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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_34/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Juni 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. April 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdegegnerin beim Friedensrichteramt Bachenbülach ein Schlichtungsgesuch einreichte, mit dem sie von der Beschwerdeführerin Fr. 752.25 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 29. August 2016 auf Fr. 673.80 forderte; 
dass das Friedensrichteramt mit Urteil vom 4. Februar 2017 die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 673.80 nebst 5 % Zins seit 2. Dezember 2015 und Fr. 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen sowie in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 30. August 2016) den Rechtsvorschlag aufhob; 
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Friedensrichteramtes Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhob, das mit Urteil vom 6. April 2017 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an das Bundesgericht erhob; 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde; 
dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzlich bestimmte Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handelt, die nicht erstreckt werden kann, weshalb dem sinngemässen Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung nicht entsprochen werden kann; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen); 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts von Fr. 673.80, der die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, unzulässig ist und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe bloss ihre eigene Sicht der Dinge schildert, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger