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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_61/2018  
 
 
Urteil vom 23. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin. 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Valideneinkommen; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2017 (UV.2016.00192). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geb. 1973, war zuletzt arbeitslos und im Rahmen eines Zwischenverdienstes zu 50 % bei der B.________ GmbH, als Galvaniker tätig. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 29. August 2011 erlitt er einen Arbeitsunfall: Ein ca. 25 kg schweres Eisenstück löste sich plötzlich aus der Halterung und fiel auf seinen linken Unterarm. Dabei versetzte es ihm einen Schlag ins Kreuz. A.________ klagte in der Folge über Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in das linke Bein. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 schloss sie den Fall per 15. Mai 2012 folgenlos ab. Die vom Krankenversicherer und von A.________ erhobenen Einsprachen hiess die Suva nach medizinischen Abklärungen am 28. Oktober 2013 formlos gut. 
Nach weiteren Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sprach die Suva A.________ mit Verfügung vom 23. Juli 2014 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie hingegen. Die von A.________ erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2016 ab; auf das Begehren um Ausrichtung von weiteren Taggeldern trat sie nicht ein. 
 
B.   
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Oktober 2017 ab, soweit damit die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt wurde. In Bezug auf die vorübergehenden Leistungen wies es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juli 2016 an die Suva zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sowie der Einspracheentscheid der Suva vom 8. Juli 2016 seien insoweit aufzuheben, als ein Rentenanspruch verneint werde. Die Suva habe ihm ab dem 1. Dezember 2012 eine Invalidenrente bei einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von mindestens 24 % auszurichten. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim kantonalen Gerichtsentscheid vom 30. Oktober 2017 handelt es sich - soweit er den Rentenanspruch betrifft - um einen (Teil-) Endentscheid. Auf die Beschwerde des Versicherten betreffend den Rentenanspruch ist somit einzutreten (Art. 90 ff. BGG). 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30), namentlich die Begriffe des Validen- und des Invalideneinkommens (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 und E. 5.2 S. 301), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rentenablehnung durch die Suva zu Recht bestätigt hat. Streitig sind allein die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung. 
 
5.   
 
5.1. Das kantonale Gericht ermittelte die Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2012 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total für Männer). Da es die Voraussetzungen für einen Abzug vom Tabellenlohn als nicht erfüllt erachtete, resultierte ein Invaliditätsgrad von 0 %.  
 
5.2. Hinsichtlich des Valideneinkommens rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf den Statistikwert des Totals im Kompetenzniveau 1 abgestellt. Es treffe zwar zu, dass er über keinen Lehrabschluss im Beruf als Galvaniker verfüge. Jedoch habe er unter Beweis gestellt, dass er mit dem während acht Jahren als Galvaniker erworbenen Geschick ein Einkommen von Fr. 79'100.- habe erzielen können, was den Lohn für eine einfache Hilfstätigkeit weit übersteige. Mit seinem qualifizierten fachlichen Können hätte er ohne die unfallbedingte Gesundheitsschädigung im Falle des Verlustes der langjährigen Anstellung in der Maschinenbaubranche überwiegend wahrscheinlich eine zumindest gleich gut entlöhnte neue Stelle gefunden. Deshalb sei das Valideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2012, Wirtschaftszweig Maschinenbau (Zeile 28), Kompetenzniveau 2, festzulegen, was einen Betrag von Fr. 77'111.- ergebe.  
In Bezug auf das Invalideneinkommen macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nunmehr von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, weil er sein im Jahr 2013 aufgenommenes selbstständiges Gewerbe als Garagist bereits seit bald fünf Jahren betreibe, mithin stabile Verhältnisse vorlägen. Gemäss den zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides vorliegenden Geschäftsabschlüssen der Jahre 2014 und 2015 betrage das durchschnittliche Einkommen Fr. 45'623.-, sodass bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 41 % resultiere. Sollte die Stabilität der konkreten erwerblichen Situation verneint werden, so wäre das Invalideneinkommen gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf der Grundlage der Tabelle TA1 der LSE 2012, Total für Männer, Kompetenzniveau 1, zu berechnen. 
Schliesslich verlangt der Versicherte einen Leidensabzug von mindestens 10 %, da ihm selbst leichte Verweistätigkeiten nur noch eingeschränkt zugänglich seien. 
 
6.   
 
6.1. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteile I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.2, in: SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9; 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2). Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle beschlägt ebenfalls Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das Bundesgericht prüft eine Streitsache auch im Unfallversicherungsbereich - wo keine Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt besteht (E. 2.2 hievor) - nicht wie eine erstinstanzliche Behörde umfassend von Neuem, sondern hat nur zu untersuchen, ob die vorinstanzliche Entscheidung einer bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten vermag (Urteil 8C_809/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.2).  
 
6.2. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223 f.; 128 V 174).  
 
6.3.   
 
6.3.1. Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Zeit des Unfalls arbeitslos und im Rahmen eines Zwischenverdienstes zu 50 % bei der B.________ GmbH tätig war. Dort war er bereits seit September 2004 angestellt. Da die Vorinstanz die Angaben der Arbeitgeberin zum Jahreslohn des Versicherten im hypothetischen Gesundheitsfall bei einem 100 %-Pensum als nicht schlüssig erachtete und sie zudem Zweifel daran hegte, dass im Gesundheitsfall eine Weiterbeschäftigung bei der B.________ GmbH erfolgt wäre, zog sie zur Berechnung des Valideneinkommens Tabellenlöhne bei. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb sich Weiterungen erübrigen. Streitig ist hingegen zum einen, ob auf den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2012 oder auf eine konkrete Branche abzustellen ist und zum anderen, von welchem Kompetenzniveau auszugehen ist.  
 
6.3.2. Offen bleiben kann, ob auf das Einkommen einer bestimmten Branche oder auf dasjenige gemäss Total sämtlicher Wirtschaftszweige abzustellen ist. Ginge man nämlich davon aus, der Beschwerdeführer wäre im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin als Galvaniker tätig und wiche man dementsprechend vom Totalwert ab, so wäre jedenfalls - entgegen der Rüge des Beschwerdeführers - nicht der Wirtschaftszweig Metallbau (Zeile 28) einschlägig, sondern der Zweig "Metallerzeugung; Herstellung von Metallerzeugnissen" (Zeile 24-25). Dieser umfasst gemäss Allgemeiner Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) die Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung (NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen S. 72, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch), worunter Dienstleistungen des Überziehens mit anderen Metallen (Nickel, Kupfer, Chrom usw.) durch Elektrolyse und chemische Behandlung fallen (NOGA Code 25.61.11; abrufbar unter https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Galvaniker lässt sich darunter einordnen. Beim vom Beschwerdeführer angeführten Metallbau ist hingegen die Herstellung von Metallerzeugnissen zur allgemeinen Verwendung explizit ausgeschlossen und es wird auf die Abteilung 25 (Herstellung von Metallerzeugnissen) verwiesen (NOGA 2008, a.a.O., S. 86). Gemäss Tabelle TA1 liegt der Zentralwert des Wirtschaftszweigs "Metallerzeugung; Herstellung von Metallerzeugnissen" (Zeile 25; Fr. 5'200.-) im Bereich des vorinstanzlich beigezogenen Totalwerts (Fr. 5'210.-). Insoweit würde der Beschwerdeführer nichts gewinnen, wenn vom Total sämtlicher Wirtschaftszweige abgewichen würde.  
 
6.3.3. Selbst wenn sodann mit dem Beschwerdeführer vom Kompetenzniveau 2 anstatt Niveau 1 sowie von dem im Vergleich zum Totalwert (Fr. 5'633.--) leicht höheren Zentralwert der Zeile 25 (Fr. 5'674.-) auszugehen wäre, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (vgl. E. 6.6).  
 
6.4. In Bezug auf das Invalideneinkommen ist festzuhalten, dass vorliegend ein Rentenbeginn im Jahr 2012 zur Diskussion steht. Die selbstständige Erwerbstätigkeit als Garagist nahm der Beschwerdeführer erst im Jahr 2013 auf, sodass - jedenfalls zu Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs - kein tatsächlich erzieltes Einkommen aus dieser Tätigkeit bekannt war. Ohnehin setzt ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst bei der Ermittlung des Invalideneinkommens unter anderem voraus, dass die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (Urteil 8C_475/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz anstatt auf den tatsächlich erzielten Verdienst (erst ab 2013) auf den höheren, auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b S. 276) erzielbaren Lohn abstellte und diesen - entsprechend dem Valideneinkommen - anhand der LSE 2012 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total für Männer) unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit auf Fr. 65'177.10 festsetzte (Fr. 5'210.- x 12 / 40 x 41.7).  
 
6.5. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3 S. 181; 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f. S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297).  
Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 
 
6.5.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Galvaniker nicht mehr uneingeschränkt zumutbar ist. Leichte Tätigkeiten, ohne länger andauernde Rumpfbeugehaltungen und im freien Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen kann er hingegen ganztags ohne Leistungseinschränkung ausüben.  
 
6.5.2. Mit Blick auf die dargelegten Grundsätze (vgl. E. 6.5) hat die Vorinstanz zu Recht keinen Abzug vorgenommen; die leidensbedingten Einschränkungen wurden mit dem genannten Anforderungs- und Belastungsprofil bereits berücksichtigt und dürfen nicht nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden (vgl. Urteil 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 5.6 mit Hinweis auf das Urteil 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1). Sodann führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, auch bei - hier nicht gegebener - eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteil 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.5; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2; 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Angesichts des Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt und bisher vorwiegend körperlich schwere Arbeiten ausübte. Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Mithin ist zu erwarten, dass der Versicherte den von der Vorinstanz gestützt auf die LSE 2012 errechneten Jahreslohn von Fr. 65'177.10 erzielen könnte (vgl. 8C_252/2015 vom 29. Mai 2015 E. 4.2). Dass weitere abzugsrelevante Merkmale gegeben wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Damit hat es beim vorinstanzlich verneinten Abzug und dem ermittelten Invalideneinkommen sein Bewenden.  
 
6.6. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 70'471.10 (Fr. 5'674.- x 12 / 40 x 41.4) und des Invalideneinkommens von Fr. 65'177.10 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von aufgerundet (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121) 8 %. Damit bleibt es beim angefochtenen Entscheid.  
 
7.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. März 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest