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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_682/2023  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2011 und 2012, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 2023 (VG.2022.132/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ (1951) und B.A.________ geb. C.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/TG. Der Ehemann hatte am Ort in selbständiger (Neben-) Erwerbstätigkeit einen Landwirtschaftsbetrieb unterhalten. In den Jahren 2010 und 2011 veräusserte er aus seinem Geschäftsvermögen das betriebliche Umlaufvermögen und einen Teil der landwirtschaftlichen Grundstücke. Dies führte in der Steuerperiode 2010 zur Realisation von stillen Reserven in der Höhe von Fr. 7'439.90. Daraufhin verblieben in seinem Eigentum die Parzellen Nr. xxx, yyy und zzz. Dabei handelte es sich um das Bauernhaus, die Nebengebäude und den Umschwung im Halt von 80 Aren. Mit Kaufvertrag vom 2. August 2012 veräusserte der Steuerpflichtige auch diese drei Grundstücke, was zu einem Erlös von insgesamt Fr.1'330'000.- führte. Danach zogen die Eheleute in ihr am Ort gelegenes Einfamilienhaus, das sie im Jahr 2003 erworben, anschliessend drittvermietet und zuletzt in den Jahren 2011 und 2012 renoviert hatten.  
 
1.2.  
 
1.2.1. In den Veranlagungsverfügungen vom 11. Juni 2015 zur Steuerperiode 2010ging die Veranlagungsbehörde mit Blick auf die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns davon aus, dass der Ehemann den Landwirtschaftsbetrieb per Ende 2010 liquidiert habe (Art. 37b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 11 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache, was erfolglos blieb (Einspracheentscheid vom 25. August 2015). In der Folge kam die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau in Aufhebung des Einspracheentscheids zum Ergebnis, die selbständige Erwerbstätigkeit sei per Ende 2010 noch nicht aufgegeben worden, weshalb die drei Parzellen Nr. xxx, yyy und zzz nicht ins Privatvermögen zu überführen seien (Entscheid vom 2. November 2017). Die Veranlagungsbehörde erliess am 20. Dezember 2017 im zweiten Rechtsgang einen Einspracheentscheid, der den Vorgaben der Steuerrekurskommission entsprach.  
 
1.2.2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 erhoben die Steuerpflichtigen wiederum Rechtsmittel an die Steuerrekurskommission. Sie beantragten, dass in den Veranlagungsverfügungen von einer Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit per November 2011 auszugehen sei, weshalb der in der Steuerperiode 2010 erzielte Veräusserungsgewinn privilegiert zu besteuern sei. Die Steuerrekurskommission hiess die Beschwerde und den Rekurs mit Entscheid vom 18. Juni 2019 teilweise gut. Soweit hier interessierend, erkannte sie, die Liquidation habe mit dem Verkauf der letzten drei Grundstücke vom 2. August 2012 geendet. Mithin fielen die in der hier interessierenden Steuerperiode 2010 erzielten Liquidationsgewinne nicht in den Bereich der privilegierten Liquidationsbesteuerung.  
 
1.2.3. Dagegen wandten die Steuerpflichtigen sich an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, wobei sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Veranlagungen dahingehend zu korrigieren, dass der Liquidationsgewinn von Fr. 7'439.- privilegiert besteuert werde.  
Zur Begründung führten sie aus, der Ehemann sei seit längerer Zeit hauptberuflich in unselbständiger Erwerbstätigkeit tätig. Er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Steuerperiode 2010 aufgegeben und anschliessend das Geschäftsvermögen veräussert. Dies habe sich bis gegen November 2011 hingezogen, nicht aber bis in den August 2012, wie die Steuerrekurskommission angenommen hatte. Der Steuerpflichtige habe die letzten Verkäufe im Jahr 2011 getätigt und verbucht, worauf er die drei verbliebenen Grundstücke im November 2011 zum Verkehrswert in sein Privatvermögen überführt und die Buchhaltung per Ende 2011 geschlossen habe. 
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab (Entscheid VG.2019.130/E vom 22. Januar 2020). Es erkannte, im Ergebnis zeige sich, dass die Steuerpflichtigen bereits im November 2011 nicht (mehr) beabsichtigt hätten, die drei Grundstücke dauerhaft zu halten, was eine Privatentnahme ausschliesse. Entsprechend seien die drei Grundstücke bis zum 2. August 2012 im Geschäftsvermögen verblieben und fielen die in der Steuerperiode 2010 realisierten stillen Reserven von Fr. 7'439.90 aus dem Anwendungsbereich der privilegierten Besteuerung.  
 
1.2.4. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhoben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das diese abwies (Urteil 2C_390/2020 vom 5. August 2021). Das Bundesgericht erwog, im Zweifelsfall sei vom Verbleiben des Vermögenswertes im Geschäftsvermögen auszugehen (E. 2.3.5), so auch im vorliegenden Fall. Den Ausschlag gebe hier nicht etwa die kurze Haltedauer als solche, sondern der Umstand, dass alle Indizien auf den vorbestehenden Willen schliessen lassen, das Objekt nach der Ausbuchung umgehend zu veräussern. Der Überführungswille (subjektives Element) sei damit nicht nachgewiesen, was es trotz unstreitiger Verbuchung (objektives Element) ausschliesse, von einer Privatentnahme auszugehen (E. 2.3.6). Die in der Steuerperiode 2010aufgedeckten stillen Reserven von Fr. 7'439.90 unterlägen folglich keiner privilegierten Besteuerung, nachdem die Liquidation erst in der Steuerperiode 2012 abgeschlossen worden sei (E. 2.4). Das dagegen gerichtete Revisionsgesuch der Steuerpflichtigen blieb erfolglos (Urteil 2F_29/2021 vom 11. November 2021).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Was die nunmehr interessierenden Steuerperioden 2011 und 2012angeht, legte die Veranlagungsbehörde ihren Überlegungen weiterhin den Umstand zugrunde, dass die Liquidationshandlungen mit dem Verkauf vom 2. August 2012 beendet worden seien. Die Einsprache vom 26. Januar 2018 gegen die Veranlagungsverfügungen vom 20. Dezember 2017 blieb daher erfolglos (Einspracheentscheide vom 12. April 2022). Die Steuerpflichtigen wandten sich am 11. Mai 2022 an die Steuerrekurskommission, die ebenfalls zur Abweisung gelangte (Urteil vom 4. November 2022). Alsdann riefen sie am 6. Dezember 2022 das Verwaltungsgericht an, wobei sie abermals vorbrachten, das Ende der zweijährigen Liquidationsphase sei auf Ende 2011zu legen. Auch damit drangen sie nicht durch (Urteil VG.2022.132/E vom 6. Dezember 2022). Das Verwaltungsgericht schloss sich der Sichtweise der Steuerrekurskommission an, wonach in der Frage des massgebenden Zeitpunkts der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit ein rechtskräftiger Entscheid vorliege (Urteil 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E. 2.4). Aus diesem Grund sei von einer bereits abgeurteilten Sache ( res iudicata) auszugehen. Dementsprechend sei die Liquidation nicht schon in der Steuerperiode 2011, wie die Steuerpflichtigen vorbrächten, sondern erst in der Steuerperiode 2012 abgeschlossen worden. Üblicherweise gelte zwar, dass die tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagung beruht, in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden könnten. Im Zusammenhang mit der privilegierten Besteuerung herrsche freilich eine Besonderheit, indem das Gesetz hier auf zwei Steuerperioden fokussiere.  
 
1.3.2. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2023 erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der "Liquidationsgewinn vom Jahr 2012 auf 2011 zu legen und nach dem Liquidationsverfahren gemäss Art. 37b DBG zu besteuern". Das Bundesgericht hat von einem Schriftenwechsel abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen geht es aber, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur den geltend gemachten Rügen nach, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1).  
 
2.3. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 III 81 E. 1.3).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist hauptsächlich die Anwendung von Art. 37b Abs. 1 Satz 1 DBG. Danach gilt: "Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern." Die Steuerpflichtigen werfen der Vorinstanz sinngemäss vor, Art. 37b DBG bundesrechtswidrig ausgelegt und/oder angewendet zu haben. Sie beanstanden zudem die unrichtige Feststellung des massgebenden Sachverhalts.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Formelle Rügen - wie namentlich Gehörsrügen oder die Rüge der Befangenheit - und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Daher sind sie vorab zu behandeln (Urteil 2C_876/2020 vom 13. September 2022 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 149 II 147).  
 
3.2.2. Die Steuerpflichtigen kritisieren in tatsächlicher Hinsicht, dass "die ganze Argumentationskette der kantonalen Instanzen weiterhin an die falsche Darstellung der Landverkäufe" anknüpfe. So sei nicht bzw. zu wenig berücksichtigt worden, dass das unbewegliche Vermögen bzw. rund 95 Prozent des Halts bereits in der Steuerperiode 2010 veräussert worden seien. Zusammen mit den Maschinenverkäufen "signalisiere" dies den Beginn der Liquidationsphase von zwei Jahren. Der "Anfang der Liquidation" sei somit "belegt". Zudem sei "im Jahr 2012 die technisch-wirtschaftliche Funktion des Landwirtschaftsbetriebes nicht mehr vorhanden (gewesen) und somit wäre dann eine Überführung im Rahmen von Art. 37b DBG gesetzeswidrig".  
 
3.2.3. Damit üben die Steuerpflichtigen rein appellatorische Kritik, mit welcher sie der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.3 und 2.4), die sie insofern trifft, von vornherein nicht zu genügen vermögen. Auf die unerlässliche Verfassungsfrage gehen sie auch nicht zumindest beiläufig ein. Vor allem aber zielt ihre Rüge am Kern der Sache vorbei. So versuchen sie das Augenmerk auf den Beginn der Liquidation zu lenken, was aber nicht ausschlaggebend sein kann. Denn Art. 37b Abs. 1 Satz 1 DBG, um den es hier geht, spricht davon, dass die "Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern" sei. Zu suchen ist mithin, um die letzten zwei Geschäftsjahre zu bestimmen, nicht nach dem Beginn, sondern nach dem Abschluss der Liquidation.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Den Abschluss der Liquidation hat das Bundesgericht bei früherer Gelegenheit am Verkauf der drei Parzellen festgemacht (Kaufvertrag vom 2. August 2012; Urteil 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E. 2.3.6). Entgegen der Auffassung der beiden kantonalen Gerichtsbehörden darf dies nach Meinung der Steuerpflichtigen keine Rolle spielen, nachdem seinerzeit die Steuerperiode 2010 zu beurteilen gewesen sei, während es nunmehr um die beiden Folgeperioden gehe. Es fragt sich damit, ob das Urteil 2C_390/2020 vom 5. August 2021 zur Folge hat, dass (auch) in Bezug auf die Steuerperioden 2011 und 2012, und zwar inhaltlich beschränkt auf die Frage des Abschlusses der Liquidationsphase, eine abgeurteilte Sache ( res iudicata) vorliege. Die Steuerpflichtigen bestreiten dies.  
 
3.3.2. Den Steuerpflichtigen ist insofern zuzustimmen, als die tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung beruht, an sich in einer späteren Steuerperiode an sich abweichend beurteilt werden können. Definitive Veranlagungsverfügungen entfalten Wirkungen, insbesondere Rechtskraftwirkungen, in zeitlicher Hinsicht nur bezüglich der Steuerperiode, für die sie ergangen sind (BGE 148 II 233 E. 5.5.2; 147 II 155 E. 10.5.1; 140 I 114 E. 2.4.3). Dies berührt bis dahin aber ausdrücklich nur den Regelfall, also jene Konstellation, in welcher die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von vornherein nur in Bezug auf eine bestimmte Steuerperiode zu klären sind. Anders verhält es sich ausnahmsweise, wenn die gesetzliche Bestimmung, die es auszulegen und anzuwenden gilt und im Hinblick auf dieselbe der rechtserhebliche Sachverhalt zu klären ist, in sich selbst schon auf mehrere Steuerperioden angelegt ist. Dies trifft im Fall von Art. 37b Abs. 1 Satz 1 DBG offenkundig zu, indem es um die "Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven" geht. Als Liquidationsjahr zu betrachten ist dabei das Geschäftsjahr, in welchem die Liquidation abgeschlossen wird (Art. 2 der Verordnung vom 17. Februar 2010 über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit [LGBV; SR 642.114]). Alsdann ist zurückzurechnen, um das Jahr "n", in welches der Abschluss der Liquidation fällt, und das Vorjahr ("n-1") zu ermitteln.  
 
3.3.3. Bei Anwendung von Art. 37b DBG gilt es mithin, in einer ersten Phase nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation zu suchen, um dann in einer zweiten Phase rückrechnend festzustellen, welche Steuerperioden mit den "letzten zwei Geschäftsjahren" gleichzusetzen sind. Anders ausgedrückt, war es im vorliegenden Fall bei Veranlagung der Steuerperiode 2010 unumgänglich, den Blick "in die Zukunft" zu werfen, um erkennen zu können, ob das Jahr 2010 als eines der "letzten zwei Geschäftsjahre" zu gelten habe. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_390/2020 vom 5. August 2021 festgestellt, dass das Jahr 2010 nicht als eines der "letzten zwei Geschäftsjahre" gelten könne. In einem ersten gedanklichen Schritt war es zuvor zum Ergebnis gelangt, dass die selbständige Erwerbstätigkeit (erst) mit der Veräusserung der drei Parzellen geendet habe, was im Kaufvertrag vom 2. August 2012 zum Ausdruck kam. Das bundesgerichtliche Urteil ist am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig geworden (Art. 61 BGG; BGE 144 I 208 E. 3.1).  
 
3.3.4. Nach der Rechtsprechung bedeutet der Begriff der materiellen Rechtskraft ( chose jugée), dass ein formell rechtskräftiges Urteil in jedem späteren Verfahren mit denselben Parteien verbindlich ist (BGE 145 III 143 E. 5.1; 142 III 210 E. 2 Ingress und 2.1; 140 III 278 E. 3.3; 139 III 126 E. 3.1). Die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids herangezogen werden (BGE 144 I 11 E. 4.2; 142 III 210 E. 2.2; 116 II 738 E. 2a; 115 II 187 E. 3b; 101 II 375 E. 1). Auch das urteilende Gericht selbst ist zu keiner Abänderung einer bereits abgeurteilten Sache ( res iudicata) befugt. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Urteil materiell rechtskräftig wird, richtet sich nach Bundes- oder kantonalem Recht, je nachdem, worauf die Regelung sich stützt (BGE 144 I 11 E. 4.2; 125 III 241 E. 1; zum Ganzen: Urteil 9C_340/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 5.3.1, zur Publ. vorgesehen).  
 
3.3.5. Wenn also das Bundesgericht im Urteil 2C_390/2020 vom 5. August 2021 in einem ersten gedanklichen Schritt zum Schluss gekommen ist, dass die selbständige Erwerbstätigkeit (erst) mit der Veräusserung der drei Parzellen - am 2. August 2012 - ein Ende gefunden habe, so ergab sich daraus in einem zweiten gedanklichen Schritt zwangsläufig die Folgerung, dass die in der Steuerperiode 2010 realisierten stillen Reserven ordentlich zu besteuern waren. Wie dargelegt, ist auch das Bundesgericht nicht befugt, in der bereits abgeurteilten Sache neu zu entscheiden, zumal das von den Steuerpflichtigen angestrengte Revisionsverfahren erfolglos geblieben ist (Urteil 2F_29/2021 vom 11. November 2021; vorne E. 1.2.4). Die Rechtskraftwirkung beschränkt sich nun aber nicht etwa auf die Steuerperiode 2010, wie dies üblicherweise der Fall wäre (vorne E. 3.3.2), sondern auch auf jene Steuerperioden, die gemäss damaliger bundesgerichtlicher Einschätzung als die "letzten zwei Geschäftsjahre" zu gelten haben, also 2011 und 2012. Grund für diese partielle Rechtskrafterstreckung ist, dass der Konzeption von Art. 37b Abs. 1 Satz 1 DBG zufolge zwei Geschäftsjahre in derselben Weise zu behandeln sind (mit Ausschlusswirkung bezüglich früherer oder späterer Jahre). Wird mithin in einem Urteil rechtskräftig festgelegt, dass die selbständige Erwerbstätigkeit im Geschäftsjahr "n" geendet habe, ist damit zwangsläufig und ebenso rechtskräftig auch gesagt, dass als die "letzten zwei Geschäftsjahre" (einzig und allein) die Steuerperioden "n-1" und "n" infrage kommen.  
 
3.3.6. Die Steuerpflichtigen versuchen nun aber, dies dahingehend zu interpretieren, dass die Jahre "n-2" und "n-1" massgebend seien sollen, um auf diese Weise zu erwirken, dass der im Jahr "n-2" (hier: 2010) erzielte Gewinn privilegiert besteuert wird. Diese Sichtweise verdient keinen bundesrechtlichen Schutz. Denn aufgrund des Urteils 2C_390/2020 vom 5. August 2021 steht rechtskräftig fest, dass es sich offenkundig nicht in dem von den Steuerpflichtigen gewünschten Sinne verhält. Vielmehr hat es dabei zu bleiben, dass die Jahre "n-1" und "n" massgebend sind, wobei als Jahr "n" das Geschäftsjahr 2012 zu betrachten ist.  
 
3.3.7. Dasselbe Ergebnis träfe im Übrigen im Bereich der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden ein, nachdem Art. 11 Abs. 5 StHG insofern gleich wie Art. 37b DBG formuliert ist (Urteile 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E. 3; 2C_332/2019 vom 1. Mai 2020 E. 2.3; 2C_40/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 9, nicht publ. in: BGE 143 II 661).  
 
3.4. Höchst beiläufig kommen die Steuerpflichtigen auf den Steueraufschub gemäss Art. 18a DBG zu sprechen, ohne ihre Überlegung näher zu erläutern. Darauf ist, trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen, nicht näher einzugehen (Art. 106 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2).  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Thurgau ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Dezember 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher