für eine Heilung auf Grund der "hartnäckigen Symptomatik mit chronischer somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung" in seinem Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2002 bereits als schlecht. Die Ärzte der Rehaklinik A.________ führten in ihrem Bericht vom 9. August 2001 schliesslich zwar keine entsprechende Diagnose auf, wiesen aber auf eine Medikation mit Antidepressiva hin. 
4.2.1 Es bestehen somit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht nur in somatischer, sondern auch in psychischer Hinsicht Defizite aufweist, welche sich seit 2001 zunehmend verstärkt zu haben scheinen. Diesen gesundheitlichen Verhältnissen wird die Vorinstanz mit ihrem blossen Vermerk, dass die vermutete somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung bezüglich Arbeitsfähigkeit in den jeweiligen Arztberichten bereits mitberücksichtigt worden sei, nicht gerecht. Zum einen bedarf es rechtsprechungsgemäss (vgl. Erw. 2 hievor) zur Beurteilung der Frage, ob ein psychisches Leiden, sofern für dessen Existenz - wie vorliegend - konkrete Hinweise vorhanden sind, geeignet ist, eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herbeizuführen, grundsätzlich der Einschätzung einer entsprechend spezialisierten Fachperson, d.h. eines Psychiaters oder einer Psychiaterin. Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung vermag zwar als solche nur in Ausnahmefällen, unter bestimmten Voraussetzungen, eine langdauernde, zu einer Invalidität führende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.3 mit Hinweisen). Ob diese Ausnahmesituation im Einzelfall gegeben ist oder eben nicht, kann jedoch in der Regel - von gewissen eindeutigen Konstellationen abgesehen (vgl. dazu Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 89 ff.) - einzig durch eine psychiatrische Abklärung ermittelt werden. Während Ärzte und Ärztinnen anderer Fachrichtungen durchaus in der Lage sein mögen, die Symptome eines psychischen Leidens, namentlich einer somatoformen Schmerzstörung, zu erkennen, bilden die psychiatrischen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und - in erster Linie - zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.5 mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall offenkundig nicht nachgelebt. Insbesondere finden sich in den Akten weder nach dem ersten Hinweis des Dr. med. R.________ von Mitte Mai 2001 auf psychische Beschwerden noch der hausärztlichen Feststellung am 13. Dezember 2002, wonach die hartnäckige Symptomatik mit chronischer somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung die Prognose auf eine Heilung verschlechtere, Anhaltspunkte für die Anhandnahme vertiefter psychiatrischer Untersuchungen durch die Verwaltung. Dies wiegt umso mehr, als einerseits nach der Aktenlage nicht zuverlässig und schlüssig gesagt werden kann, dass die massgeblichen Kriterien, deren es für die Bejahung der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess bedarf (vgl. Urteil N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.3 mit Hinweisen), klarerweise nicht erfüllt sind und anderseits auch nicht eindeutig feststellbar ist, ob Ausschlussgründe vorliegen, die gegen die invalidisierende Wirkung der geltend gemachten Schmerzen sprechen (vgl. dazu Meyer-Blaser, a.a.O., S. 90 ff.). Überdies ist bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), welcher hier vom 17. Juni 2003 - und damit über ein halbes Jahr nach der letzten ärztlichen Stellungnahme - datiert. Ferner wird aus dem Bericht des Leiters des RAV vom 26. April 2002 an die IV-Stelle deutlich, dass der Versicherte auch während seiner Teilnahme am Arbeitsprojekt Y.________ vom 5. September 2001 bis 4. März 2002 stets über gesundheitliche Probleme geklagt hat. 
4.2.2 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche die notwendigen Aktenergänzungen vorzunehmen und hernach - auch über mögliche berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung) - zu befinden haben wird. Die erforderlichen weiteren Abklärungen bestehen dabei primär in der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, welches, damit den aktuellen Wechselwirkungen zwischen somatischem und psychischem Krankheitsbild Genüge getan werden kann, bevorzugterweise im Rahmen einer interdisziplinären MEDAS-Begutachtung, samt rheumatologischer Abklärung, zu veranlassen ist. Der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie obliegt alsdann anlässlich der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu der dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern der Versicherte über psychische Ressourcen verfügt, die es ihm - auch mit Blick auf die entsprechenden Kriterien - erlauben, mit seinen Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob er, von seiner psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil N. vom 13. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.4 mit Hinweisen; vgl. allgemein zu den Grundlagen der psychiatrischen Begutachtung: Meyer-Blaser, a.a.O., S. 62. ff. und S. 88 f.). Der psychiatrische Experte wird sich zudem auch zur Frage zu äussern haben, ob eine zusätzliche neuropsychologische Untersuchung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, indiziert ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. November 2003 und der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Juli 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: